weil nach den ärztlichen Begutachtungen nicht fest-gestellt werden könne, daß der Kläger an Krankheiten leidet oder litt, die wenigstens mit Wahrscheinlichkeit auf die gegen ihn gerichtete Verfolgung oder auf verfolgungsbedingte Umstände zurückzuführen seien. Bereits der Vertrauensarzt Dr. Mm^^habe einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Herzbeschwerden des Klägers und der Verfolgung verneint, weil die Krankheit unabhängig von der Verfolgung mit zunehmendem Alter entstanden sei. Er sei zu der Feststellung gelangt, daß sämtliche Leiden des Klägers auf einer offenbar gewordenen krankhaften Anlage beruhen, die auch ohne die Verfolgung schicksalhaft ausgebrochen wären. April 1966 davon ausgegangen sei, daß verfolgungsbedingte Umstände auch nach der Einwanderung im Jahre 1934 wirksam gewesen seien und die Verfolgungssituation weitere Jahre angehalten habe. b) Zu dem Wirbelsäulenleiden des Klägers hätten sich umfassend die Gutachter der Chirurgischen Universitätsklinik Freiburg in ihrem fachorthopädischen Gutachten vom 4. Bei allen diesen Schäden sei jedoch ein ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung nicht wahrscheinlich. Das orthopädische Leiden des Klägers beruhe auf.einer offenkundig gewordenen krankhaften Anlage und hätte sich auch ohne die Verfolgung schicksalhaft entwickelt. Auch scheide ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vom Kläger behaupteten ungewohnten körperlichen Arbeit und dem Leiden aus. Bei diesen Arbeiten (Heben von Flaschenkisten, Eisstangen und ähnliches) habe es sich keinesfalls um eine ins Gewicht fallende körperliche Belastung gehandelt, die sich "verschlimmernd” auf das orthopädische Leiden hätte auswirken können. Das gleiche gelte von dem möglichen Einfluß der beim Kläger ab 193^ vorhandenen rheumatischen Erkrankung auf die Entstehung des orthopädischen Leidens. c) Der beim Kläger weiterhin festgestellte Leistenbruch sei von allen Sachverständigen übereinstimmend weder auf die Verfolgung noch auf verfolgungsbedingte Umstände zurückgeführt worden. Der Berufungsrichter hat im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs die medizinischen Sachverständigen-Gutachten dahin gewürdigt, daß ein Zusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und ihren Auswirkungen mit den festgestellten Leiden des Klägers nicht wahrscheinlich sei. Der Senat hat zwar die Revision zugelassen, weil das Berufungsurteil von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1966, 324 Nr. 27; 1968, 453 Nr. 8 und 1969, 474 Nr. 20 abweiche und auf dieser Abweichung beruhen könne. In RzW 1966, 324 Nr. 27 hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß eine verfolgungsbedingte schwere Arbeit bei Leiden, die nicht auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sind, in dem Ausmaß zu einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen kann, in dem besondere Erschwernisse, insbesondere erhöhte Schmerzen, als Folge der Arbeit auftreten. Schmerzen bei verfolgungsbedingter Arbeit können aber nur dann als abgrenzbare Verschlimmerung eines nicht verfolgungsbedingten Leidens berücksichtigt werden, wenn der Verfolgte durch die Arbeit in stärkerem Maße als sonst Schmerzen erleiden mußte. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Arbeiten das Leiden irgendwie nachteilig beeinflußt hätten. Bei der konstitutionellen Bereitschaft des Klägers wären die Beschwerden auch ohne die Verfolgung und deren Auswirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Aus dem Zusammenhang des Urteils und der wiederholten Bezugnahme auf die ärztlichen Sachverständigengutachten ergibt sich aber, daß das Oberlandesgericht nicht davon überzeugt war, beim Kläger seien als Folge der Arbeit erhöhte Schmerzen aufgetreten. Demnach hat das Berufungsgericht einen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden des Klägers auch im Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 324 Nr. 27 und folgend) verneint. Erstmalig in der Revisionsinstanz hat sich der Kläger darauf berufen, daß durch die ungewohnte und schwere Arbeit in Israel auch erhöhte Schmerzen im Zusammenhang mit der Coronarsklerose und dem Leistenbruch aufgetreten seien.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR URTEIL Verkündet am 12. Juli 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Kurt G Sc traße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. November 1969 wird zurück gewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1897 geborene jüdische Kläger wanderte im Oktober 1933 von Ne^^m^/Ostpreußen, wo er mit seinem Vater zusammen ein Schuh- und Lederwarengeschäft betrieb, wegen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen nach Palästina aus. In seinem fristgerecht eingereichten Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit hat er vorgetragen, er sei vollkommen gesund nach Palästina gekommen. Dort hätten ihm die klimatische Umstellung, Sprachschwierigkeiten und die sonstigen Lebensbedingungen sehr viel zu schaffen gemacht. Schon seit 1934 leide er an Angina pectoris und Herzstichen und seit 19 an heftigen rheumatischen Beschwerden in den Armen und in der Hand. Er sei deshalb ständig ärztlich behandelt worden. Ein 1943 erstmals aufgenommenes EKG habe Zeichen einer Coronarinsuffizienz gezeigt. Diese Erkrankung habe sich immer mehr verschlimmert. Auch leide er an einer Diskuserkrankung der Lendenwirbelsäule und müsse deshalb ein Korsett tragen. Alle Leiden seien durch ungewohnt schwere Arbeit im heißen Klima entstanden. Von 1935 bis 1938 habe er ein kleines Schuhgeschäft in Tel-Aviv geführt; anschließend sei er bis 1957 Besitzer eines Kiosks für Getränke und kleine Mahlzeiten gewesen. Von 1958 bis I960 habe er mit seinen Kindern eine kleine Hühnerfarm betrieben. Seit I960 sei er nicht mehr erwerbstätig. Die Behörde hat den Kläger vertrauensärztlich untersuchen lassen und den Anspruch abgelehnt, weil ein verfolgungsbedingter Gesundheits- oder Körperschaden nicht vorliege. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag auf Zahlung einer Kapitalentschädigung und Rente ab 1. Januar 1934 und Gewährung eines Heilverfahrens weiter. Der Beklagte hat sich im Revisions verfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verneint, weil nach den ärztlichen Begutachtungen nicht fest-gestellt werden könne, daß der Kläger an Krankheiten leidet oder litt, die wenigstens mit Wahrscheinlichkeit auf die gegen ihn gerichtete Verfolgung oder auf verfolgungsbedingte Umstände zurückzuführen seien. a) Beim Kläger bestehe zwar seit etwa 1934 eine Coronarsklerose oder Angina pectoris. Für dieses Herzleiden lasse sich jedoch ein Verfolgungszusammenhang nicht feststellen. Da der Kläger vor Beginn der Verfolgung gesund gewesen sei, scheide die Möglichkeit einer Verschlimmerung im Sinne von § 3 der 2. DV-BEG aus, so daß allenfalls eine wesentliche Mitverursachung nach § 4 der 2. DV-BEG in Betracht komme. Bei der Arterien- oder Coronarsklerose handele es sich um ein konstitutionelles, alters- und schicksalsmäßig bedingtes Leiden, das in allen zivilisierten Ländern bei Männern über 40 Jahren nicht selten vorkomme und dessen Ätiologie komplexer Natur und weitgehend ungeklärt sei. Bereits der Vertrauensarzt Dr. Mm^^habe einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Herzbeschwerden des Klägers und der Verfolgung verneint, weil die Krankheit unabhängig von der Verfolgung mit zunehmendem Alter entstanden sei. Im gleichen Sinne habe sich der Sachverständige Dr. Nf|^von der Medizinischen Universitätsklinik Tübingen geäußert. Er sei zu der Feststellung gelangt, daß sämtliche Leiden des Klägers auf einer offenbar gewordenen krankhaften Anlage beruhen, die auch ohne die Verfolgung schicksalhaft ausgebrochen wären. Im Falle des Klägers lasse sich die Coronarsklerose auch nicht mit einer verfolgungsbedingten Hypertonie erklären, so daß weder seelische Belastungen noch die Lage des Klägers nach seiner Einwanderung in Palästina die Annahme eines Verfolgungszusammenhangs rechtfertigen würden. Dieser Stellungnahme schließe sich das Berufungsgericht an. Der Einwand des Klägers gegen die Gutachten des Dr. der Gutachter habe die verfolgungsbedingten Umstände nach der Einwanderung des Klägers in Palästina nicht zutreffend berücksichtigt, sei nicht berechtigt, weil Dr. zu demindest in seinem Zusatzgutachten vom 25. April 1966 davon ausgegangen sei, daß verfolgungsbedingte Umstände auch nach der Einwanderung im Jahre 1934 wirksam gewesen seien und die Verfolgungssituation weitere Jahre angehalten habe. b) Zu dem Wirbelsäulenleiden des Klägers hätten sich umfassend die Gutachter der Chirurgischen Universitätsklinik Freiburg in ihrem fachorthopädischen Gutachten vom 4. Januar 1967 und dem Zusatzgutachten vom 6. Juni 1969 geäußert. Danach bestünden beim Kläger seit etwa 1952 in Abständen wiederkehrende Lumbalgien, teilweise auch Ischialgien, und zwar als Folge der 1958 erstmals röntgenologisch gesicherten Osteochondrose und Spondylosis deformans der unteren Lendenwirbelsäule, Periarthritis humeroscapularis beiderseits, Arthrosis deformans im Bereich der Handgelenke, Handwurzeln und Fingergelenke sowie Kalkablagerungen in einigen Gelenkkapseln der rechten Hand. Bei allen diesen Schäden sei jedoch ein ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung nicht wahrscheinlich. Das orthopädische Leiden des Klägers beruhe auf. einer offenkundig gewordenen krankhaften Anlage und hätte sich auch ohne die Verfolgung schicksalhaft entwickelt. Die Verfolgung in Deutschland, die Auswanderung nach Palästina und die dortigen Lebensund Arbeitsbedingungen hätten das Leiden des Klägers nicht mitverursacht. Auch scheide ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vom Kläger behaupteten ungewohnten körperlichen Arbeit und dem Leiden aus. Bei diesen Arbeiten (Heben von Flaschenkisten, Eisstangen und ähnliches) habe es sich keinesfalls um eine ins Gewicht fallende körperliche Belastung gehandelt, die sich "verschlimmernd” auf das orthopädische Leiden hätte auswirken können. Daher hätten weder diese körperlichen Arbeiten noch der Klimawechsel das Leiden früher aus-lösen oder verschlimmern können. Dieser Beurteilung der Zusammenhangsfrage durch die ärztlichen Gutachter hat sich das Berufungsgericht angeschlossen. Es führt hierzu aus: Die Gutachter hätten das Verfolgungsschicksal des Klägers vollständig und zutreffend berücksichtigt. Das gleiche gelte von dem möglichen Einfluß der beim Kläger ab 193^ vorhandenen rheumatischen Erkrankung auf die Entstehung des orthopädischen Leidens. Im Zusatzgutachten vom 6. Juni 1969 sei anhand der inzwischen beigebrachten Röntgenbilder und Laborbefunde festgestellt worden, daß beim Kläger ein echtes rheumatisches Leiden niemals Vorgelegen habe. Es handele sich vielmehr um Beschwerden infolge Rückbildungen, die durch die nach der Auswanderung einsetzenden Arbeitsbedingungen, wirtschaftlichen Verhältnisse oder klimatischen Umstände nicht nachteilig hätten beeinflußt werden können, sondern sich auch ohne die Verfolgungsumstände bei der hier gegebenen Konstitution ebenso entwickelt, zu dem gleichen Zeitpunkt manifestiert und schließlich heute im Alter von nahezu 72 Jahren zu dem gleichen Bilde geführt hätten. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 27. Oktober 1969 hiergegen vorgebrachten Einwendungen könnten dieses Gutachten nicht erschüttern, da es sich im wesentlichen um allgemeine, nicht auf ihn bezogene medizinische Ausführungen handele. c) Der beim Kläger weiterhin festgestellte Leistenbruch sei von allen Sachverständigen übereinstimmend weder auf die Verfolgung noch auf verfolgungsbedingte Umstände zurückgeführt worden. 2. Diese Ausführungen tragen die Zurückweisung der Berufung. Der Berufungsrichter hat im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs die medizinischen Sachverständigen-Gutachten dahin gewürdigt, daß ein Zusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und ihren Auswirkungen mit den festgestellten Leiden des Klägers nicht wahrscheinlich sei. Diese tatrichterliche Würdigung kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Fehler bei der Anwendung der § 28 BEG, §§ 3 und 4 der 2. DV-BEG sind nicht erkennbar. Der Senat hat zwar die Revision zugelassen, weil das Berufungsurteil von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1966, 324 Nr. 27; 1968, 453 Nr. 8 und 1969, 474 Nr. 20 abweiche und auf dieser Abweichung beruhen könne. Nach erneuter Prüfung ist er jedoch zu der Auffassung gelangt, daß das Berufungsgericht im Ergebnis nicht von diesen Entscheidungen abgewichen ist. In RzW 1966, 324 Nr. 27 hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß eine verfolgungsbedingte schwere Arbeit bei Leiden, die nicht auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sind, in dem Ausmaß zu einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen kann, in dem besondere Erschwernisse, insbesondere erhöhte Schmerzen, als Folge der Arbeit auftreten. Diese erhöhten Schmerzen können, für sich betrachtet, die Erwerbsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigen und sind dann unter 8 Umständen wie eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung des verfolgungsunabhängigen Leidens zu bewerten. Hieran wird festgehalten. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß beim Kläger die Verfolgung nicht mit dem Eintreffen in Palästina beendet war, sondern daß auch die späteren Auswirkungen der Auswanderung, insbesondere der Wechsel der beruflichen Tätigkeit und das Leben und Arbeiten unter ungewohnten klimatischen Verhältnissen, der Verfolgung zugerechnet werden können. Auch die medizinischen Sachverständigengutachten gehen von diesem Sachverhalt aus. Schmerzen bei verfolgungsbedingter Arbeit können aber nur dann als abgrenzbare Verschlimmerung eines nicht verfolgungsbedingten Leidens berücksichtigt werden, wenn der Verfolgte durch die Arbeit in stärkerem Maße als sonst Schmerzen erleiden mußte. Das hat der Berufungsrichter unter Würdigung der ärztlichen Sachverständigengutachten geprüft. Bei dem Wirbelsäulenleiden und den sonstigen arthrotischen Veränderungen, auf deren Schmerzhaftigkeit sich der Kläger in der Tatsacheninstanz allein berufen hatte, folgt er dem Gutachten der Universitätsklinik Freiburg. Danach hätten die angeführten körperlichen Arbeiten das Leiden weder früher ausgelöst noch verschlimmert. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Arbeiten das Leiden irgendwie nachteilig beeinflußt hätten. Vielmehr hätten sich die Rückbildungen an der Wirbelsäule und den Gelenken auch ohne die Verfolgungsumstände ebenso entwickelt und zu dem gleichen Zeitpunkt gezeigt. Bei der konstitutionellen Bereitschaft des Klägers wären die Beschwerden auch ohne die Verfolgung und deren Auswirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit etwa im gleichen Alter und im gleichen Umfang aufgetreten. In diesen Ausführungen ist zwar nicht ausdrücklich von den aufgetretenen Schmerzen die Rede. Aus dem Zusammenhang des Urteils und der wiederholten Bezugnahme auf die ärztlichen Sachverständigengutachten ergibt sich aber, daß das Oberlandesgericht nicht davon überzeugt war, beim Kläger seien als Folge der Arbeit erhöhte Schmerzen aufgetreten. Der Kläger hat nämlich in seinem Schriftsatz vom 27. Oktober 1969 auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung erhöhter Schmerzen bei verfolgungsbedingter Arbeit hingewiesen. Das erwähnt das Berufungsurteil im Tatbestand ausdrücklich. Das Oberlandesgericht hat also diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht außer acht gelassen. Außerdem befassen sich auch die Sachverständigengutachten, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, mit den Schmerzen. So heißt es in dem Gutachten der Universitätsklinik Freiburg vom 4. Januar 1967, daß man sicher annehmen könne, die Schmerzanfälle wären beim Kläger auch aufgetreten, wenn er sein Schuhgeschäft in Deutschland hätte weiter betreiben können. Demnach hat das Berufungsgericht einen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden des Klägers auch im Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 324 Nr. 27 und folgend) verneint. 10 - Erstmalig in der Revisionsinstanz hat sich der Kläger darauf berufen, daß durch die ungewohnte und schwere Arbeit in Israel auch erhöhte Schmerzen im Zusammenhang mit der Coronarsklerose und dem Leistenbruch aufgetreten seien. Hiermit kann er im Revisions verfahren nicht mehr gehört werden (§ 561 ZPO). Er hat insoweit auch keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. Seine Revision wird daher als unbegründet zurück gewiesen. Mai Henkel Wüstenberg Zorn Portmann