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BGH · IX ZR 195/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 195/69

Bei im Ausland lebenden Hinterbliebenen kommt es für die Bedürftigkeit auf die Höhe der in Landeswährung zur Verfügung stehenden Einkünfte an. Eine BEG-Rente kann daher nur mit ihrem tatsächlichen Umrechnungswert, grundsätzlich nach dem amtlichen Devisenkurs, berücksichtigt werden. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. In den USA wohnte sie bis zu dem Oktober 1962 bei ihrer Tochter Rachela, die 1956 geheiratet hatte. Dezember 1952 4.800 DM Kapitalentschädigung gewährt, eine Entschädigung für die nachfolgende Zeit dagegen abgelehnt, weil sie von ihrer Tochter Rachela unterhalten worden und daher nicht mehr bedürftig gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin eine weitere Entschädigung von 1.740 DM für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht hat einen Rentenanspruch wegen Schadens an leben für die allein noch strittige Zeit ab Selbst wenn man die Richtigkeit ihrer Angaben über den bisherigen Verbrauch von 27.768 DM der Nachzahlung dahingestellt sein lasse, verbleibe ihr neben der laufenden Rente noch ein Betrag von 10.600 DM. Bies ergebe bei einem Umrechnungskurs gemessen an der Verbrauchergeldparität von 1 $ s 2,50 DM einen Betrag von 387,50 El. Bis auf 20 BM im Monat decke daher bereits die Gesundheitsschadensrente der Klägerin ihren Lebensunterhalt und stelle sie von der öffentlichen Fürsorge frei. Mit dem ihr verbliebenen Betrag der Nachzahlung für den Gesundheitsschaden könne sie den fehlenden Betrag noch auf lange Zeit ausgleichen. Für die Frage der Bedürftigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG ist der volle Unterhaltsbedarf in Rechnung zu stellen und von dem angemessenen Unterhalt auszugehen, der sich nach der Lebensstellung des Hinterbliebenen richtet (BGH ständig, zuletzt RzW 1969» 132 Nr. 21). Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht: gefolgt werden, daß es den Betrag für den Lebensunterhalt der Klägerin nach der Verbrauchergeldparität in deutsche Währung umrechnet und dem Betrag der BEG-Rente gegenüberstellt. Das läuft im Ergebnis auf eine Umrechnung der BEG-Rente nach der Verbrauchergeldparität in die US-Währung hinaus. Die Bewertung von Einkünften für die Bedürftigkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 EEG ist deshalb dort nicht geregelt. Es würde auch dem Begriff der Bedürftigkeit und dem mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG verfolgten Zweck widersprechen, nicht von den dem Hinterbliebenen in Landeswährung tatsächlich zur Verfügung stehenden, sondern von fiktiven Einkünften auszugehen. November 1963 bezogen hat, nach dem amtlichen Devisenkurs in US - $ um, so ergibt sich für die Bestreitung des Lebensunterhalts ein Betrag, der weit unter dem festgestellten Existenzminimum von 155 $ liegt. Dabei kann auch nicht allgemein von der Höhe der Gesundheitsschadensrente ausgegangen werden, die die Klägerin im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung bezogen hat. Da sich die Präge der Bedürftigkeit nach dem Klageantrag bereits ab 1. Zutreffend hat dagegen das Berufungsgericht berücksichtigt, daß die Klägerin durch den Bescheid vom 7. Die Klägerin hat angegeben, sie habe bereits einen wesentlichen Teil ihrer Nachzahlung für die Rückzahlung von Darlehen, für zwei Urlaubsreisen und für ihren Lebensunterhalt ausgegeben, so daß ihr nur noch ein Betrag von etwa 10.000 DM zur Verfügung stehe. November 1963 in der Weise zu verteilen, daß die nach dem amtlichen Devisenkurs in US - $ umgerechnete Gesundheitsschadensrente der Klägerin auf den Betrag aufgestockt wird, der für ihren angemessenen Lebensunterhalt erforderlich ist. Unterhaltsleistungen, die ein im Verhältnis zu dem Getöteten gleichrangig zu dem Unterhalt Verpflichteter erbringt, stehen nach § 9 Abs.4 BEG dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht entgegen und können daher bei der Frage der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden (vgl. Solange das Vermögen der Klägerin, dessen Verwertung ihr zu demutbar ist, sowie die Nutzungen des Gesamtvermögens ausreichen, um ihre in US - $ umgerechnete Gesundheitsscha-densrente auf den Betrag ihres angemessenen Lebensunterhalts aufzustocken, entfällt eine Bedürftigkeit der Klägerin und damit ein Anspruch auf Rente nach § 17 Abs., 1 Nr. 5 BEG. Zum angemessenen Lebensunterhalt gehören dabei auch die Kosten für eine jährliche Urlaubsreise, soweit sie sich in dem der sozialen Stellung der Klägerin entsprechenden Rahmen halten.

Zitierte Normen: § 32 BEG § 17 EEG § 17 BEG
betragenBEGRenteBedürftigkeitHinterbliebeneNachzahlungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 17 Ahs. 1 Nr. 5
Bei im Ausland lebenden Hinterbliebenen kommt es für die Bedürftigkeit auf die Höhe der in Landeswährung zur Verfügung stehenden Einkünfte an. Eine BEG-Rente kann daher nur mit ihrem tatsächlichen Umrechnungswert, grundsätzlich nach dem amtlichen Devisenkurs, berücksichtigt werden.
BGH, Urt. v. 23. April 1970 - IX ZR 195/69 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 195/69	URTEIL	Verkündet	am
23. April 1970
Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urknndsbeamter der GeschÜtssteHe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Pania
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 23. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juli 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1884 geborene jüdische Klägerin lebte vor dem zweiten Weltkrieg in Lida/Polen. Ihr Mitte 1941 verstorbener Ehemann betrieb dort eine Wein- und Metfabrik. Nach seiner Erkrankung im Jahre 1937 übernahm der 1912 geborene Sohn
 
Moses, der Rechtswissenschaften studiert hatte, die Leitung der Firma. Dieser Sohn kam im Oktober 1941; verfolgungsbedingt ums Leben. Ein weiterer Sohn ist 1936 nach Palästina ausgewandert und wohnt in Israel. Die beiden Töchter leben in New York.
Die Klägerin, die selbst nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, ist Ende Mai 1951 in die Vereinigten Staaten von Amerika eingewandert, nachdem sie Polen 1946 verlassen und seitdem in DP-Lagern in Österreich gelebt hatte. In den USA wohnte sie bis zu dem Oktober 1962 bei ihrer Tochter Rachela, die 1956 geheiratet hatte. Da die Klägerin mittellos und wegen ihres Alters arbeitsunfähig war, unterhielt ihre Tochter Rachela sie während dieser Zeit. Seit Oktober 1962 lebte die Klägerin bei Bekannten, die sie auch versorgten.
Wegen Schadens an Freiheit erhielt die Klägerin 1957 und 1959 zusammen 3.900 DM Entschädigung. Durch Bescheid vom 7. Oktober 1963 gewährte ihr der Beklagte 38.370 DM Kapitalentschädigung und rückständige Rentenbeträge für Schaden an Körper oder Gesundheit sowie ab 1. Januar 1964 die laufende Altersmindestrente nach § 32 Abs. 2 BEG. Die Klägerin erklärte sich dabei mit einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einverstanden. Von der Nachzahlung von 38.370 DM behauptet die Klägerin für die Rückzahlung von Darlehen und zwei Urlaubsreisen 27.768 DM verbraucht zu haben. Ferner habe sie davon auch ihren Lebensunterhalt mitbestreiten müssen, da ihre monatlichen Ausgaben hierfür durch ihre Gesundheitsschadensrente nicht gedeckt worden seien.
 
Wegen des Todes ihres Sohnes Moses hat die Klägerin Hinterbliebenenansprüche geltend gemacht. Da er die Fabrik ihres Ehemannes übernommen habe, sei sie von ihm bis zu seinem Tode unterhalten worden. Im überlebensfalle hätte er sie auch nach dem Kriege überwiegend unterhalten. Durch Bescheid vom 23. Februar 1961 hat ihr die Entschädigungsbehörde für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1952 4.800 DM Kapitalentschädigung gewährt, eine Entschädigung für die nachfolgende Zeit dagegen abgelehnt, weil sie von ihrer Tochter Rachela unterhalten worden und daher nicht mehr bedürftig gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin eine weitere Entschädigung von 1.740 DM für die Zeit vom 1. November 1962 bis 31. Oktober 1963 zugesprochen, ihre Berufung im übrigen aber zurückgewiesen.
Mit der Revision bittet die Klägerin um Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts. Sie beschränkt ihren Klageantrag dabei auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente ab 1. November 1963 in Höhe von derzeit monatlich 182 DM bei einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet.
Das Berufungsgericht hat einen Rentenanspruch wegen Schadens an leben für die allein noch strittige Zeit ab
 
1. November 1965 verneint, weil die Klägerin von diesem Zeitpunkt an nicht mehr bedürftig gewesen sei. Ben Wegfall der Bedürftigkeit ab 1. November 1963 begründet es damit, daß die Klägerin durch Bescheid vom 7. Oktober 1963 für ihren Gesundheitsschaden 38.370 Nl( Nachzahlung erhalten habe und 368 BM laufende Rente beziehe. Selbst wenn man die Richtigkeit ihrer Angaben über den bisherigen Verbrauch von 27.768 DM der Nachzahlung dahingestellt sein lasse, verbleibe ihr neben der laufenden Rente noch ein Betrag von 10.600 DM. Bas Existenzminimum für eine alleinstehende Person in New York betrage 155 $ monatlich. Bies ergebe bei einem Umrechnungskurs gemessen an der Verbrauchergeldparität von 1 $ s 2,50 DM einen Betrag von 387,50 El. Bis auf 20 BM im Monat decke daher bereits die Gesundheitsschadensrente der Klägerin ihren Lebensunterhalt und stelle sie von der öffentlichen Fürsorge frei. Mit dem ihr verbliebenen Betrag der Nachzahlung für den Gesundheitsschaden könne sie den fehlenden Betrag noch auf lange Zeit ausgleichen.
Biese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Unrichtig ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, bei der Frage der Bedürftigkeit sei auf das Existenzminimum des Hinterbliebenen abzustellen.
Für die Frage der Bedürftigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG ist der volle Unterhaltsbedarf in Rechnung zu stellen und von dem angemessenen Unterhalt auszugehen, der sich nach der Lebensstellung des Hinterbliebenen richtet (BGH ständig, zuletzt RzW 1969» 132 Nr. 21). Babei sind nicht die Lebensverhältnisse zugrunde zu legen, wie sie in Beutschland gelten. Maßgebend ist der im Wohnsitzland des Hinterbliebenen für den Unterhalt notwendige Bedarf,
 
der bei seiner sozialen Stellung angemessen ist. Diese soziale Stellung bestimmt sich bei einer nicht selbst berufstätig gewesenen Witwe in erster Linie nach der Stellung ihres Ehemannes. Von Bedeutung ist fernerhin welche vergleichbare Beamtengruppe der Hinterbliebene Wegen seines Gesundheitsschadensansprüchs eingereiht worden ist (vgl. BGH RzW 1964, 512 Nr. 22 und RzW 1966, 323 Nr. 26).
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Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht: gefolgt werden, daß es den Betrag für den Lebensunterhalt der Klägerin nach der Verbrauchergeldparität in deutsche Währung umrechnet und dem Betrag der BEG-Rente gegenüberstellt. Das läuft im Ergebnis auf eine Umrechnung der BEG-Rente nach der Verbrauchergeldparität in die US-Währung hinaus. Das BEG und die zu §§ 15 ff BEG erlassene 1. DV-BEG bieten dafür keine rechtliche Grundlage. Renten nach HEG, die in Deutscher Hark ins Ausland überwiesen werden, sind keine im Ausland erzielten Einkünfte im Sinne von § 22a der 1. DV-BEG. Die Bewertung von Einkünften für die Bedürftigkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 EEG ist deshalb dort nicht geregelt. Es würde auch dem Begriff der Bedürftigkeit und dem mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG verfolgten Zweck widersprechen, nicht von den dem Hinterbliebenen in Landeswährung tatsächlich zur Verfügung stehenden, sondern von fiktiven Einkünften auszugehen. Da den im Ausland lebenden Hinterbliebenen eines Verfolgten nicht zugemutet werden kann, nach Deutschland überzusiedeln, um dort den vollen Kaufkraftwert der nach BEG gezahlten Rente zu erhalten, kann bei der Bedürftigkeitsprüfung eine ins Ausland überwiesene Rente nur mit ihrem tatsächlichen Umrechnungswert, also grundsätzlich mit ihrem amtlichen Devisenkurs, berücksichtigt werden. Nur wo ein
 
amtlicher Devisenkurs nicht besteht, ist der jeweilige Handelskurs maßgeblich, zu dem die Deutsche Mark eingewechselt werden kann.
Rechnet man danach die Gesundheitsschadensrente, die die Klägerin ab 1. November 1963 bezogen hat, nach dem amtlichen Devisenkurs in US - $ um, so ergibt sich für die Bestreitung des Lebensunterhalts ein Betrag, der weit unter dem festgestellten Existenzminimum von 155 $ liegt. Dabei kann auch nicht allgemein von der Höhe der Gesundheitsschadensrente ausgegangen werden, die die Klägerin im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung bezogen hat. Da sich die Präge der Bedürftigkeit nach dem Klageantrag bereits ab 1. November 1963 stellt, kann nur die von diesem Zeitpunkt an jeweils geltende Rentenhöhe maßgebend sein (315 DM bis 30. September 1964, 340 DM bis 30. September 1966, 368 DM bis 30. Juni 1968 und 383 DM ab 1. Juli 1968).
Zutreffend hat dagegen das Berufungsgericht berücksichtigt, daß die Klägerin durch den Bescheid vom 7. Oktober 1963 eine erhebliche Nachzahlung für ihren Gesundheitsschaden erhalten hat. Da diese Nachzahlung echter Vermögensbestandteil der Klägerin geworden ist, ist sie bei der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Das betrifft nicht nur die Nutzungen aus diesen Entschädigungsleistungen, sondern grundsätzlich auch deren Bestand. Eine Ausnahme gilt lediglich fü: die Nachzahlung von Hinterbliebenenrenten (BGH RzW 19 69, 189) die für die Präge der Bedürftigkeit außer Ansatz bleiben.
Eine Vermögensverwertung kann allerdings nur in beschränktem Umfange verlangt werden (zuletzt BGH RzW 1969,
 
 132 Nr. 21). Der Hinterbliebene kann insbesondere wegen seines Alters und seines Gesundheitszustandes einen bestimmten Teil seines Vermögens als Rücklage für besondere Notlagen, Krankheiten und ähnliches behalten.
Die Klägerin hat angegeben, sie habe bereits einen wesentlichen Teil ihrer Nachzahlung für die Rückzahlung von Darlehen, für zwei Urlaubsreisen und für ihren Lebensunterhalt ausgegeben, so daß ihr nur noch ein Betrag von etwa 10.000 DM zur Verfügung stehe. Das Berufungsgericht hat diese Angaben dahingestellt sein lassen. Das ist nicht möglich. Es muß feststellen, welches Vermögen der Klägerin für die Zeit ab 1. November 1963 zur Verfügung stand. Dabei sind die Beträge abzusetzen, die die Klägerin nachweislich für die Rückzahlung von Darlehen verwendet hat, die sie u. a. zur Bestreitung ihres bisherigen Lebensunterhaltes aufnehmen mußte. Ferner ist der Betrag abzuziehen, der nach Überzeugung des Berufungsgerichts als Rücklage für Notfälle angemessen ist. Ein sich dabei etwa ergebender Restbetrag ist sodann anteilig auf die Monate ab 1. November 1963 in der Weise zu verteilen, daß die nach dem amtlichen Devisenkurs in US - $ umgerechnete Gesundheitsschadensrente der Klägerin auf den Betrag aufgestockt wird, der für ihren angemessenen Lebensunterhalt erforderlich ist. Nicht in Rechnung gestellt werden können dabei etwaige Unterhaltsansprüche der Klägerin gegenüber ihren drei noch lebenden Kindern. Unterhaltsleistungen, die ein im Verhältnis zu dem Getöteten gleichrangig zu dem Unterhalt Verpflichteter erbringt, stehen nach § 9 Abs. 4 BEG dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht entgegen und können daher bei der Frage der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil den Bundesgerichtshofs vom 23. April 1970 - IX ZR 36/68).
 
Solange das Vermögen der Klägerin, dessen Verwertung ihr zu demutbar ist, sowie die Nutzungen des Gesamtvermögens ausreichen, um ihre in US - $ umgerechnete Gesundheitsscha-densrente auf den Betrag ihres angemessenen Lebensunterhalts aufzustocken, entfällt eine Bedürftigkeit der Klägerin und damit ein Anspruch auf Rente nach § 17 Abs., 1 Nr. 5 BEG. Zum angemessenen Lebensunterhalt gehören dabei auch die Kosten für eine jährliche Urlaubsreise, soweit sie sich in dem der sozialen Stellung der Klägerin entsprechenden Rahmen halten.
Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
Mai	Graf	Zorn
 Henkel
Fuchs