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BGH · IX ZR 194/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 194/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 23. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 215.405,20 2 Der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfehler eines unzulässigen Teilurteils gebietet nicht die Zulassung der Revision. 3 Der im landgerichtlichen Teilurteil aufgeführte Gesichtspunkt, es handele sich um separate Streitgegenstände, auf den das Berufungsgericht in seiner allgemeinen Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts möglicherweise Bezug genommen hat, ist weder verallgemeinerungsfähig noch kann er auf eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen werden (vgl. Mai 1997 mit zutreffender Begründung, die von der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht weiter in Frage gestellt wird, von einer inkongruenten Deckung (§10 Abs. 1 Nr. 1 GesO) ausgegangen. Auch im Hinblick hierauf fehlt es am Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
FischerNichtzulassungsbeschwerdeBerufungsgerichtMünchenZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 194/03
vom 23. März 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer
 am 23. März 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 215.405,20 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2	Der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfehler eines unzulässigen Teilurteils gebietet nicht die Zulassung der Revision. Rechtsfehler in einer Einzelfallentscheidung, wie vorliegend gegeben, begründen die Zulassung der Revision nur in seltenen Ausnahmefällen (vgl. BGH, Beschl. v.
 
 11. Februar 2003 -XI ZR 113/02, BGHR ZPO n.F. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Bedeutung, grundsätzliche 2 (Gründe)). Hier kommt die Besonderheit hinzu, dass das Berufungsgericht die Frage der Zulässigkeit des Teilurteils - wohl im Hinblick auf die fehlende Rüge in der Berufungsbegründung - nicht erörtert oder auch schlicht übersehen hat.
3	Der	im landgerichtlichen Teilurteil aufgeführte Gesichtspunkt, es handele
 sich um separate Streitgegenstände, auf den das Berufungsgericht in seiner allgemeinen Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts möglicherweise Bezug genommen hat, ist weder verallgemeinerungsfähig noch kann er auf eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen werden (vgl. BGHZ 159, 135, 139). Im Übrigen ist das Berufungsgericht hinsichtlich der Vereinbarung vom 5./6. Mai 1997 mit zutreffender Begründung, die von der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht weiter in Frage gestellt wird, von einer inkongruenten Deckung (§10 Abs. 1 Nr. 1 GesO) ausgegangen. Auch im Hinblick hierauf fehlt es am Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - VZR 247/03, NJW 2004, 1167, 1169); eine ernsthafte Gefahr der Divergenz zu späteren Entscheidungen besteht nicht.
 
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	nach	§	544	Abs.	4	Satz	2	ZPO ab-
gesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Raebel
 Kayser
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.11.2002 -30 14192/99 -OLG München, Entscheidung vom 17.07.2003 - 19 U 1556/03 -