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BGH · IX ZR 195/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 195/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) 2 Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 3 Gemäß § 165 Satz 1 ZPO erbringt das Protokoll Beweis auch für die Öf- Die Beweiskraft des Protokolls kann nur durch den Nachweis der Fälschung durchbrochen werden (§165 Satz 2 ZPO). Der Senat kann daher offenlassen, ob im Falle des Vorliegens des absoluten Revisionsgrunds des § 547 Nr. 5 ZPO die Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
22ZPOVerhandlungZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 195/13
vom 22. Mai 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 22. Mai 2014 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 230.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die	geltend	gemachten	Verletzungen	von	Verfahrensgrundrechten	hat
 der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Nach dem Sitzungsprotokoll vom 28. Juni 2013 war die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht öffentlich. Den von den Beklagten gestellten Antrag auf Protokollberichti-
 
gung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge ist erfolglos geblieben.
3	Gemäß	§ 165 Satz 1 ZPO erbringt das Protokoll Beweis auch für die Öf-
fentlichkeit der Verhandlung (MünchKomm-ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 165 Rn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 165 Rn. 3 und 9). Die Beweiskraft des Protokolls kann nur durch den Nachweis der Fälschung durchbrochen werden (§165 Satz 2 ZPO). Diesen Nachweis tritt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht an. Der Senat kann daher offenlassen, ob im Falle des Vorliegens des absoluten Revisionsgrunds des § 547 Nr. 5 ZPO die Revision zuzulassen ist.
 
4	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.12.2011 - 328 O 617/09 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2013 - 6 U 5/12 -