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BGH · IX ZR 195/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 195/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente hat sie mit der Begründung abgelehnt, daß die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus Yerfolgungsgründen 15 % betrage und die Mindestgrenze von 25 i» demnach nicht erreicht werde. Im November 1965 hat der Kläger beantragt, über seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens nach den Angleiphungsbestimmungen des BEG-Schlußgesetzes erneut zu entscheiden. Mai 1963 der Anspruch des Klägers auf Rente für Gesundheitsschaden aus medizinischen Gründen im vollen Umfang abgelehnt worden sei. Es hält jedoch eine Angleichung nur für zulässig, wenn sich die medizinischen Auffassungen und Erkenntnisse seit der früheren Entscheidung gewandelt hätten oder die Befunderhebung im früheren Verfahren auf nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft Unzureichenden oder überholten Untersuchungsmethoden beruhe oder sich die rechtliche Beurteilung medizinischer Feststellungen generell geändert habe. Insbesondere habe die Annahme, die bei einer entsprechenden Anlage des Klägers hervorgetretenen psychischen Störungen seien bei einer durch sie bewirkten Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 30 # mit einem verfolgungsbedingten Anteil von 15 # durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht worden, der schon damals gefestigten Rechtsprechung entsprochen, die sich in dieser grundsätzlichen Frage nicht mehr gewandelt habe. Nicht in Frage zu stellen ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Anspruch auf Rente in dem Bescheid vom 22. Mai 1963 aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden ist und damit die Voraussetzungen des Art. IV Nr* 1 Abs.la BEG-SchlußG gegeben sind. Ebensowenig wird die Angleichung, wenn die Voraussetzungen des Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG vorliegen, dadurch begrenzt, daß dem Kläger schon nach der ärztlichen Beurteilung im früheren Verfahren ein Anspruch auf eine Kapital ent Schädigung oder eine Rente zugestanden hätte und er damals. Um dem Berufungsgericht eine erneute Prüfung zu ermöglichen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit in die Vorinstanz zurückzuverweisen.

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Volltext der Entscheidung

016

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 195/70	URTEIL	Verkündet	am
23. November 1972 Pohl,
 AmtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jerzy S Hue de
 Frankreich,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Br.
gegen
 Land Nordrhein-WeBtfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, lannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen (Tatbestand
 Der 1921 in Warschau geborene Kläger ist Jude. 1930 wanderten seine Eltern mit ihm aus Polen nach Frankreich aus. Dort war er nach Erlernung des Hutmacherhandwerks im väterlichen Betrieb tätig, bis dieser im Zuge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen aus rassischen Gründen geschlossen wurde. Um solchen Maßnahmen zu entgehen, hielt sich der Kläger vom 5. November 1941 bis zu dem 10. Oktober 1942 an verschiedenen Stellen unter ungünstigen Lebensbedingungen in ständiger Furcht vor Entdeckung und Deportation verborgen. Zeitweilig trug er den Judenstern. Außerdem wurde er vorübergehend inhaftiert, weil er ohne
 
gültige Papiere versucht hatte, die Demarkationslinie zu dem unbesetzten Teil Frankreichs zu überschreiten* Im Oktober 1942 gelang ihm nach der Deportation seiner Eltern die Flucht nach Spanien. Auch dort war er längere Zeit interniert und inhaftiert. Der Kläger gelangte schließlich nach Ägypten und Syrien; dort meldete er sich zur französischen Kriegsmarine. Nachdem er 1945 nach Frankreich zurückgekehrt war, nahm er dort 1946 das Hutmacherhandwerk wieder auf. In demselben Jahr erwarb er durch Naturalisation die französische Staats^ angehörigkeit.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Gesundheitsschadens. Durch Bescheid vom 22. Mai 1963 hat ihm die Entschädigungsbehörde einen Anspruch auf Heilverfahren wegen vegetativer Störungen im Sinne der wesentlichen MitVerursachung zuerkannt. Den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente hat sie mit der Begründung abgelehnt, daß die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus Yerfolgungsgründen 15 % betrage und die Mindestgrenze von 25 i» demnach nicht erreicht werde.
Der Bescheid ist unangefochten geblieben.
Im November 1965 hat der Kläger beantragt, über seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens nach den Angleiphungsbestimmungen des BEG-Schlußgesetzes erneut zu entscheiden. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf KapitalentSchädigung und Rente wiederum abgelehnt. Klage und Berufung, mit der der Kläger zuletzt eine KapitalentSchädigung von 5.800 DM, Rentenrückstände von 21.000 DM und vom 1. Januar 1968 an eine monatliche Rente von 159 DM verlangt hat, sind erfolglos geblieben.
 
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß in dem unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 22. Mai 1963 der Anspruch des Klägers auf Rente für Gesundheitsschaden aus medizinischen Gründen im vollen Umfang abgelehnt worden sei. Es hält jedoch eine Angleichung nur für zulässig, wenn sich die medizinischen Auffassungen und Erkenntnisse seit der früheren Entscheidung gewandelt hätten oder die Befunderhebung im früheren Verfahren auf nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft Unzureichenden oder überholten Untersuchungsmethoden beruhe oder sich die rechtliche Beurteilung medizinischer Feststellungen generell geändert habe. Da keine dieser Voraussetzungen vorliege, komme eine Angleichung nicht in Betracht. Insbesondere habe die Annahme, die bei einer entsprechenden Anlage des Klägers hervorgetretenen psychischen Störungen seien bei einer durch sie bewirkten Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 30 # mit einem verfolgungsbedingten Anteil von 15 # durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht worden, der schon damals gefestigten Rechtsprechung entsprochen, die sich in dieser grundsätzlichen Frage nicht mehr gewandelt habe. Warum im Bescheid vom 22. Mai 1963 trotzdem nur eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 15 % angenommen worden sei, könne dahinstehen, denn der Kläger hätte be-
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reits damals mit nicht geringerer Erfolgsaussicht als jetzt die Ablehnung des Rentenanspruchs durch Klage anfechten können.
Mit dieser Begründung durfte dem Kläger die Neuprüfung seines Anspruchs nicht versagt werden.
Nicht in Frage zu stellen ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Anspruch auf Rente in dem Bescheid vom 22. Mai 1963 aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden ist und damit die Voraussetzungen des Art. IV Nr* 1 Abs. la BEG-SchlußG gegeben sind.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Angleichung nicht von weiteren Erfordernissen abhängig gemacht werden. Ein Wandel der medizinischen Anschauungen oder der rechtlichen Auffassungen ist keine Voraussetzung der Angleichung (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24). Es kommt auch nicht darauf an, wie die in den früheren Verfahren durchgeführten Befunderhebungen zu beurteilen sind. Ebensowenig wird die Angleichung, wenn die Voraussetzungen des Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG vorliegen, dadurch begrenzt, daß dem Kläger schon nach der ärztlichen Beurteilung im früheren Verfahren ein Anspruch auf eine Kapital ent Schädigung oder eine Rente zugestanden hätte und er damals. diesen Anspruch durch Erschöpfung der ihm zustehenden Rechtsbehelfe hätte durchsetzen können (BGH RzW 1970, 142 Nr. 32). An medizinische Feststellungen, die in den früheren Verfahren getroffen worden sind, insbesondere an Befunde, Diagnosen und Kausalitätsschlüsse sind die Entschädigungsorgane im Angleichungsverfahren nicht gebunden. Zu den nicht bindenden Feststellungen gehört auch die Ermittlung der allgemeinen und der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Im übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen in den genannten Urteilen des Senats Bezug genommen.
Um dem Berufungsgericht eine erneute Prüfung zu ermöglichen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit in die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Mai	Wüstenberg	Zorn
 Henkel
Br. Thumm