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BGH · IX ZR 193/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 193/68

Sie ist widerlegt, wenn zur Überzeugung der Entschädigungsorgane feststeht, daß andere Gründe als die Nationalität des Geschädigten für den Schädiger bestimmend waren. Den für die Widerlegung erheblichen Sachverhalt haben die Entschädigungsorgane nach § 176 Abs. 1 BEG von Amts wegen zu ermitteln. b) Für die Peststellung des bestimmenden Beweggrundes sind alle Umstände bedeutsam, die neben- oder nacheinander den nationalsozialistischen Gewalthaber zu der schädigenden Maßnahme veranlaßt haben. Durch rechtskräftiges Urteil hat das Landgericht die Anspruchsberechtigung verneint, weil er nicht aus den Gründen des § 1 BEG, sondern aus den Gründen militärischer Sicherheit seiner Freiheit beraubt gewesen sei. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag abgelehnt, weil die Entscheidung der deutschen Stellen nicht durch die tschechische Nationalität, sondern durch sicherheitspolizeiliche Erwägungen bestimmt gewesen sei. Auf die Vermutung in Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift könne sich der Kläger nicht berufen, weil in einer Jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehe, daß nicht seine Nationalität, sondern sicherheitspolizeiliche Erwägungen für die Inhaftierung bestimmend gewesen seien. Die Feststellung, daß sicherheitspolizeiliche Erwägungen bestimmend für seine Inhaftierung waren, werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein Plan des Klägers zu dem Aufbau einer Widerstandsorganisation nicht bekannt sei. Freilich habe sie bei der Verhaftung eine Rolle gespielt, weil die führende politische Stellung des Klägers mit seiner Nationalität untrennbar verbunden gewesen sei. Sie reiche aber zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs nicht aus, weil alleiniger oder wesentlicher Beweggrund für die Verhaftung nicht die Nationalität des Klägers als solche, sondern dessen Stellung als hervorragender Repräsentant des tschechischen Nationalismus und die daraus sich er- Auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen ist der Berufungsrichter zutreffend davon ausgegangen, daß für den Kläger die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG streiten kann. Die Vermutung ist widerlegt, wenn andere Gründe für die unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommene schädigende Maßnahme ersichtlich sind (Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BEG-SchlußG). Aus dem Inhalt der Vermutung (Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG) folgt, daß es sich dabei um Gründe handeln muß, die ihrerseits bestimmend für die Schädigung waren (vgl. Die Vorschrift des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG ist aus der Niederschrift zu dem Abkommen zwischen dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend Leistungen zugunsten der Nationalgeschädigten vom 5. 24) ist hierzu ausgeführt, der Ausschuß habe aus der Niederschrift des Abkommens die dort niedergelegte Beweisregel übernommen; damit sei einem besonderen Anliegen des Hohen Flüchtlingskommissars Rechnung getragen und gleichzeitig sichergestellt worden, daß diese Auslegungsregel künftig auch von den Gerichten zu beachten sei. Dies spricht gegen die Annahme, durch den in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BEG-SchlußG gewählten Wortlaut sei die Beweisregel inhaltlich im Sinne einer Abschwächung geändert worden. Zur Widerlegung der Vermutung reicht deshalb nicht aus, daß andere Gründe als möglich vorgetragen oder von dem Entschädigungsorganen angenommen werden. Diese Auslegung trifft auch auf Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zu, der an die Stelle des § 167 BEG a.F. getreten ist (vgl* das Urteil des Senats vom 10. Der Berufungsrichter hat das nicht übersehen, wie seine Ausführungen über die ursächliche Verknüpfung der tschechischen Nationalität des Klägers mit dessen Verhaftung erkennen lassen. Doch ist der festgestellte Sachverhalt insofern rechtlich unzutreffend gewürdigt, als der Berufungsrichter die tschechische Nationalität des Klägers als die nur "mittelbare" Ursache für die Verhaftung angesehen und deshalb bei der Frage nach dem bestimmenden Beweggrund des Schädigers unberücksichtigt gelassen hat. Beweggrund des Reichssicherheitshauptamtes und der Gestapo für die Anordnung und den Vollzug vorbeugender Haft im Falle des Kriegsausbruchs war - wie die Feststellungen im Berufungsurteil ergeben - die auf Grund bestimmter Umstände vermutete (unterstellte) Gefährlichkeit einzelner Personen oder eines bestimmten Personenkreises und die Ausschaltung eines Sicherheitsrisikos, das sich daraus vor allem wegen zu befürchtender Widerstandshandlungen dieser dem deutschen Reich und den nationalsozialistischen Gewalthabern feindlich gesinnten Personen ergab. Bei der Feststellung des bestimmenden Beweggrundes ist nicht zwischen unmittelbarer und mittelbarer Ursächlichkeit der ihm bildenden Umstände in der Weise zu unterscheiden, daß die nur "mittelbar" ursächlichen Umstände außer Betracht zu bleiben haben. Beweggrund des Schädigers für Freiheitsentzug oder ähnliche Maßnahmen ist hier die Zugehörigkeit zu dem Widerstand und das sich daraus ergebende Sicherheitswagnis. Der Berufungsrichter hat festgestellt, der Kläger sei wegen seiner Stellung als hervorragender Repräsentant des tschechischen Nationalsozialismus den nationalsozialistischen Gewalthabern gefährlich erschienen. Nach dem festgestellten Sachverhalt war sie die Ursache des Sicherheitsbedürfnisses der nationalsozialistischen Gewalthaber im Protektorat Böhmen und Mähren und damit der eigentlich bestimmende Beweggrund der gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen und deren Aufrechterhaltung während des Krieges. Da die Vermutung einer Schädigung des Klägers aus den Gründen seiner tschechischen Nationalität bisher nicht widerlegt ist, können ihm die geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit zustehen,

Zitierte Normen: § 1 BEG § 1 BBG
VermutungBEG-SchlußGGrundUmstandMaßnahmeNationalitätbestimmenKlägertschechischgründen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. 71 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 u. 3;
BEG § 176 Ahs. 1
a)	Die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 S. 3 BEG-SchlußG ist widerlegbar. Sie ist widerlegt, wenn zur Überzeugung der Entschädigungsorgane feststeht, daß andere Gründe als die Nationalität des Geschädigten für den Schädiger bestimmend waren. Den für die Widerlegung erheblichen Sachverhalt haben die Entschädigungsorgane nach § 176 Abs. 1 BEG von
 Amts wegen zu ermitteln. Dessen Nichtfeststellbar-keit geht zu Lasten der entschädigungspflichtigen Bundesrepublik Deutschland.
b)	Für die Peststellung des bestimmenden Beweggrundes sind alle Umstände bedeutsam, die neben- oder nacheinander den nationalsozialistischen Gewalthaber zu der schädigenden Maßnahme veranlaßt haben. Dabei läßt sich nicht zwischen unmittelbarer und mittelbarer Ursächlichkeit der Einzelumstände unterscheiden»
BGH, Urt. v. 10. Juli 1969 - IX ZR 193/68 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 195/68	URTEIL	Verkündet am
10. Juli 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
ala Urkundsbeamter der GeechlftMtelie
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Pr. Peter
 Street
/USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Pr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Pr.	-
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mal und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Br, Voesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Februar 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am wBMUMt 1884 in T^HB^BÖhmen geborene Kläger ist Tscheche. Er war seit 1913 Mitglied der tschechischnationalsozialistischen Partei des Dr. BBHHB, seit 1928 Vorsitzender der Fraktion dieser Partei im Stadtrat von P^^ und später Parteivorsitzender. 1937 wurde er zu dem Primator (Oberbürgermeister) der Stadt PBB gewählt land gehörte vom 22. September 1938 bis 28. November 1938 den Regierungen des Generals	a^s
Minister an. Am 1. September 1939 verhaftete ihn die Gestapo. Er war bis zu seiner Befreiung im Mai 1945 in den Konzentrationslagern Dachau und Buchenwald inhaftiert.
 
Nach seiner Rückkehr erneut zu dem Vorsitzenden der nationalsozialistischen Partei gewählt, war er als deren Vertreter Mitglied der provisorischen Nationalversammlung. In der Regierung GflflHHI bekleidete er das Amt des stellvertretenden Ministerpräsidenten.
Nach dem kommunistischen Umsturz verließ er im Jahre 1948 die Tschechoslowakei und begab sich in die USA, wo er seitdem lebt.
Der Kläger hatte zunächst Antrag auf Entschädigung nach §§ 1, 2, 28, 43, 160 BEG wegen der Haft und des dabei erlittenen Gesundheitsschadens gestellt. Durch rechtskräftiges Urteil hat das Landgericht die Anspruchsberechtigung verneint, weil er nicht aus den Gründen des § 1 BEG, sondern aus den Gründen militärischer Sicherheit seiner Freiheit beraubt gewesen sei. Darauf meldete der Kläger als Nationalgeschädigter Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an.
Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag abgelehnt, weil die Entscheidung der deutschen Stellen nicht durch die tschechische Nationalität, sondern durch sicherheitspolizeiliche Erwägungen bestimmt gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage mit gleicher Begründung abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben, Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aus folgenden Erwägungen bestätigt: Die Anspruchsvoraussetzungen des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG seien nicht erfüllt. Auf die Vermutung in Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift könne sich der Kläger nicht berufen, weil in einer Jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehe, daß nicht seine Nationalität, sondern sicherheitspolizeiliche Erwägungen für die Inhaftierung bestimmend gewesen seien. Der Zugriff sei im Rahmen einer auf das ganze damalige Reichsgebiet erstreckten großen Verhaftungswelle erfolgt. Hierbei habe es sich um eine vorbeugende Maßnahme gegen ttpolitisch unzuverlässige" Personen gehandelt. Weil sich die national eingestellten Kräfte des tschechischen Volkes mit der im März 1939 erzwungenen Unterwerfung Ihres Landes unter die Herrschaft des nationalsozialistischen deutschen Reiches nicht abgefunden hätten, sei befürchtet worden, daß die um die Wiederherstellung der Souveränität ihres Landes bemühten Kräfte die kriegsbedingte anderweitige Bindung Deutschlands zu dem aktiven Widerstand gegen die deutsche Vorherrschaft ausnutzen würden. Die für die innere Sicherheit verantwortlichen deutschen Stellen hätten dieser Gefahr vorzubeugen gesucht. Aus ihrer Sicht habe der Kläger, der zu den für die deutsche Herrschaft gefährlichen tschechischen Kräften gehört habe, wegen seiner Persönlichkeit und seiner politischen Einstellung, die seinen Einsatz für die Wiederherstellung einer unabhängigen Tschechoslowakei habe erwarten lassen, ein erhebliches Sicherheitsrisiko ausgelöst. Auf Grund der Unterlagen des Internationalen
 
Suchdienstes sei als erwiesen anzusehen, daß er verhaftet worden sei, weil man in ihm eine Gefahr für die Protektoratsmacht gesehen habe. Für eine wesentliche Mitursächlichkeit seiner Zugehörigkeit zur tschechischen Intelligenz fehlten Anhaltspunkte, Einen deutschen Volkstumskampf gegen die Tschechen mit dem Ziel, das tschechische Volk seiner Führungsschicht zu berauben, habe es 1939 nicht gegeben. Die Sicherheitserwägungen seien auch für die Aufrechter-haltung der Haft während des ganzen Krieges maßgebend gewesen; denn die tschechische nationale Widerstandsbewegung sei im weiteren Kriegsverlauf immer mehr erstarkt.
Die Feststellung, daß sicherheitspolizeiliche Erwägungen bestimmend für seine Inhaftierung waren, werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein Plan des Klägers zu dem Aufbau einer Widerstandsorganisation nicht bekannt sei. Auch für die nur vorbeugende Gefangenhaltung sei die Nationalität nicht bestimmend gewesen. Freilich habe sie bei der Verhaftung eine Rolle gespielt, weil die führende politische Stellung des Klägers mit seiner Nationalität untrennbar verbunden gewesen sei. Nur als Tscheche habe er zu einem gefährlichen Führer einer nationalen tschechischen Bewegung werden können. In diesem Sinne habe eine mittelbare Ursächlichkeit zwischen seiner Nationalität und der Verhaftung bestanden. Sie reiche aber zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs nicht aus, weil alleiniger oder wesentlicher Beweggrund für die Verhaftung nicht die Nationalität des Klägers als solche, sondern dessen Stellung als hervorragender Repräsentant des tschechischen Nationalismus und die daraus sich er-
 
gebende Gefahr für die Sicherheit im damaligen Protektorat gewesen sei.
2.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand.
a) Anspruchsgrundlage ist Art. VI BEG-SchlußG. Auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen ist der Berufungsrichter zutreffend davon ausgegangen, daß für den Kläger die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG streiten kann. Denn der Kläger ist tschechischer Staats- und Volkstumszugehörigkeit und wurde unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unter Mißachtung der Menschenrechte durch jahrelange Konzentrationslagerhaft geschädigt. Deshalb wird vermutet, daß seine tschechische Staatsund Volkstumszugehörigkeit ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat.
Diese Vermutung ist widerlegbar. Anders als in den übrigen Fällen gesetzlicher Vermutungen hat der Gesetzgeber den Widerlegungstatbestand hier besonders geregelt. Die Vermutung ist widerlegt, wenn andere Gründe für die unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommene schädigende Maßnahme ersichtlich sind (Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BEG-SchlußG). Aus dem Inhalt der Vermutung (Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG) folgt, daß es sich dabei um Gründe handeln muß, die ihrerseits bestimmend für die Schädigung waren (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 10. Juli 1969 - IX ZR 127/68). Ihre bloße Mitursächlichkeit genügt nicht. Vielmehr muß ihre Ursächlichkeit für die Schädigung die des vermuteten Grundes der Nationalität zu demindest überwogen, haben.
 
Andere Gründe sind "ersichtlich", wenn sie festgestellt werden können. Die Vorschrift des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG ist aus der Niederschrift zu dem Abkommen zwischen dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend Leistungen zugunsten der Nationalgeschädigten vom 5. Oktober 1960 übernommen. Dort ist festgehalten: "Soweit keine anderen Gründe für die unter Mißachtung der Menschenrechte erfolgte schädigende Maßnahme festgestellt werden, wird bei dem in Betracht kommenden Personenkreis davon anszugehen sein, daß dieser Schaden auf die Nationalität des Betroffenen zurückzuführen ist" (wiedergegeben bei van Dam/Hirsch/Loewen-berg, Wiedergutmachungsgesetze S. 181, 182). Aus der Änderung des Wortlauts - "ersichtlich sind" anstelle "festgestellt werden" - läßt sich nicht auf eine sachliche Änderung des Inhalts schließen. Im Schriftlichen Bericht des Abgeordneten Hirsch (BTDrucks. IV/3423 S. 24) ist hierzu ausgeführt, der Ausschuß habe aus der Niederschrift des Abkommens die dort niedergelegte Beweisregel übernommen; damit sei einem besonderen Anliegen des Hohen Flüchtlingskommissars Rechnung getragen und gleichzeitig sichergestellt worden, daß diese Auslegungsregel künftig auch von den Gerichten zu beachten sei. Dies spricht gegen die Annahme, durch den in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BEG-SchlußG gewählten Wortlaut sei die Beweisregel inhaltlich im Sinne einer Abschwächung geändert worden. Zur Widerlegung der Vermutung reicht deshalb nicht aus, daß andere Gründe als möglich vorgetragen oder von dem Entschädigungsorganen angenommen werden. Vielmehr müssen sie als bestimmende Gründe für die schädigende Maßnahme zur Überzeugung der Entschädigungsorgane feststehen. Diese haben dabei nicht einen
 
mehr oder weniger hohen Grad von Wahrscheinlichkeit festzustellen, sondern zu entscheiden, oh sie die Überzeugung vom Vorliegen bestimmender anderer Gründe - dem Widerlegungstatbestand - erlangt haben oder nicht. Die persönliche Gewißheit des Sachbearbeiters der Entschädigungsbehörde oder des Tatrichters ist für die Entscheidung notwendig, aber auch genügend (BGH DRiZ 1962, 169). Den für die Widerlegung erheblichen Sachverhalt haben die Entschädigungsorgane nach § 176 Abs. 1 BEG von Amts wegen zu ermittelna(vgl. BGH RzW I960, 119 Nr. 21). Dessen Nichtfeststeilbarkeit geht zu Lasten der entschädigungspflichtigen Bundesrepublik.
Für die Feststellung bestimmender anderer Gründe gelten die vom Bundesgerichtshof in RzW 1965» 275 Nr. 25 zu § 167 BEG a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze. Danach sind die Gründe entscheidend, die den Schädiger zu der Maßnahme bewogen haben. Diese Auslegung trifft auch auf Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zu, der an die Stelle des § 167 BEG a.F. getreten ist (vgl* das Urteil des Senats vom 10. Juli 1969 - IX ZR 127/68).
b) Den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Vernutung als widerlegt angesehen hat, kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden.
Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen hat die Gestapo den Kläger am 1. September 1939» dem Tag des Kriegsausbruchs, im Verlauf einer auf das ganze damalige Reichsgebiet erstreckten, gegen "politisch unzuverlässige? Personen gerichteten Maßnahme verhaftet, ohne konkrete Anhaltspunkte für die Annahme
 
zu haben, der Kläger gehöre einer Widerstandsorganisation an oder plane den Aufbau einer solchen. Der Freiheitsentzug war demnach ein vorbeugender. Dieser Umstand ist für die Frage nach dem bestimmenden Beweggrund des Schädigers wesentlich. Der Berufungsrichter hat das nicht übersehen, wie seine Ausführungen über die ursächliche Verknüpfung der tschechischen Nationalität des Klägers mit dessen Verhaftung erkennen lassen. Doch ist der festgestellte Sachverhalt insofern rechtlich unzutreffend gewürdigt, als der Berufungsrichter die tschechische Nationalität des Klägers als die nur "mittelbare" Ursache für die Verhaftung angesehen und deshalb bei der Frage nach dem bestimmenden Beweggrund des Schädigers unberücksichtigt gelassen hat. Beweggrund des Reichssicherheitshauptamtes und der Gestapo für die Anordnung und den Vollzug vorbeugender Haft im Falle des Kriegsausbruchs war - wie die Feststellungen im Berufungsurteil ergeben - die auf Grund bestimmter Umstände vermutete (unterstellte) Gefährlichkeit einzelner Personen oder eines bestimmten Personenkreises und die Ausschaltung eines Sicherheitsrisikos, das sich daraus vor allem wegen zu befürchtender Widerstandshandlungen dieser dem deutschen Reich und den nationalsozialistischen Gewalthabern feindlich gesinnten Personen ergab. Im Falle des Klägers war es dessen hervorragende Stellung als nationaltschechischer Politiker. Bei der Feststellung des bestimmenden Beweggrundes ist nicht zwischen unmittelbarer und mittelbarer Ursächlichkeit der ihm bildenden Umstände in der Weise zu unterscheiden, daß die nur "mittelbar" ursächlichen Umstände außer Betracht zu bleiben haben. Den Begriff der mittelbaren Ursache kennt das Entschädigungsrecht nicht. Vielmehr sind alle Umstände bedeut'
 
sam, die neben- oder nacheinander - in Form einer Ursachenkette - den nationalsozialistischen Gewalthaber zu der schädigenden Maßnahme veranlaßt haben.
Sie sind insgesamt zu würdigen und daraufhin zu prüfen, ob sie den bestimmenden Beweggrund für die schädigende Maßnahme gebildet haben.
Vorbeugende Maßnahmen entspringen regelmäßig einem Sicherheitsbedürfnis, das seinen Grund in der Annahme einer drohenden Gefahr hat. Diese Annahme wiederum beruht auf bestimmten konkreten Umständen. Als bestimmender Beweggrund für die Anordnung und Durchführung vorbeugender Maßnahmen kommen vor allem diese Einzelumstände in Betracht. Das zeigt der Pall der Verhaftung wegen Zugehörigkeit zu einer Untergrundbewegung oder Widerstandsorganisation. Beweggrund des Schädigers für Freiheitsentzug oder ähnliche Maßnahmen ist hier die Zugehörigkeit zu dem Widerstand und das sich daraus ergebende Sicherheitswagnis.
Der Berufungsrichter hat festgestellt, der Kläger sei wegen seiner Stellung als hervorragender Repräsentant des tschechischen Nationalsozialismus den nationalsozialistischen Gewalthabern gefährlich erschienen. Davon läßt sich seine Zugehörigkeit zu dem tschechischen Staat und tschechischen Volkstum, eben seine tschechische Nationalität, nioht trennen. "Politisch unzuverlässig” und deshalb gefährlich war er bereits in seiner Eigenschaft als führender Politiker der tschechischen Nation und damit wegen seiner tschechischen Nationalität. Nach dem festgestellten Sachverhalt war sie die Ursache des Sicherheitsbedürfnisses der nationalsozialistischen Gewalthaber im Protektorat Böhmen und Mähren und damit der eigentlich bestimmende Beweggrund der gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen und deren Aufrechterhaltung während des Krieges.
Der Sachverhalt wäre anders zu beurteilen gewesen, wenn das Berufungsgericht die Zugehörigkeit zu einer Widerstandsorganisation oder die Teilnahme an Widerstandshandlungen oder sonstige konkrete Tatsachen, welche die Annahme einer Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft im Sinne des § 1 BBG zu begründen vermögen, festgestellt hätte. Das ist nicht geschehen.
Da die Vermutung einer Schädigung des Klägers aus den Gründen seiner tschechischen Nationalität bisher nicht widerlegt ist, können ihm die geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit zustehen,
3.	Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, gegebenenfalls auch eines etwaigen Ausschlusses nach Art, VI Nr. 2 BEG-SchlußG, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Mai	Graf	Zorn
 Dr. Woesner
 Henkel