Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Die 56.250 DM sind nach dem, soweit ersichtlich, nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten später ohne dessen vorherige Unterrichtung als Ausgleich für die der Mitgesellschafterin gewährte - offene - Ausschüttung gezahlt worden.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 193/97 BESCHLUSS vom 2. April 1998 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. April 1998 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1997 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: 70.096,91 DM Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Zu einer Empfehlung, bereits 1987 oder spätestens Anfang 1988 eine zu einem bestimmten Zeitpunkt im Laufe des Jahres 1988 - oder gar verteilt auf zwölf Monate - auszuzahlende Vergütung festzusetzen, war der Beklagte nicht verpflichtet. Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß die Gesellschafter zu jenen Zeitpunkten die Lage des Unternehmens bereits so günstig beurteilten, daß sie schon damals zu einer solchen rechtlich bindenden Zuwendung an den Geschäftsführer bereit gewesen wären. Die 56.250 DM sind nach dem, soweit ersichtlich, nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten später ohne dessen vorherige Unterrichtung als Ausgleich für die der Mitgesellschafterin gewährte - offene - Ausschüttung gezahlt worden. Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer