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BGH

Gericht: BGH

April 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagter und Revisionskläger, Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Puchs für Hecht erkannt: Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 5. Mai 1968, soweit die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und über die Kosten befunden wurde, aufgehoben und das Urteil der 2. Als Alleinerbin ihrer Eltern, die ihre Töchter Sonja und Gisela beerbt hatten, verlangte die Klägerin Entschädigung für Freiheits- und Ausbildungsschaden ihrer Schwester Sonja. Das Landgericht erkannte der Klägerin die Entschädigung für den Ausbildungsschaden zu, wies jedoch die Klage, soweit Freiheitsschaden geltend gemacht war, ab. Das Oberlandesgericht verurteilte auf die Berufung der Klägerin das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung für den Freiheitsschaden, wies die Berufung des beklagten Landes zurück und ließ die Revision zu. Mit ihr verfolgt das beklagte Land hur noch seinen Berufungsantrag, eine Entschä digung für Ausbildungsschaden nicht zu gewähren. Der Klägerin steht ein Anspruch aus §§ 115, 116 mit 140 BEG, einen Ausbildungsschaden der im Alter von 12 Jahren verstorbenen Schwester Sonja zu entschädigen, nicht zu.

Zitierte Normen: § 116 BEG § 92 ZPO
LandKölnAusbildungBEGSonjaAusbildungsschadenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2462 064

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 194-/68	URTEIL	Verkündet	am
23. April 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Adelgunde B
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Br. Br. flH^^feund Br.
2
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Puchs
 für Hecht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 1968, soweit die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und über die Kosten befunden wurde, aufgehoben und das Urteil der 2. Ent-schädigungskammer des Landgerichts Köln vom 4* April 1967 abgeändert*
Die Klage auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung wird abgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision und drei Fünftel der außergerichtlichen Kosten des I. und II. Rechtszugs; im übrigen werden sie dem beklagten Land auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Die nationalsozialistischen Machthaber verbrachten die am 0HBHHB1938 in	Kreis	Orteisburg,
 Ostpreußen, geborene Klägerin, ihre Eltern und die 1932 und 1935 geborenen Schwestern der Klägerin, Sonja und Gisela BrHBIHP iffl Zuge der rassischen Verfolgung der Zigeuner am 3« Januar 1941 von SflHBH^ in das Konzentrationslager Auschwitz. Dort starben Sonja im Oktober 1944 und Gisela zwischen September und November 1944» während die Eltern im April 1945 den Tod fanden.
Als Alleinerbin ihrer Eltern, die ihre Töchter Sonja und Gisela beerbt hatten, verlangte die Klägerin Entschädigung für Freiheits- und Ausbildungsschaden ihrer Schwester Sonja.
Die Entschädigungsbehörde lehnte die Ansprüche ab. Das Landgericht erkannte der Klägerin die Entschädigung für den Ausbildungsschaden zu, wies jedoch die Klage, soweit Freiheitsschaden geltend gemacht war, ab. Das Oberlandesgericht verurteilte auf die Berufung der Klägerin das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung für den Freiheitsschaden, wies die Berufung des beklagten Landes zurück und ließ die Revision zu. Mit ihr verfolgt das beklagte Land hur noch seinen Berufungsantrag, eine Entschä digung für Ausbildungsschaden nicht zu gewähren. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist sachlich gerechtfertigt.
Das Berufungsurteil kann, soweit angefochten, keinen Bestand haben; in diesem Umfang ist die Klage abzuweisen.
Der Klägerin steht ein Anspruch aus §§ 115, 116 mit 140 BEG, einen Ausbildungsschaden der im Alter von 12 Jahren verstorbenen Schwester Sonja zu entschädigen, nicht zu.
Der Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder ihre Unterbrechung und der dadurch eingetretene Mangel in der Ausbildung als solcher erfüllen zwar den Entschädigungstatbestand. Das reicht jedoch zur Begründung eines Anspruchs gemäß §§ 115* 116 BEG nicht aus. Weitere Voraussetzung ist die Möglichkeit, daß die Störung der Ausbildung der Verfolgten einen Schaden in der Nutzung ihrer Arbeitskraft verursacht hat. Das BEG ordnet den Ausbildungsschaden den materiellen Erwerbsschäden zu. Es geht davon aus, der Mangel der Ausbildung habe zu einem Schaden im beruflichen Portkommen geführt, den die Pauschalentschädigung des § 116 BEG ausgleichen soll. Diese Unterstellung des Gesetzgebers muß im tatsächlichen Verlauf eine Stütze finden (BGH RzW 1969, 266 Nr. 19).
Daran fehlt es hier. Sonja BrflHIBl deren Schulbildung vor Vollendung des 9. Lebensjahres unterbrochen wurde, hatte nie Gelegenheit, in das Erwerbsleben einzu-
n
 
treten. Sie erlitt bei der Nutzung ihrer Arbeitskraft keine Nachteile, die auf dem Ausschluß vom weiteren Volksschulbesuch beruhen- könnten. Sie ist vor dem Ende der gesetzlichen Schulpflicht verstorben. Anhaltspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225» 209 Abs. 1 BEG, § 92 ZPO.
Mai	Graf	Zorn
 Henkel	Puchs