Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das TTrteil des 2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie hat Anspruch auf Entschädigung ihres in Polen erlittenen Rerufsschadens nach 66 87 ff REG, wenn sie Vertriebene im Rinne des 6 i RVFG mit 6 4 Abs.4 REG ist f 6 64 Abs. 1 Satz 2 REGU Da die Klägerin außerhalb des geschlossenen deutschen Siedlungsgebiets gelebt habe, spreche ebenso wenig wie bei ihrem Ehemann für eine Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum. Auf Grund der Neufassung des 6 150 Abs. 1 REG durch das REG-SchlußG hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen Danach zählt zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, wer sich in seinem persönlichen Lebensbereich und nicht nur bei bestimmten Gelegenheiten oder für begrenzte, etwa berufliche Zwecke, des Deutschen bediente. Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte vorher aus den Gründen des § 1 BEG oder im Zusammenhang mit der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des Zweiten Weltkriegs den Gebrauch der deutschen Sprache aufgegeben oder sich vom deutschen Kulturkreis abgewendet hat. Deshalb wird das Urteil aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen. Ergibt sich in der erneuten Verhandlung, daß die Klägerin vor dem Beginn der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat und sich von ihm bis zu dem nach der Befreiung Anfang Mai 1945 gefaßten Entschluß, ihren Wohnsitz in Polen endgültig aufzugeben, nicht oder aus den in BGH RzW 1970, 503 als unschädlich bezeichneten Gründen abgewandt hat, so ist nicht mehr zu prüfen, ob sie ihre Heimat wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum, mithin als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG endgültig verlassen hat# BGH RzW 1974» 39) wird auch im Anwendungsbereich des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG unterstellt, wenn die nach § 4 BEG Entschädigungsberechtigte des deutschen Sprach- und Kulturkreises vor dem Stichtag des § 154 Abs. 2 BEG die Vertreibungsgebiete endgültig verlassen hatte (BGH RzW 1968, 456).
2456 089 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IXJ5R_l94£7i URTEIL Verkündet am 25. Juni 1974 Aratsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch&ftssteUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Hilda B u Israel, Bit Istraße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11, Beklagten und Revisionsbeklagten Der TX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das TTrteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 11. Oktober 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Die 1912 in Zablocie, früher Österreichisch-Galizien, geborene Klägerin ist Jüdin. Sie war Korrespondentin für deutsch, polnisch und englisch bei der Firma Chemische Werke A.G. in Zablocie. Tm Oktober 1939 wurde sie nach Krakau verbracht und dort im Ghetto sowie in verschiedenen Lagern festgehalten. Am 3. Mai 1945 wurde sie in Mecklenburg befreit. Sie wohnte seit Juni 1945 in Lüneburg. 1951 wanderte sie nach Israel aus. Ihr erster Ehemann wurde in der Verfolgung getötet. Für Lebens-, Gesundheits- und Freiheitsschaden wurde die Klägerin entschädigt. Entschädigung für Rerufsschaden lehnte die Behörde durch Bescheid vom 23. Oktober 1964 ab. Klage und Berufung, mit denen die Klägerin eine Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1939 begehrte, blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten. §2i§2heidungsgründe Die Klägerin, die 1931 von ihrem Wohnsitz im Geltungsbereich des REG nach Israel auswanderte, ist nach $ 4 Abs. 1 Nr. lc REG entschädigungsberechtigt. Sie hat Anspruch auf Entschädigung ihres in Polen erlittenen Rerufsschadens nach 66 87 ff REG, wenn sie Vertriebene im Rinne des 6 i RVFG mit 6 4 Abs. 4 REG ist f 6 64 Abs. 1 Satz 2 REGU Las Berufungsgericht verneint jedoch ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Sie habe zwar vor der Verfolgung deutsch gesprochen. Dennoch gehöre sie dem deutschen Kulturkreis nicht an. Maßgebend sei, ob sie sich bei Reginn der Verfolgung den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr verbunden gefühlt habe als jenen der jüdischen Volksgruppe in Polen* Diese Verbundenheit könne nur im persönlichen Umgang mit Volksdeutschen erworben werden. Da die Klägerin außerhalb des geschlossenen deutschen Siedlungsgebiets gelebt habe, spreche ebenso wenig wie bei ihrem Ehemann für eine Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum. Liese Erwägungen beruhen auf der Rechtsprechung zu 6 150 REG aF. Auf Grund der Neufassung des 6 150 Abs. 1 REG durch das REG-SchlußG hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen 4 der Zugehörigkeit zu dem deutlichen Spruch- und Kulturkreis in RzW 1970, 903 anders umschrieben. Die Grundsätze dieser Ent-scheidung gelten auch im Rahmen der 64 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 4 BEG (BGH RzW 1972, 382}. Danach zählt zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, wer sich in seinem persönlichen Lebensbereich und nicht nur bei bestimmten Gelegenheiten oder für begrenzte, etwa berufliche Zwecke, des Deutschen bediente. Verwendete er im persönlichen Bereich mehrere Sprachen, so kommt es darauf an, daß er Deutsch wie eine Muttersprache beherrschte und im persönlichen Bereich überwiegend gebrauchte. Maßgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt des endgültigen Verlassens der Vertreibungsgebiete. Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte vorher aus den Gründen des § 1 BEG oder im Zusammenhang mit der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des Zweiten Weltkriegs den Gebrauch der deutschen Sprache aufgegeben oder sich vom deutschen Kulturkreis abgewendet hat. Die danach erforderlichen Feststellungen hat der Tatrichter nicht getroffen. Deshalb wird das Urteil aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen. Ergibt sich in der erneuten Verhandlung, daß die Klägerin vor dem Beginn der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat und sich von ihm bis zu dem nach der Befreiung Anfang Mai 1945 gefaßten Entschluß, ihren Wohnsitz in Polen endgültig aufzugeben, nicht oder aus den in BGH RzW 1970, 503 als unschädlich bezeichneten Gründen abgewandt hat, so ist nicht mehr zu prüfen, ob sie ihre Heimat wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum, mithin als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG endgültig verlassen hat# Der Zusammenhang mit dem Vertreibungsschicksal der Deutschen (vgl. BGH RzW 1974» 39) wird auch im Anwendungsbereich des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG unterstellt, wenn die nach § 4 BEG Entschädigungsberechtigte des deutschen Sprach- und Kulturkreises vor dem Stichtag des § 154 Abs. 2 BEG die Vertreibungsgebiete endgültig verlassen hatte (BGH RzW 1968, 456). Davon wäre hier nach dem bisherigen Sachstand auszugehen. Denn die Klägerin hat seit dem 3. Mai 1945 frei vom Verfolgungsdruck ihren Entschluß, endgültig außerhalb der Vertreibungsgebiete zu bleiben, in die Tat umgesetzt (BGH RzW 1970, 414; Beschluß vom 20. September 1973 - IX ZR 16/73). Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann