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BGH · ix ZR 71/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix ZR 71/67

September 1965 ist § 189 Abs.3 Satz 2 BEG nicht anwendbar (insoweit Aufgabe der Urteile vom 20. Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Im Januar 1962 teilte er mit, "daß nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebung weitere Entschädigungsansprüche nicht geltend gemacht werden, alle evtl, noch angemeldeten Ansprüche werden hiermit zurückgezogen". Im September und Dezember 1965 meldete der Kläger dann den Anspruch unter Hinweis auf das BEG-Schlußgesetz, insbesondere §§ 189, 139 a BEG erneut an. Sie gewährte ein Heilverfahren wegen inaktiver Lungentuberkulose im Sinne der Entstehung und setzte für die Zeit vom 1. Das Landgericht hat sie mit der Begründung abgewiesen, auch bei wirksamer Antragsrücknahme habe der Kläger die Ansprüche im Dezember 1963 gemäß § 189 a BEG wirksam nachschieben können, weitere Mit der Revision verfolgt er die um den Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen seit 1. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger mit seinem Revisionsantrag Zinsen nach § 169 BEG verlangt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger die fristgemäß angemeldeten Ansprüche im April 1959 wirksam zurückgenommen und diese Rücknahme im Januar 1962 bestätigt hat. Der im Dezember 1963 wiederholte Antrag eröff-nete dem Kläger kein neues Recht auf eine Sachentscheidung. Januar 1962 eingegangene Erklärung, daß nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebung weitere Entschädigungsansprüche nicht geltend gemacht und alle eventuell noch angemeldeten Ansprüche hiermit zurückgezogen würden, hatte das durch die Anträge ausgelöste Entschädigungsverfahren endgültig erledigt. Mit seiner Revision beklmpft er den Standpunkt des Berufungsgerichts, die Sachentscheidung der Behörde im Bescheid vom 18. Ob Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 189 Abs, 1 BEG in Betracht kommt, wenn ein zunächst fristgerecht angemeldeter Anspruch später zurückgenommen und danach erneut angebracht wurde, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat bei sachlicher Entscheidung der Behörde über den Anspruch eine Bindung der Gerichte im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 2 BEG angenommen (Urteil vom 20. Die Behörde hat nicht erkennbar gemacht, aus welchem Grunde der Antrag für zulässig gehalten worden ist. Unter diesen Umständen kommt es darauf an, ob hier die Sachentscheidung der Behörde über den Anspruch die Gerichte nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG in der Weise gebunden hat, daß sie von einem fristgerechten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist scheidet aus, wenn der geltend gemachte Anspruch bereits früher geregelt worden ist (BGH RzW 1971, 324). September 1965 das Verfahren bereits abgeschlossen war (BGH RzW 1965, 323; 1973, 227 Nr. 22; 1974, 183 Nr. 19) und dem Antragsteller am 17. September 1965 geltenden Recht zu demselben Ergebnis wie ein Verzicht führte und die Zulässigkeit des Angleichungs- wie des Überleitungsverfahrens nicht davon abhängen soll, welche Worte der Antragsteller gewählt hatte, um das anhängige Verfahren zu beenden, hat der Bundesgerichtshof bei der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG (RzW 1969, 358) und später bei der Überleitung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG (RzW 1974, 183 Nr. 19) die Rücknahme dem Verzicht gleichgestellt. Führen aber Verzicht und Rücknahme zur rechtsbeständigen Regelung des Anspruchs, dann entfällt schon deshalb jeglicher Rückgriff auf die Bestimmungen über den Antrag - das allgemeine Entschädigungsverlangen - in §189 Abs. 1 und 3 BEG. Das Recht des Antragstellers auf eine erneute Entscheidung über den geregelten Anspruch knüpfen Art. III Nr. 3 und IV Nr. 2 BEG-SchlußG an besondere Voraussetzungen. Ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG steht dem Kläger nicht zu. Die Unterstellung medizinischer Gründe für die Aufgabe (BGH RzW 1969, 358) kömmt nicht ln Betracht; der Kläger hatte bis dahin keine Angaben zur Sache gemacht.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 31 BBG § 33 BEG
RechtRücknahmeBEGRzWAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

2471 09B
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG §§ 189 Abs. 1 und 3 Satz 2; 189 a Abs. 1 BEG-SchlußG Art. III Nr. 3, IV Nr. 2
Bei regelnder Rücknahme eines Einzelanspruchs vor dem 18. September 1965 ist § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG nicht anwendbar (insoweit Aufgabe der Urteile vom 20. März 1969 - ix ZR 71/67 -und RzW 1970, 28).
BGH, Urteil vom 27. November 1975 - IX ZR 193/71
OLG München LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 195/71	URTEIL
Verkündet am 27. November 1975
Justizobersekretärin
 als Urkundtbeamter der GetchifUetelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Schlomo
HflByisrael,
 traße
>
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium
 der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Berufungsbeklagten
2
/W
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22* September 1971 wird verworfen, soweit mit ihr Zinsen verlangt werden. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei, Die außergerichtlichen Kosten der Revision trögt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1926 geborene Jüdische Kläger beantragte im Jahre 1955 Entschädigung für Freiheitsschaden. Durch unanfechtbaren Bescheid vom 19. Juli 1956 setzte die Entschädigungsbehörde 1.650 DM HaftentSchädigung fest. Im März 1958 meldete der Kläger - ohne Angabe von Einzelheiten - auch einen Gesundheitsschaden an. Im April 1959 nahm der bevollmächtigte Rechtsanwalt die-
 
sen Antrag zurück. Im Januar 1962 teilte er mit, "daß nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebung weitere Entschädigungsansprüche nicht geltend gemacht werden, alle evtl, noch angemeldeten Ansprüche werden hiermit zurückgezogen".
Der Kläger ließ im Juli 1963 Unterlagen zur Begründung des Gesundheitsschadens einreichen und vortragen, er fechte die Rücknahme wegen Irrtums an, weil sie auf der Verwechslung mit einer anderen Person beruhe, was erst Jetzt entdeckt worden sei. Die Entschädigungsbehörde teilte im Mai 1964 mit, daß der Anspruch auf Gesundheitsschaden erledigt sei, weil die Rücknahme eindeutig ihn betreffe. Im September und Dezember 1965 meldete der Kläger dann den Anspruch unter Hinweis auf das BEG-Schlußgesetz, insbesondere §§ 189, 139 a BEG erneut an. Die Entschädigungsbehörde ermittelte den Sachverhalt und entschied durch Bescheid vom 18. Juli 1968 über den Antrag. Sie gewährte ein Heilverfahren wegen inaktiver Lungentuberkulose im Sinne der Entstehung und setzte für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1947	720	DM
Kapitalentschädigung fest. Die Entscheidungsgründe lassen nicht erkennen, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Behörde den Antrag für zulässig gehalten hat.
Mit der Klage werden Kapitalentschädigung seit 1. Januar 1948, Rente seit 1. November 1953 und Heilverfahren für weitere verfolgungsbedingte Leiden verlangt. Das Landgericht hat sie mit der Begründung abgewiesen, auch bei wirksamer Antragsrücknahme habe der Kläger die Ansprüche im Dezember 1963 gemäß § 189 a BEG wirksam nachschieben können, weitere
w.
 
verfolgungsbedingte Leiden und eine höhere verfol gungsbedingte Erwerbsminderung lägen Jedoch nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er die um den Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen seit 1. Januar 1970 erweiterten Anträge weiter. Der Beklagte ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Soweit der Kläger mit seinem Revisionsantrag Zinsen nach § 169 BEG verlangt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Im Revisionsrechtszug können Ansprüche, die vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemacht wurden, nicht erhoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO; BGH NJW 1961, 1467).
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger die fristgemäß angemeldeten Ansprüche im April 1959 wirksam zurückgenommen und diese Rücknahme im Januar 1962 bestätigt hat. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Der im Dezember 1963 wiederholte Antrag eröff-nete dem Kläger kein neues Recht auf eine Sachentscheidung. Diese Anmeldung wäre nach dem bis 17. September 1965 geltendem Recht nur dann zulässig gewesen.
 
wenn auf Grund eines Entschädigungsantrages nach § 189 BEG zu Jenem Zeitpunkt noch ein Verfahren anhängig gewesen wäre (BGH RzW 1964, 272 Nr, 34; 327; 1965, 277; 323; vgl. weiter RzW 1973, 227 Nr. 22 und 1974, 183 Nr. 19). Das war hier nicht der Fall. Spätestens die am 25. Januar 1962 eingegangene Erklärung, daß nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebung weitere Entschädigungsansprüche nicht geltend gemacht und alle eventuell noch angemeldeten Ansprüche hiermit zurückgezogen würden, hatte das durch die Anträge ausgelöste Entschädigungsverfahren endgültig erledigt.
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969, 275; 1971,
559; 1972, 72 Nr. 27; Urteil vom 28. September 1972 - IX ZR 182/71 - nicht veröffentlicht; RzW 1973,
227 Nr. 22; 1974, 183 Nr. 19; 213) verneint der Berufungsrichter ein Recht aus § 189 a Abs. 1 BEG zur Nachmeldung des rechtzeitig bezeichneten, später aber zurückgenommenen Anspruchs. Das beanstandet der Kläger auch nicht.
Mit seiner Revision beklmpft er den Standpunkt des Berufungsgerichts, die Sachentscheidung der Behörde im Bescheid vom 18. Juli 1968 sei keine die Gerichte bindende Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG, weil es an der vorausgesetzten Fristversäumnis fehle, die Antragsfrist vielmehr gewahrt gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden.
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Ob Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 189 Abs, 1 BEG in Betracht kommt, wenn ein zunächst fristgerecht angemeldeter Anspruch später zurückgenommen und danach erneut angebracht wurde, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat bei sachlicher Entscheidung der Behörde über den Anspruch eine Bindung der Gerichte im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG angenommen (Urteil vom 20. März 1969
 -	IX ZR 71/67 - nicht veröffentlicht; RzW 1970, 28 unter Hinweis auf RzW 1967, 38). Mehrere Oberlandesgerichte haben dem widersprochen (OLG Celle RzW 1970, 556; OLG Düsseldorf RzW 1971, 132; Kammergericht RzW
1972,	304; OLG Frankfurt RzW 1973, 146; OLG Koblenz RzW 1973, 392). In späteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsfrage im Hinblick auf die Grundsätze in den Urteilen vom 28. September 1972
-	IX ZR 178/70 - nicht veröffentlicht, und in BGH RzW
1973,	395 offen geblieben. Danach gewährt die EntSchädigung sbehörde keine Wiedereinsetzung im Sinne des
§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG, wenn sie auch für den Antragsteller erkennbar nur deswegen sachlich entscheidet, weil sie den Antrag nach § 189 a Abs. 1 BEG oder nach Art. Ill Nr. 1 bis 4 oder Art. IV BEG-SchlußG für zulässig hält. Daran fehlt es hier. Die Behörde hat nicht erkennbar gemacht, aus welchem Grunde der Antrag für zulässig gehalten worden ist. Die Anspruchsrücknahme und die Wiederanmeldung sind weder im Bescheid noch im vorangegangenen Verfahren gegenüber dem Antragsteller oder dessen Bevollmächtigten erwähnt.
Unter diesen Umständen kommt es darauf an, ob hier die Sachentscheidung der Behörde über den Anspruch die Gerichte nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG in der Weise gebunden hat, daß sie von einem fristgerechten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper
 
oder Gesundheit im Sinne des § 189 Abs, 3 Satz 2 BEG auszugehen haben. Der Senat verneint das.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist scheidet aus, wenn der geltend gemachte Anspruch bereits früher geregelt worden ist (BGH RzW 1971, 324). Regelung in diesem Sinne ist auch die Rücknahme des Anspruchs, wenn dessen Wiederanbringung unzulässig ist. Das ist unter anderem der Fall, wenn bei der Nachmeldung vor dem 18. September 1965 das Verfahren bereits abgeschlossen war (BGH RzW 1965, 323; 1973, 227 Nr. 22; 1974, 183 Nr. 19) und dem Antragsteller am 17. September 1965 ein Recht auf Sachentscheidung nicht mehr zustand. Weil die Rücknahme nach dem bis 17. September 1965 geltenden Recht zu demselben Ergebnis wie ein Verzicht führte und die Zulässigkeit des Angleichungs- wie des Überleitungsverfahrens nicht davon abhängen soll, welche Worte der Antragsteller gewählt hatte, um das anhängige Verfahren zu beenden, hat der Bundesgerichtshof bei der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG (RzW 1969, 358) und später bei der Überleitung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG (RzW 1974, 183 Nr. 19) die Rücknahme dem Verzicht gleichgestellt. Führen aber Verzicht und Rücknahme zur rechtsbeständigen Regelung des Anspruchs, dann entfällt schon deshalb jeglicher Rückgriff auf die Bestimmungen über den Antrag - das allgemeine Entschädigungsverlangen - in §189 Abs. 1 und 3 BEG. Das Recht des Antragstellers auf eine erneute Entscheidung über den geregelten Anspruch knüpfen Art. III Nr. 3 und IV Nr. 2 BEG-SchlußG an besondere Voraussetzungen. Diese Beschränkung und die Sperre des § 189 a Abs. 1 BEG wären aufgehoben, wenn die Entschädigungsbehörde die Gerichte im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG durch eine Sachentscheidung binden könnte.
 
Soweit es sich um die regelnde Rücknahme handelt, hält der Senat deshalb an seiner Auffassung im Urteil vom 20. März 1969	-	IX	ZR	71/67	-	und	in
 RzW 1970, 28 nicht mehr fest.
Im Streitfälle hat die Rücknahme den Anspruch geregelt. Wie oben dargelegt war das Verfahren über den Entschädigungsantrag bei der Wiederholung der Anmeldung im Oktober 1963 abgeschlossen.
Ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG steht dem Kläger nicht zu. Die Änderungen in Art. I Nr. 21 und 23 BEG-SchlußG haben seine Rechtsstellung nicht verbessert. Nach tatrichterlicher Feststellung war er nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft (§31 Abs. 2 BBG). Er ist 1926 geboren und verlangt Entschädigung seit 1. Januar 19^5; zu diesem Zeitpunkt konnte er schon im Erwerbsleben stehen (§33 Abs. 2 BEG; vgl. BGH RzW 1972, 20).
Die Voraussetzungen für eine Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a, Nr. 2 BEG-SchlußG fehlen ebenfalls. Der Kläger hat durch seine Erklärung im April 1959 auch den mit der Anmeldung im März 1958 erhobenen Rentenanspruch aufgegeben (vgl. Urteil vom 28. September 1972	- IX ZR 182/71 - nicht ver-
öffentlicht). Die Unterstellung medizinischer Gründe für die Aufgabe (BGH RzW 1969, 358) kömmt nicht ln Betracht; der Kläger hatte bis dahin keine Angaben zur Sache gemacht. Auch sein späterer Vortrag bietet keinerlei Anhalt dafür, daß er den Anspruch aus medizinischen Gründen zurückgenommen hat.
 
Einen Antrag auf Abhilfe hat der Kläger erstmals nach der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht bei der Entschädigungsbehörde eingereicht. Im Revisionsverfahren kann er dessen Prüfung nicht erreichen (vgl. Beschluß vom 7. September 1972 - IX ZB 165/70 -).
Mai	Henkel	Dr. Thumm
 Portmann	Dr.	Lang