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BGH · IX ZR 194/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 194/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. September 1963 abgelehnt worden, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsse, daß der Hausrat und die Wertsachen beschlagnahmt worden seien; der Wiedergutmachungsanspruch falle daher seiner Rechtsnatur nach unter besondere Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (§ 5 Abs. 1 BEG). Die Klage, mit der 5-000 DM Pauschalabgeltung (§54 BEG) verlangt werden, ist abgewiesen worden. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Berufungsrichter stellt im Tatbestand des Urteils ausdrücklich fest, daß ungeklärt und auch»nicht mehr feststellbar sei, was mit dem in der Wohnung zurückgelassenen Hausrat des Klägers geschehen ist. Die Ausführungen in den Gründen des Berufungsurteils, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Sachen dem Kläger nicht entzogen worden seien, gelten der Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 11. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil legen die Annahme nahe, daß der Kläger wegen seiner Auswanderung aus Königsberg seine Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hat im Stich lassen müssen (§51 Abs.3 Nr. 2 BEG). Zur Frage, ob der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung im Zuge der Vertreibung entstanden wäre (§9 Abs. 5 BEG), sowie zu dem Begriff des Hausrats wird auf BGH RzW 1969» 138 Nr. 30 verwiesen.

Zitierte Normen: § 5 BEG
11sinnenBEGEntschädigungsanspruchHausratsWohnungKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

2523 098 J
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 194/70	URTEIL	Verkündet	am
5. Juli 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jakob
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Street,
 vm./A
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
r
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1900 geborene jüdische Kläger wanderte 1939 von Königsberg über England nach Australien aus. Seine Ehefrau behielt die eheliche Wohnung bei. 1942 wurde sie deportiert; sie ist zu dem 30. September 1942 für tot erklärt worden. Der Verbleib der in der Ehewohnung zurückgelassenen Sachen ist nicht feststellbar.
 
Der Kläger begehrt Entschädigung für den Verlust der Wohnungseinrichtung, des Hausrats und der in der Wohnung aufbewahrten Wertgegenstände. Der Anspruch ist durch Bescheid vom 24. September 1963 abgelehnt worden, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsse, daß der Hausrat und die Wertsachen beschlagnahmt worden seien; der Wiedergutmachungsanspruch falle daher seiner Rechtsnatur nach unter besondere Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (§ 5 Abs. 1 BEG).
Die Klage, mit der 5-000 DM Pauschalabgeltung (§54 BEG) verlangt werden, ist abgewiesen worden. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht § 5 Abs. 1 BEG einem Entschädigungsanspruch wegen Eigentumsschadens entgegen. Der Kläger habe Anspruch auf Entschädigung seines Hausrats nach der 11. Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (11. Leistungs-DV-LA) vom 18. Dezember 1956 in der Fassung vom 17. November 1962 (BGBl I 676) und vom 16. Dezember 1964 (BGBl I 946). Diese Verordnung sei eine Rechtsvorschrift zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen
 
Unrechts im Sinne des § 5 Abs. 1 BEG. Ob hiernach im Einzelfall ein Entschädigungsanspruch bestehe und ob er niedriger sei als nach dem BEG, sei ohne Bedeutung.
Mit dieser Begründung kann der geltend gemachte Entschädigungsanspruch wegen EigentumsSchadens nicht verneint werden. Die 11. Leistungs-DV-LA enthält keine Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Sinne von § 5 BEG. Das hat der Bundesgerichtshof in RzW 1971, 16 Nr. 8 dargelegt; darauf wird verwiesen.
Ein Entziehungstatbestand im Sinne des Rückerstattungs rechts liegt nicht vor. Der Berufungsrichter stellt im Tatbestand des Urteils ausdrücklich fest, daß ungeklärt und auch»nicht mehr feststellbar sei, was mit dem in der Wohnung zurückgelassenen Hausrat des Klägers geschehen ist. Die Ausführungen in den Gründen des Berufungsurteils, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Sachen dem Kläger nicht entzogen worden seien, gelten der Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 11. Leistungs-DV-LA; eine Entziehung im Sinne des Rückerstattungsrechts ist damit nicht festgestellt.
Die Feststellungen im angefochtenen Urteil legen die Annahme nahe, daß der Kläger wegen seiner Auswanderung aus Königsberg seine Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hat im Stich lassen müssen (§51 Abs. 3 Nr. 2 BEG). Seine jüdische Ehefrau konnte wegen ihrer eigenen Verfolgung das zurückgebliebene Gut nicht betreuen (BGH RzW 1963, 230; 1965, 132).
 
Das Berufungsurteil muß aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Zur Frage, ob der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung im Zuge der Vertreibung entstanden wäre (§9 Abs. 5 BEG), sowie zu dem Begriff des Hausrats wird auf BGH RzW 1969» 138 Nr. 30 verwiesen.
Mai		Zorn		Fuchs
	Dr. Thumm		Portmann	
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