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BGH · IX ZR 195/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 195/72

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Der Bevollmächtigte führte dazu aus, der Kläger habe seinerzeit versucht, einen Antrag auf Entschädigung auf Grund dieser Verfolglang bei den deutschen Behörden einzureichen} ihm sei jedoch von juristischen Beratern mitgeteilt worden, daß er keinen Anspruch habe. Dezember 1968 über die dem Kläger 1957/1958 erteilte Rechtsauskunft und der URO, New York, vom 17. Februar 1969 führte der Kläger noch aus, er stehe in New York nur selten in Kontakt mit den polnischen jüdischen Emigranten und habe deshalb nie gehört, daß "eine günstige Wendung betreffend der Entschädigung vorgekommen" sei. Erst im Dezember 1968 habe ihm Herr M.T^l^^ aus London, ein Bekannter aus Vorkriegszeiten, bei einem Besuch in New York gesagt, daß nach der Entscheidung des Bundesgerichts die in die sowjetische Besatzungszone geflüchteten und von den Russen deportierten Personen entschädigungsberechtigt seien. Februar 1969 (Unterschriftsbeglaubigung der deutschen Botschaft in London vom gleichen Tag) bestätigte M.T^^) diese Angabe über seinen Besuch beim Kläger im Dezember 1968 in New York und dessen Aufklärung über die geänderte Rechtslage. Schließlich legte der Kläger im Januar 1970 die eidliche Erklärung des "Rechtsanwalts und öffentlichen Notars" Theodore vor. Januar 1970 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Gesundheitsschaden wegen Versäumung der Antragsfrist ab. Nach seinen Angaben habe der Kläger erst im Dezember 1968 durch seinen Bekannten, Rechtsanwalt von seiner Entschädigungsberechtigung erfahren. Der Kläger habe ihn begründet und seine Angaben zu dem Teil gleichzeitig, und im übrigen alsbald glaubhaft gemacht; die eidesstattliche Versicherung des Rechts- Seine Angaben seien auch so bestimmt gewesen, daß sie eine Prüfung dahin zugelassen hätten, ob er die Antragsfrist ohne Schuld versäumt habe. Jedoch bestätigten die genannten Rechtsanwälte, daß der Kläger sich erkundigt und negative Auskünfte erhalten habe. fähigkeit der Rußlandfälle geführt, weil die Änderung der Rechtsprechung zu diesem Problem Jedenfalls den mit dem Entschädigungsrecht vertrauten Personen oder Stellen bekannt gewesen sei? Es könne aber nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Kläger von dem Brlaß des BBG-Schlußgesetzes Kenntnis erlangt oder vor Dezember 1968 von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört habe. Aus der Tatsache allein, daß Presse, Funk und Fernsehen seinerzeit in New York darüber berichtet hätten, sei die Kenntnis des Klägers nicht herzuleiten. Im allgemeinen könne wegen des Interesses des Verfolgten an einer Entschädigung davon ausgegangen werden, daß ein Betroffener, der seine Anspruchsberechtigung kenne oder sie für wahrscheinlich halte, zur Verwirklichung seiner Ansprüche etwas unternehme. Ein Verschulden des Klägers hinsichtlich der Fristversäumnis sei deshalb nicht feststellbar. Die Revision rügt, die Feststellung des Berufungsgerichts, es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Kläger vom Erlaß des BBG-Schlußgesetzes oder vor Dezember 1968 von der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört habe, reiche nicht aus. Es müsse vielmehr positiv festgestellt werden, daß der Kläger ohne Verschulden erst im Dezember 1968 Kenntnis von der Gesetzes-änderung und der Änderung der Rechtsprechung erlangt habe. Dezember 1968 hervor, auf welche Weise der Kläger erfahren hat, daß Entschädigung auch für in Rußland erlittene Schäden gewährt werde. Die fehlende Angabe konnte durch Einreichung der eidesstattlichen Versicherungen des Klägers und des Zeugen mit Schriftsatz vom 12. Daß der Kläger oder sein Bevollmächtigter schuldlos gehindert gewesen sei, schon in der ursprünglichen Begründung des Gesuches den Vorgang seiner Unterrichtung durch den früheren Rechtsanwalt Tempel zu schildern und sich zur Glaubhaftmachung auf eine noch beizubringende eidesstattliche Versicherung dieses Zeugen zu berufen, ist nicht behauptet. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum kann aber nur festgestellt werden, wenn die glaubhafte Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches erkennen läßt, daß der Antragsteller bei seinen bisherigen Erkundigungen den Auskunftspersonen einen Sachverhalt unterbreitet hat, der entgegen einer weitverbreiteten Rechtsansicht aufgrund Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung nunmehr zu Entschädi- Der Berufungsrichter glaubt dem Kläger die Verfolgungsschilderung wegen der davon abweichenden, von den Bevollmächtigten selbst beschafften Auskunft des Internationalen Suchdienstes nicht. Denn sie waren richtig, wenn der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen hatte, der den Angaben im CM/1-Bogen entspricht, auf denen die Auskunft des Internationalen Suchdienstes beruht.

RechtsanwaltWiedereinsetzungEntschädigungangebenBegründungKlägerAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

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2471 094 BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IX ZR 195/72	URTEIL	Verkündet	im
5. Juni 1975 Adomeit,
 Justizange8teilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt	W,
gegen
 Henry G
®rd Street,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
S! t V
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädi-gungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 1972 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Entschädigungskammer -des Landgerichts Trier vom 5. November 1970 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revi sionsverfahrens.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1699 in Warschau geborene jüdische Kläger behauptet, er sei 1939 nach Beendigung der Kriegshandlungen in Warschau verfolgt worden und nach einiger Zeit in den russisch besetzten Teil Polens geflüchtet, wo ihn die Russen festgenommen und im Mai 19^0 zur Zwangsarbeit nach
 
Sibirien verschleppt hätten. Im April 1942 habe er als Mitglied der polnischen Armee Rußland verlassen und 1946 England erreicht. Seit 1951 lebt der Kläger in den USA.
Am 10. Januar 1969 beantragte er Entschädigung für Gesundheitsschaden und gab an, infolge der Verfolgung habe er seine Gesundheit verloren; er habe viele Krankheiten erworben, unter anderem auch ein Nervenleiden und stehe dauernd in ärztlicher Behandlung. Gleichzeitig suchte er um die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach. Der Bevollmächtigte führte dazu aus, der Kläger habe seinerzeit versucht, einen Antrag auf Entschädigung auf Grund dieser Verfolglang bei den deutschen Behörden einzureichen} ihm sei jedoch von juristischen Beratern mitgeteilt worden, daß er keinen Anspruch habe. "Erst im Dezember 1968 wurde er darüber unterrichtet, daß er lt. der neuen Rechtsprechung anspruchsberechtigt ist". In einer dem Antrag beigefügten Erklärung des Klägers vom 24. Dezember 1968 ist angegeben:
"Bis zu dem heutigen Tag war es mir unbekannt,
 daß ich ..... eine	Entschädigung	bei der
 Bundesrepublik Deutschland geltend machen kann. Immer wurde behauptet, daß die Anmeldung dieser Ansprüche zwecklos sei ...".
Außerdem wurden Erklärungen des früheren polnischen Rechtsanwalts	Angestellter im Büro des Rechts-
anwalts A^HH in New York, vom 12. Dezember 1968 über die dem Kläger 1957/1958 erteilte Rechtsauskunft und der URO, New York, vom 17. Dezember 1968 über die Behandlung der sog. Rußlandfälle vorgelegt.
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In einer weiteren, am 14. März 1969 überreichten eidesstattlichen Versicherung vom 21. Februar 1969 führte der Kläger noch aus, er stehe in New York nur selten in Kontakt mit den polnischen jüdischen Emigranten und habe deshalb nie gehört, daß "eine günstige Wendung betreffend der Entschädigung vorgekommen" sei. Erst im Dezember 1968 habe ihm Herr M. T^l^^ aus London, ein Bekannter aus Vorkriegszeiten, bei einem Besuch in New York gesagt, daß nach der Entscheidung des Bundesgerichts die in die sowjetische Besatzungszone geflüchteten und von den Russen deportierten Personen entschädigungsberechtigt seien. Aufgrund dieser Information habe er sofort die nötigen Schritte unternommen.
In einer eidesstattlichen Versicherung vom 27. Februar 1969 (Unterschriftsbeglaubigung der deutschen Botschaft in London vom gleichen Tag) bestätigte M. T^^) diese Angabe über seinen Besuch beim Kläger im Dezember 1968 in New York und dessen Aufklärung über die geänderte Rechtslage.
Schließlich legte der Kläger im Januar 1970 die eidliche Erklärung des "Rechtsanwalts und öffentlichen Notars" Theodore	vor. Dieser gab an, die Ehe-
frau des Klägers sei seine Klientin. Der Kläger habe sie öfters begleitet und immer, auch während der Jahre 1958 bis 1962, die Frage aufgeworfen, ob er Entschädigungsansprüche geltend machen könne. Jedesmal habe er - der Zeuge - erklärt, daß für eine Anmeldung erfolgreicher Ansprüche keine Möglichkeit bestünde.
 
Mit (Formular-) Bescheid vom 23. Januar 1970 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Gesundheitsschaden wegen Versäumung der Antragsfrist ab.
Mit der Klage fordert der Kläger Entschädigung für Gesundheitsschaden. Sie blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Aufhebung des Berufungsurteils lind die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise die ZurückVerweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
EntScheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Das Urteil des Landgerichts muß wiederhergestellt werden.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt. Dazu ist ausgeführt: Der Wiedereinsetzungsantrag genüge den in BGH RzW 1965, 524 umschriebenen Anforderungen. Nach seinen Angaben habe der Kläger erst im Dezember 1968 durch seinen Bekannten, Rechtsanwalt	von	seiner
 Entschädigungsberechtigung erfahren. Deshalb sei der am 10. Januar 1969 eingegangene Antrag alsbald angebracht. Der Kläger habe ihn begründet und seine Angaben zu dem Teil gleichzeitig, und im übrigen alsbald glaubhaft gemacht; die eidesstattliche Versicherung des Rechts-
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anwalts	habe	er	sich aus London besorgen müssen,
 weshalb ihre Vorlage erst am 14. März 1969 nicht vorwerf-bar sei. Seine Angaben seien auch so bestimmt gewesen, daß sie eine Prüfung dahin zugelassen hätten, ob er die Antragsfrist ohne Schuld versäumt habe.
Die Wiedereinsetzung sei auch sachlich begründet.
Der Kläger habe infolge Rechtsirrtums die Frist versäumt. 1956 bis 1962 habe er sich wiederholt bei dem Rechtsanwalt KflIP und dem Rechtsanwalt	über	seine	Ent-
schädigungsmöglichkeiten erkundigt. Das könne allerdings nicht aufgrund seiner Angaben festgestellt werden. Diese seien nicht ohne weiteres als zuverlässig anzusehen, weil er die Verfolgung anders schildere, als sie die ITS-Aus-kunft vom 17. September 1969 wiedergebe. Danach habe er am 1. Januar 1933 in	gewohnt,	sei im Oktober
1939 in russische Kriegsgefangenschaft geraten und habe nach der Flucht illegal in	gelebt,	bis	er	1940
wieder gefaßt und nach Rußland verschleppt worden sei. Jedoch bestätigten die genannten Rechtsanwälte, daß der Kläger sich erkundigt und negative Auskünfte erhalten habe. Ihren Angaben sei zu folgen. Auf die ihm erteilte Auskunft habe sich der Kläger verlassen dürfen. Ihm sei auch nicht vorzuwerfen, daß er in späterer Zeit keine weiteren Auskünfte eingeholt habe. Hierzu wäre er nur verpflichtet gewesen, wenn er von einer Änderung des Gesetzes oder einem Wandel der Rechtsprechung und der Behördenpraxis gehört haben sollte. Das BBG-Schlußgesetz stelle eine Gesetzesänderung dar, die einen Verfolgten zur Einholung weiterer Auskünfte hätte veranlassen müssen. Sie hätte auch zur positiven Kenntnis der Entschädigungs-
 
fähigkeit der Rußlandfälle geführt, weil die Änderung der Rechtsprechung zu diesem Problem Jedenfalls den mit dem Entschädigungsrecht vertrauten Personen oder Stellen bekannt gewesen sei? Es könne aber nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Kläger von dem Brlaß des BBG-Schlußgesetzes Kenntnis erlangt oder vor Dezember 1968 von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört habe. Aus der Tatsache allein, daß Presse, Funk und Fernsehen seinerzeit in New York darüber berichtet hätten, sei die Kenntnis des Klägers nicht herzuleiten. Im allgemeinen könne wegen des Interesses des Verfolgten an einer Entschädigung davon ausgegangen werden, daß ein Betroffener, der seine Anspruchsberechtigung kenne oder sie für wahrscheinlich halte, zur Verwirklichung seiner Ansprüche etwas unternehme. Ein Verschulden des Klägers hinsichtlich der Fristversäumnis sei deshalb nicht feststellbar.
Die Revision rügt, die Feststellung des Berufungsgerichts, es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Kläger vom Erlaß des BBG-Schlußgesetzes oder vor Dezember 1968 von der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört habe, reiche nicht aus. Es müsse vielmehr positiv festgestellt werden, daß der Kläger ohne Verschulden erst im Dezember 1968 Kenntnis von der Gesetzes-änderung und der Änderung der Rechtsprechung erlangt habe.
Dahinstehen kann, ob diese Rügt begründet ist. Die Begründung des angefochtenen Urteils begegnet in anderer Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
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Der Entschädigungsantrag ist wegen Fristversäumnis unzulässig. Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BBG kann nicht gewährt werden. Dem am 10. Januar 1969 eingereichten Wiedereinsetzungsantrag fehlt die ausreichende Begründung und Glaubhaftmachung.
Mit der Nachholung des Entschädigungsantrags ist eine genaue und vollständige Erklärung darüber zu verbinden, warum er erst Jetzt eingereicht wird. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das der Anbringung in einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, des Vorganges, der dieses Hindernis beseitigt hat, und gegebenenfalls der Gründe, die den Antragsteller veranlaßt haben, trotz Behebung des Hindernisses den bereits verspäteten Antrag nicht unverzüglich nachzuholen; das ist glaubhaft zu machen (BGH RzW 1971, 180 Nr. 19; 510; 1972, 27; 1973, 96; 1974, 315). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt das am 10. Januar 1969 eingereichte Gesuch nicht diesen Anforderungen.
Zum einen geht weder aus dem Gesuch selbst noch aus der beigefügten Erklärung des Klägers vom 24. Dezember 1968 hervor, auf welche Weise der Kläger erfahren hat, daß Entschädigung auch für in Rußland erlittene Schäden gewährt werde. Der Vorgang seiner Unterrichtung ist nicht dargestellt, insbesondere die Person nicht bezeichnet, von der die Auskunft stammt, die den angeblichen Rechtsirrtum und damit das Hindernis für die Antragstellung beseitigt hat. Das Gesuch hat die Behörde deshalb nicht in die Lage versetzt, der Darstel-
 
lung zu folgen und Wiedereinsetzung zu gewähren oder den vorgebrachten Grund der Verspätung nachzuprüfen (BGH RzW 1971, 510 und ständig).
Die fehlende Angabe konnte durch Einreichung der eidesstattlichen Versicherungen des Klägers und des Zeugen	mit Schriftsatz vom 12. März 1969
nicht mehr nachgeholt werden. Die Begründung und die Mittel zur Glaubhaftmachung sind zugleich mit dem Gesuch darzulegen und zu bezeichnen. Nur wenn der Antragsteller hierzu ohne Verschulden außerstande war, kann er die Begründung ergänzen oder Wiedereinsetzungsgründe nachschieben (BGH RzW 1971, 180). Daß der Kläger oder sein Bevollmächtigter schuldlos gehindert gewesen sei, schon in der ursprünglichen Begründung des Gesuches den Vorgang seiner Unterrichtung durch den früheren Rechtsanwalt Tempel zu schildern und sich zur Glaubhaftmachung auf eine noch beizubringende eidesstattliche Versicherung dieses Zeugen zu berufen, ist nicht behauptet.
Zum anderen hat der Kläger den behaupteten Irrtum über die Entschädigungsfähigkeit der auf den Aufenthalt in der Sowjetunion zurückgeführten GesundheitsSchäden nicht glaubhaft gemacht. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum kann aber nur festgestellt werden, wenn die glaubhafte Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches erkennen läßt, daß der Antragsteller bei seinen bisherigen Erkundigungen den Auskunftspersonen einen Sachverhalt unterbreitet hat, der entgegen einer weitverbreiteten Rechtsansicht aufgrund Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung nunmehr zu Entschädi-
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gungsansprüchen für Gesundheitsschaden führen kann (BGH Beschluß v. 16. Oktober 1973 - IX ZB 470/70).
Der Berufungsrichter glaubt dem Kläger die Verfolgungsschilderung wegen der davon abweichenden, von den Bevollmächtigten selbst beschafften Auskunft des Internationalen Suchdienstes nicht. Damit fehlt als Voraussetzung der Wiedereinsetzung die Glaubhaftmachung, daß die früheren Auskünfte falsch waren. Denn sie waren richtig, wenn der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen hatte, der den Angaben im CM/1-Bogen entspricht, auf denen die Auskunft des Internationalen Suchdienstes beruht. Bin solcher Sachverhalt rechtfertigt auch nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH RzW 1962, 116 noch keinen Entschädigungsanspruch aus §§ 1, 2, 28 ff BEG, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen ist oder sich drohenden Maßnahmen durch die Flucht entzogen hat.
Mangels eines wirksamen Entschädigungsantrags stehen dem Kläger Entschädigungsansprüche nicht zu.
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Die Klage ist unbegründet. Deshalb wird unter Aufhe bung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klä gers zurückgewiesen.
Dr. Thumm	Henkel	Fuchs
 Portmann
Dr. Lang