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BGH · IX ZR 193/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 193/69

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin 1963 ein Heilverfahren wegen neurovegetativer Dystonie zugebilligt. Der Anspruch auf Rente ist 1964 durch Urteil mit der Begründung zurückgewiesen worden, diese Dystonie sei nicht mit Wahrscheinlichkeit verfolgungsbedingt und verursache im übrigen nur eine Minderung der Erwerbsfähig keit von 15 bis 20 in psychischer Beziehung sei der Befund normal. Im November 1965 beantragte die Klägerin unter Berufung auf Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG eine neue Entscheidung über ihren Anspruch. Außer der Dystonie sei aber im Urteil von 1964 kein krankhafter Befund festgestellt worden und hinsichtlich dieses Leidens habe sich die ärztliche Auffassung und Bewertung nicht gewandelt. Denn auf der Grundlage dieses Urteils käme die Festsetzung einer Rente wegen Verschlimmerung des allein feststellbaren verfolgungsunabhängigen Befundes nicht in Betracht.

BerufungsrichterBefundAnspruchRenteKlägerinDystonieRevision

Volltext der Entscheidung

2489 035	^
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 193/69	URTEIL	Verkündet	am
1. Juli 1971 Pohl Amtsinspektor
 als Urkandftbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Charlotte R
Street,
, c/o i, England,
 Ltd,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 1. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Dr. Thumra
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin 1963 ein Heilverfahren wegen neurovegetativer Dystonie zugebilligt. Der Anspruch auf Rente ist 1964 durch Urteil mit der Begründung zurückgewiesen worden, diese Dystonie sei nicht mit Wahrscheinlichkeit verfolgungsbedingt und verursache im übrigen nur eine Minderung der Erwerbsfähig keit von 15 bis 20 in psychischer Beziehung sei der Befund normal.
 
Im November 1965 beantragte die Klägerin unter Berufung auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG eine neue Entscheidung über ihren Anspruch. Behörde, Land-und Oberlandesgericht haben ihn wiederum verneint.
Mit der Revision verfolgt ihn die Klägerin weiter. Der Beklagte hat sich nicht vertreten lassen.
Ents che idungsgründe
 Der Berufungsrichter nimmt an, eine Kapitalentschädigung könne im Wege der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG nicht gewährt werden. Die Zubilligung einer Rente setze voraus, daß sich seit der früheren Entscheidung medizinische Erkenntnisse ergeben hätten, die eine günstigere Beurteilung des damals zugrundegelegten Sachverhalts rechtfertigten. Außer der Dystonie sei aber im Urteil von 1964 kein krankhafter Befund festgestellt worden und hinsichtlich dieses Leidens habe sich die ärztliche Auffassung und Bewertung nicht gewandelt. Die von der Klägerin jetzt geltend gemachten psychosomatischen Beschwerden könnten auch deswegen nicht zur Entschädigung führen, weil sich nicht wahrscheinlich machen lasse, daß sie mit der Verfolgung in einem ursächlichen Zusammenhang stünden.
Allerdings möge sich der Gesundheitszustand der Klägerin mindestens vorübergehend verschlechtert haben.
Da sie aber keinen Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung nach §§ 35, 206 BEG, sondern auf Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG stelle, könne ihr Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung nicht geprüft werden.
Hierbei hat der Berufungsrichter anscheinend die seinerzeit von der Behörde als Verfolgungsleiden anerkannte Dystonie im Auge und unterstellt - im Gegensatz zu seinem Urteil von 1964 - daß sie verfolgungsbedingt war. Denn auf der Grundlage dieses Urteils käme die Festsetzung einer Rente wegen Verschlimmerung des allein feststellbaren verfolgungsunabhängigen Befundes nicht in Betracht. Da der Berufungsrichter die Verschlimmerung eines verfolgungsbedingten Zustandes in Erwägung zieht, ist der Rechtsstreit an ihn zurückzuverweisen. Nach BGH RzW 1970, 77 Nr. 24 müssen entgegen seiner Auffassung in einem durch Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG eröffneten Angleichungsverfahren auch die Veränderungen erledigt werden, die sich seit der früheren Entscheidung in den der Ablehnung oder Bemessung der Rente zugrundegelegten Verhältnissen ergeben haben.
Die Zurückverweisung gibt der Klägerin Gelegenheit, den medizinischen Sachverhalt in vollem Umfange zur Nachprüfung zu stellen.
Mai	Maaß	Graf
 von der Mühlen Dr. Thumm