BEG § 34 Zur Frage der Bemessung des verfolgungsbedingten Erwerbs-minderungsgrades, wenn der Verfolgte das Hörvermögen auf einem Ohr durch Verfolgungsmaßnahmen verloren und später auf dem anderen Ohr eine derartige verfolgungsunabhängige Minderung des Hörvermögens erlitten hat, so daß er nahezu völlig taub ist. Er hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet und dazu vorgotragen, er sei im Mai 1940 in den Stahlwerken mit einer Stange auf den Kopf geschlagen worden; dadurch habe er eine Trommclfellverletzung, den völligen Verlust des Hör- Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Bienstes eingereiht und ist von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 40 # für dio Zeit vom 1. Nach der Auffassung dieses Sachverständigen leidet der Kläger an einem nervösen Beschwerde-syndrom mit leichten körperlichen Begleiterscheinungen, das eine Minderung der Erv/erbsfähigkeit von 20 # verursacht und dann als mittelbar verfolgungsbedingt anzusehen ist, v/enn das Ohrenleiden und seine Verschlimmerung ab 1955 mit der Verfolgung in Zusammenhang steht. Nach der Auffassung dieser Sachverständigen ist der am linken Ohr des Klägers bestehende Adhäsivprozeß mit an Sicherheit grenzender V/ahrscheinlichkeit nicht durch die erlittene Verletzung entstanden; sie bezeichnen die Anerkennung einer richtunggebenden Verschlimmerung durch Verfolgungsmaßnahmen als wohlwollende Beurteilung und haiton die Annahme einer abgrenzbaren Verschlimmerung zu demindest für ebenso berechtigt. Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentachädigung für die Zeit vom 1- Februar 194-4 bis zu dem 31. 1. Das Berufungsgericht hat auf Grund des Gutachtens der Hals-, Hasen- und Ohren-Klinik der Universität München fest-gestellt, daß die Hörstörung links durch Verfolgungsmaßnahmen verschlimmert worden ist. Entscheidend ist nach der Auffassung des Ober-landesgerichts, ob auch das Ohrenloiden rechts und im Zusammenhang damit ferner die Nervcnschädigung, die ihre Ursache in der zunehmenden Ertaubung hat, auf Vorfolgungomaßnahmen zurückzuführen sind. folgenden Erwägungen verneint: Der Kläger könne sich insoweit nicht auf die Vernutung der §§ 28 Abo. 2, 15 Abs. 2 BEG berufen, da das Ohrenleiden rechts frühestens von Jahre 1955 an aufgetreten und seitdem fortgeschritten sei. In dem Gutachten der Münchner Universitätsklinik werde die Schwerhörigkeit des rechten Ohres vornehmlich deshalb nicht mit dem Vcrfolgungsgcschehen in Zusammenhang gebracht, weil nach den Bestätigungen der Ärzte Dr. Hajek und Dr. Schalit der Kläger im Jahre 1955 auf diesem Ohr keinen krankhaften Befund aufgewieoen und gut gehört habe. In Übereinstimmung mit der Münchner Universitätsklinik sei aus diesem Sachverhalt 2u folgern, daß die seit 1955 aufgetretene und nach den Angaben des Klägers sich ständig verschlimmernde Schwerhörigkeit rechts nicht mit der Verfolgung Zusammenhänge. Die jetzt bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen der Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr könne bei der Berechnung der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß das Gehör eine Einheit bilde und daß soine Beeinträchtigung auf beiden Ohren deshalb nicht verschieden behandelt werden dürfe. Daher verbleibe es bei der fest-gestellten und anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 # für das linke Ohr. Auch das nervöse Beschwerdesyndrom könne nicht als Verfolgungüioiden-anerkannt worden, weil cs mit größerer Wahrscheinlichkeit auf eine abnorme Erlebensreaktion, die langsam fortschreitende Ertaubung, zurückzuführen sei. KOV 1967, 171) sind für die Feststellung des Ausmaßes des "Schadens" nur diejenigen Verhältnisse maßgebend, die bei Eintritt des "schädigenden Ereignisses" bestanden haben; durch sie allein wird der auf den Wehrdienst zurückzuführende Schaden bestimmt und begrenzt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen einer Schädigungsfolge i3t somit nicht höher zu bewerten, wenn nach der Schädigung ein - schädigungsunabhängiges -neues Leiden (Nachschaden) hinzukommt und die Schädigung sich deshalb starker auswirkt als zur Zeit des Eintritts der Schädigung; anders ist es dann, wenn das neue Leiden auf einem krankhaften Geschehen beruht, das schon vor der Schädigung Vorgelegen hat (Vorschaden). Im Kriegoopferrecht wird die Ursache im Rechtssinne nicht in der Adäquanz der Bedingung zu dem Erfolg gesehen, sondern darin, daß ihr eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs zukommt. Für die Ermittlung der Haftungsgrenze ist es von Bedeutung, ob der Urheber der Bedingung die mehr oder weniger entfernt liegende Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolges bewußt in Kauf genommen hat. - wie auch die Frage nach der Verfolgungseigentümlichkeit des eingetretenen Schadens - ist nicht ausschließlich nach begrifflichen Merkmalen, sondern auch unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, in welchem Umfang eine Entschädigung Demgemäß kommt es auch bei der Frage der Ursächlichkeit der Verfolgung für das Bestehen oder Fortbestehen gesundheitlicher Beschwerden nicht nur auf den Zeitpunkt und den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung an. Insbesondere hat der Senat die Ansicht abgelehnt, daß eine erst nach dem Eintritt des Verfolgungsschadens aufgetretene Schadensursachc außer Betracht zu lassen sei. § 34 BEG ist vielmehr sowohl in dem Fall anzuwenden, daß eine meßbare Minderung bereits vor der_Verfolgung bestand, als auch dann, wenn die nunmehr gegebene Minderung der Erwerbsfähigkeit auf später unabhängig von der Verfolgung oingetretene Umstände zurückzuführen ist. Nach diesen Grundsätzen kann bei der ontachädigungs-rechtlichen Beurteilung nicht allein darauf abgcstellt werden, ob der verfolgungsunabhängige Verlust eines paarigen Organs vor dem verfolgungsbedingten Ausfall des anderen Organs (Vorschaden) oder erst nach letzterem Zeitpunkt (Nachschaden oder Zweitschaden) eingetreten ist. Zugleich aber sind auch die Folgen der Einbuße des zweiten Organa umso größer, als dieser Verlust nunmehr seinerseits nicht durch das erstgeschädigte Organ ausgeglichen werden kann. Die zwischen beiden Organen bestehende Wechselwirkung gestattet cs nicht, den Ausfall der Funktion jedes dieser Organe für sich zu betrachten und dabei auf dessen zeitliche Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist hier für die rechtliche Beurteilung im Revisionsrechtszug zu unterstellen, daß das Ohrcnlciden links durch die Verfolgung richtunggebend verschlimmert wurde und daher die auf diesem Ohr bestehende Taubheit gemäß § 3 Abo. 3 der 2. Dieser vorfolgungobedingte Schaden hat zunächst nicht zu einer fast völligen Taubheit des Klägers geführt, weil die Hörfunktion teilweise vom anderen Ohr mitübernomnon worden ist. Mit Recht v/ciot Weiß in RzXf 1966, 77 Nr. 21 darauf hin, daß hier eine nachträgliche Schadenserweiterung sich durchaus nicht außerhalb des Haftungobereichs für den unmittelbaren Verfolgungsschaden bewegt, überdies beruht der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts später eingetretene weitgehende Verlust des Hörvermögens dos rechten Ohres zwar nicht unmittelbar auf der Verfolgung; diese Einbuße hat aber wegen der verfolgungsbedingten Schädigung des linken Öhres ungleich schwerere Gesamtfolgen, nämlich die fast vollständige Ertaubung; diese schwereren Folgen sind somit gleichfalls teilweise der Verfolgung zuzurechnen. Auch diese Auswirkung der Verfolgung muß bei der Prüfung berücksichtigt werden, in welchem Maße die Verfolgung für die nunmehr cingetrctene schwere Beeinträchtigung der Hörfähigkeit (Taubheit links und hochgradige Schwerhörigkeit"rechts) und für das darauf beruhende nervöse Beschwerdesyndrom ursächlich ist. Auch die eingehenden Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht es abgelehnt hat, zur Frage des Zeitpunkts des Entstehens der Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr noch eine weitere Beweiserhebung durchzuführen, lassen keinen Verfahrensverstoß, insbesondere keine Verletzung des § 176 Abs. 1 BEG, erkennen. Für eine abschließende Bewertung kann der Senat schon deshalb keine Richtlinien geben, weil vorerst nicht feotsteht, ob das Ohrenlciden links durch die Verfolgung nur abgronzbar (§ 3 Abs. 2 der 2. Ist das Ohronlciden links nur abgrenzbar verschlimmert worden, so wird zu prüfen sein, welchen Anteil diese Verschlimmerung an der auf diesem Ohr bestehenden Taubheit hat. Ferner ist dann zu prüfen, inwieweit das nervöse Leiden des Klägers auf die abgrenzbaro Verschlimmerung seiner IlörfUhigkoit links zurückgeführt worden kann.
Nachschlagewerk: j a BÖHZs nein 2515 088 BEG § 34 Zur Frage der Bemessung des verfolgungsbedingten Erwerbs-minderungsgrades, wenn der Verfolgte das Hörvermögen auf einem Ohr durch Verfolgungsmaßnahmen verloren und später auf dem anderen Ohr eine derartige verfolgungsunabhängige Minderung des Hörvermögens erlitten hat, so daß er nahezu völlig taub ist. BGH, Urt. v. 9. Mni I960 - IX ZH 193/66 - OLG München LG München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 193/66 URTEIL Verkündet am 9. Mai 1968 Justizangeetellte •ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dein Entochädigung3rechtsotreit dos Chil S Str. Jp/Israol, - Prozeßbevollmächtigter: Klägern und Revieionsklägers Rechtoanv/alt gegen den Proistaat Bayern, vertreten durch dao Bayerische Staatsministeriuin der Finanzen, MtBBÜ, OflBplatz 0 ProzcßbevollmUchtigter: Beklagten und Revisionsboklagtoh, Rocht sanv/alti o-> Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1968 unter Mitwirkung des Senatcpräoidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf und Prof. Dr. Bökelmann für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvorwiesen. Das Verfahren des Revisionsrochtozuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegon Tatbestand: Der am mHHP 1,916 in Ostrov/iec/Polen geborene jüdische Kläger mußte von September 1939 an zunächst vom Ghetto Ostro-wiec aus und später von einem Arbeitslager aus in den dortigen Stahlwerken Zwangsarbeit in seinem erlernten Beruf als Seilermeister leisten. Der Kläger hat wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung für 52 Monate erhalten. Er hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet und dazu vorgotragen, er sei im Mai 1940 in den Stahlwerken mit einer Stange auf den Kopf geschlagen worden; dadurch habe er eine Trommclfellverletzung, den völligen Verlust des Hör- Vermögens am linken Ohr sov/ic eine Minderung des Hörvermögens am rechten Ohr erlitten. Zum Nachweis legte der Kläger Bescheinigungen der Ärzte Ir. Hajek und Dr. Schalit vor. Nach dem Inhalt dieser Bescheinigungen war das rechte Ohr des Klägers noch im Jahre 1955 ohne Befund; eine Hörprüfung hatte damals ein normales Ergebnis gezeitigt. Auf Veranlassung der Entschädigungsbehörde erstattete der Vertrauensarzt Br. Wechsler in Haifa ein Gutachten. Er kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger an einem Folgezustand einer chronischen Mittelohrentzündung links mit einem beiderseitigen Innenohrschaden leide, der eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 $ seit dem Jahre 1940 hervorrufe. Ein auf die Verfolgung zurückzuführender tcilweiscr Zahnverlust verursache eine weitere Erwerbsminderung von 10 $. Bie vorliegenden nervösen Störungen bedingten keine Minderung der Erwerbsfähigkeit. Bie gesamte verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit schätzte der Sachverständige auf 28 $>, Babei stützte er sich auf die Untersuchungsergebnisse und Beurteilungen der von ihm beigezogenen Fachärzte Br. Altmann (Hals-, Nasen- und Ohrenleiden) und Br. Bensheim (Nervenleiden) . Bie Ent3chädigungsbehÖrdo hat dem Kläger nach Einholung einer Stellungnahme ihres Ärztlichen Biensteo ein Heilverfahren für eine abklingende Bystrophie vom 1. Februar 1944 bis zu dem 31. Bczember 1948 im Sinne der Entstehung, für eine chronische Otitis media links im Sinne der richtunggebenden Verschlimmerung und für einen teilweisen Zahnverlust im Sinne der Entstehung zugcbilligt, ferner 2.109 BM KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. Februar 1944 bis zu dem 31« Bezember 1948. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Bienstes eingereiht und ist von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 40 # für dio Zeit vom 1. Februar 1944 bis zu dem 31. Bezember 1948 und in Höhe von 20 # für die Folgezeit au3gegangen. Die weitergehenden Ansprüche hat sic abgolehnt. Mit der Klage hat der Kläger seine Ansprüche auf eine höhere Entschädigung weitcrverfolgt. Das Landgericht hat ein Obergutachten des Privatdozenten und Oberarztes der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Universität Heidelberg Dr, Dr. Häfner eingeholt. Nach der Auffassung dieses Sachverständigen leidet der Kläger an einem nervösen Beschwerde-syndrom mit leichten körperlichen Begleiterscheinungen, das eine Minderung der Erv/erbsfähigkeit von 20 # verursacht und dann als mittelbar verfolgungsbedingt anzusehen ist, v/enn das Ohrenleiden und seine Verschlimmerung ab 1955 mit der Verfolgung in Zusammenhang steht. Das Landgericht hat ferner von der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkranke ^^-Universität München ein Ober gut ach ten und ein Zusatzgut-achten eingeholt, die von dem Direktor der Klinik Prof. Dr. Herrmann und dem Oberarzt Privatdozent Dr. Boette erstattet wurden. Nach der Auffassung dieser Sachverständigen ist der am linken Ohr des Klägers bestehende Adhäsivprozeß mit an Sicherheit grenzender V/ahrscheinlichkeit nicht durch die erlittene Verletzung entstanden; sie bezeichnen die Anerkennung einer richtunggebenden Verschlimmerung durch Verfolgungsmaßnahmen als wohlwollende Beurteilung und haiton die Annahme einer abgrenzbaren Verschlimmerung zu demindest für ebenso berechtigt. Wenn seit 1955 tatsächlich eine zunehmende Ertaubung, vornehmlich der rechten Seite, eingetreton ist, kann nach der Meinung der Sachverständigen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Geschehen und Einflüssen während der Verfolgung, insbesondere der erlittenen Mißhandlung, nicht wahrscheinlich gemacht werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentachädigung für die Zeit vom 1- Februar 194-4 bis zu dem 31. Oktober 1953 und eine Rente für die Folgezeit, berechnet auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 30 #, eines Hundertsatzes von mindestens 28 und einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes, zu zahlen und ihm oin Heilverfahren für Schwerhörigkeit und vegetative Dystonie zuzubilligen. Das Oborlandesgerieht hat die Berufung zurückgewicsen. Mit der vom Berufungsgericht zugclaesenen Revision verfolgt der Kläger die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/oioen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat auf Grund des Gutachtens der Hals-, Hasen- und Ohren-Klinik der Universität München fest-gestellt, daß die Hörstörung links durch Verfolgungsmaßnahmen verschlimmert worden ist. Die Frage, ob diese Verschlimmerung als abgrenzbar oder als richtunggebend anzuschen ist, hat es offen gelassen. Entscheidend ist nach der Auffassung des Ober-landesgerichts, ob auch das Ohrenloiden rechts und im Zusammenhang damit ferner die Nervcnschädigung, die ihre Ursache in der zunehmenden Ertaubung hat, auf Vorfolgungomaßnahmen zurückzuführen sind. Diese Frage hat das Berufungsgericht aus v>0 folgenden Erwägungen verneint: Der Kläger könne sich insoweit nicht auf die Vernutung der §§ 28 Abo. 2, 15 Abs. 2 BEG berufen, da das Ohrenleiden rechts frühestens von Jahre 1955 an aufgetreten und seitdem fortgeschritten sei. Desgleichen stehe dem Kläger die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG nF nicht zur Seite, weil er nicht mindestens ein Jahr lang in' einem » * t Konzentrationslager, gefangen gehalten worden sei. In dem Gutachten der Münchner Universitätsklinik werde die Schwerhörigkeit des rechten Ohres vornehmlich deshalb nicht mit dem Vcrfolgungsgcschehen in Zusammenhang gebracht, weil nach den Bestätigungen der Ärzte Dr. Hajek und Dr. Schalit der Kläger im Jahre 1955 auf diesem Ohr keinen krankhaften Befund aufgewieoen und gut gehört habe. Zweifel an der Richtigkeit dieser Atteste seien nicht begründet. Es bestehe daher keine Veranlassung, der nicht näher begründeten Vermutung des Klägers, die beiden Ärzte könnten sich geirrt haben, nachzugehen und in eihc~Bev/oi^5Thebung hierüber einzutreten. Eine solche Verpflichtung bestehe auch nicht nach §176 BEG. In Übereinstimmung mit der Münchner Universitätsklinik sei aus diesem Sachverhalt 2u folgern, daß die seit 1955 aufgetretene und nach den Angaben des Klägers sich ständig verschlimmernde Schwerhörigkeit rechts nicht mit der Verfolgung Zusammenhänge. Die jetzt bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen der Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr könne bei der Berechnung der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß das Gehör eine Einheit bilde und daß soine Beeinträchtigung auf beiden Ohren deshalb nicht verschieden behandelt werden dürfe. Das Bundessozialgericht vertrete im Anschluß an das Reichsvcroichorungsamt und das Reichsversorgungsgerichtv'für" den'ähniich-; gelagerten ^Fall-- der Schädigung der Sehfähigkeit in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, daß der "ganze menschliche Körper, insbesondere alle korrespondierenden Teile wie Ohren, Beine und Arme, als ein einheitliches Zusammenhängendes erscheine, das bei Verletzung auch nur eines Teiles in ocinor Totalität betroffen werde" (BSGE 17, 99)- Daher könne die Höhe der Erwerbsminderung hier nicht nach anderen Grundsätzen festgesetzt worden als bei Schädigung anderer Körperteile. Dieser Rechtsprechung sei zu folgen, da für das Entschädigungsrecht keine anderen Grundsätze gelten könnten. Die von der Verfolgung unabhängige spätere Verschlimmerung der Hörfähigkeit des rechten Ohres setze keine wesentliche Bedingung mehr für den neuen Gesamtzuotand des Vorletzten. Für die nunmehr behauptete hochgradige Schwerhörigkeit auch dos rechten Ohres und der dadurch hervorgerufenen fast vollständigen Taubheit fohle es somit an einem ursächlichen Zusammenhang mit der verfol-gungobedingten Schädigung. Daher verbleibe es bei der fest-gestellten und anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 # für das linke Ohr. Auch das nervöse Beschwerdesyndrom könne nicht als Verfolgungüioiden-anerkannt worden, weil cs mit größerer Wahrscheinlichkeit auf eine abnorme Erlebensreaktion, die langsam fortschreitende Ertaubung, zurückzuführen sei. 2. Dieser rechtlichen Würdigung kann nicht gefolgt werden. a) Rach der Rechtsprechung dos Bundessozialgerichts zu dem Kriegsopfcrrecht (BSGE 17, 99 und 114; 19, 201; 23, 188; KOV 1967, 171) sind für die Feststellung des Ausmaßes des "Schadens" nur diejenigen Verhältnisse maßgebend, die bei Eintritt des "schädigenden Ereignisses" bestanden haben; durch sie allein wird der auf den Wehrdienst zurückzuführende Schaden bestimmt und begrenzt. Deshalb sind für das Ausmaß des "Schadens" auch gesundheitliche Schädigungen, die bei Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits bestanden haben, sog. "Vorschäden", zu berücksichtigen. Außerhalb der vcroorgungsrochtlich erheblichen Ursachenkettc liegen jedoch Schäden, die zeitlich nach dem schädigenden Ereignis einge-treten sind und mit der Schädigung nicht im Zusammenhang stehen. Nichtwehrdienstbedingte Ereignisse dieser Art "erweitern" nicht den wchrdienotbedingten Schaden, sie schaffen oder erweitern vielmehr den nichtwehrdienstbedingten Schaden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen einer Schädigungsfolge i3t somit nicht höher zu bewerten, wenn nach der Schädigung ein - schädigungsunabhängiges -neues Leiden (Nachschaden) hinzukommt und die Schädigung sich deshalb starker auswirkt als zur Zeit des Eintritts der Schädigung; anders ist es dann, wenn das neue Leiden auf einem krankhaften Geschehen beruht, das schon vor der Schädigung Vorgelegen hat (Vorschaden). Deshalb rechtfertigt bei Verlust eines Auges im Wehrdienst die spätere, davon unabhängige Erblindung des anderen Auges keine erhöhte Bewertung der Erwerbsminderung und stellt somit keine wesentliche Änderung der Verhältnfnrrc—im Sinne des § 62 Abo. 1 BVG dar. b) Diese für das Kriegsopferrocht entv/ickolte Rechtsprechung ist nicht ohne Kritik geblieben (vgl, Eiocher in KOV I960, 120; Roemcr in KOV 1961, 29; Wilke in KOV 1961, 73» Schmidt-Wolf in KOV 1966, 1 ff). Der Senat hat keinen Anlaß, hierzu Stellung zu nehmen. Im Kriegoopferrecht wird die Ursache im Rechtssinne nicht in der Adäquanz der Bedingung zu dem Erfolg gesehen, sondern darin, daß ihr eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs zukommt. Ursachen und Mitursachen sind nur diejenigen Bedingungen, die wogen ihrer besonderen Beziehungen zu dem Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (Haueisen in JZ 1961, 9). Dabei wird ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schädigung abgestellt. Im Entochädigungsrccht dagegen ist, ebenso wie im allgemeinen Schadensersatzrocht, die Haftung des Schädigers unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs zu beurteilen. Bei der Präge der Adäquanz handelt es sich, wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (BGHZ 3, 261, 267; 18, 286, 288), nicht eigentlich um eine Frage der Kausalität, sondern um die Ermittlung der Grenze, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweiso zugemutet werden kann. Für die Ermittlung der Haftungsgrenze ist es von Bedeutung, ob der Urheber der Bedingung die mehr oder weniger entfernt liegende Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolges bewußt in Kauf genommen hat. I3t dies der Fall, so muß die Haftungsgrenze verhöltnismßig woit gezogen werden. Diesem Gesichtspunkt kommt im Entschädigungsrecht besondere Bedeutung zu. Die Frage nach dem Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Schaden - wie auch die Frage nach der Verfolgungseigentümlichkeit des eingetretenen Schadens - ist nicht ausschließlich nach begrifflichen Merkmalen, sondern auch unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, in welchem Umfang eine Entschädigung - gegebenenfalls über den durch die allgemeinen Kriegsfolgenvorschriften gesetzten Rahmen hinaus - als Ausgleich für die nationalsozialistische Verfolgung recht und billig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (RzW 1962, 116 Kr. 9; 1962, 256 Nr. 9; 1962, 266 Nr. 17; 1962, 449 Nr. 12; 1964, 212 Nr. 11). Die Entschädigungspflicht hängt sonach letzten Endes davon ab, ob die Verantwortlichkeit der nationalsozialistischen Machthaber für den eingetrotenen Schaden billigerwoise bejaht werden kann. Für die Beurteilung dieser Frage sind die von den damaligen Machthabern verfolgten, teilweise geheimgohaltenon Ziele von wesentlicher Bedeutung, vor allem ihr Bestreben, die jüdische Bevölkerung zu vernichten. Es bedarf keiner Erörterung, daß sie es damit auch bewußt in Kauf genommen haben, daß dieser Personenkreis gesundheitliche Schäden schwerster Art erleiden wurde. Daher muß hier die Haftungsgrenze weiter gezogen worden. Demgemäß kommt es auch bei der Frage der Ursächlichkeit der Verfolgung für das Bestehen oder Fortbestehen gesundheitlicher Beschwerden nicht nur auf den Zeitpunkt und den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung an. Zu barück-sichtigen sind außerdem deren sonstige Auswirkungen. c) Diese Grundsätze sind auch bei der Festsetzung des vorfolgungsbcdingten Erwerbsminderungsgrades zu beachten. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzY/ 1961, 69 Nr. 24; 1962, 454 Nr. 17; 1965, 363 Nr. 18) die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswcsen im Entschädigungsvorfahren ■“ebenfalls für die Bemessung der_Winderung der Erwerbsfähigkeit herangozogen worden. Damit ist aber nichts zu der Frage gesagt, inwieweit eine eingetretene Erwerbsminderung der Verfolgung zuzurcchncn ist. Auch die Vorschrift des § 34 BES regelt diooc Frage nicht (BGH RzW 1968, 123 Kr. 15). Hach § 33 Satz 1 BEG ist der Grad der - verfolgungsbe-dingten - Beeinträchtigung dor Erwerbsfahigkeit danach zu beurteilen, wie weit der Verfolgte im allgemeinen Erwerbsleben geistig und körperlich leistungsfähig ist. Nach den vom Bundesgerichtshof in den Urteilen RzW 1961, 67 Nr. 22 und 211 Nr. 9 sowie 1966, 267 Nr. 18 dargolegten Grundsätzen setzt eine zutrffendc Beurteilung des Grades der verfolgungsbedington Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Gesamtwürdigung aller Gcsundhoitsschäden eines Vorfolgten voraus. Es ist sonach eine Gosamtschau vorzunohmen und der verfolgungsbcdingtc Erv/orbominderungsgrad aus dem Gesamt- lcidenszustand zu entnehmen. Dice gilt auch dann, wenn die Erwerbsfähigkcit sowohl durch vorfolgungsbedingtc als auch durch nichtverfolgungsbedingte leiden gemindert ist. Für diesen Fall ist zwar nach § 34.BEG bei der Bemessung der Höhe der Honte nur die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführtc Beeinträchtigung dor Erwerbsfahigkeit zugrunde zu legen. Diese Vorschrift ist jedoch, wie der Senat im Urteil KzW 1961, 67 Nr. 22 dargolegt hat, nicht dahin zu verstehen, daß die nichtvcrfolgungsbedingte Be^ einträchtigung der Erwerbsfähigkcit ganz außer acht zu lassen und allein fostzustcllcn ist, wie weit die Erfoerbs- 0 fähigkeit durch das verfolgungabedingte Leiden beeinträchtigt wird. Insbesondere hat der Senat die Ansicht abgelehnt, daß eine erst nach dem Eintritt des Verfolgungsschadens aufgetretene Schadensursachc außer Betracht zu lassen sei. § 34 BEG ist vielmehr sowohl in dem Fall anzuwenden, daß eine meßbare Minderung bereits vor der_Verfolgung bestand, als auch dann, wenn die nunmehr gegebene Minderung der Erwerbsfähigkeit auf später unabhängig von der Verfolgung oingetretene Umstände zurückzuführen ist. Es ist sonach bei der, gegebenenfalls im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO, zu treffenden Feststellung, inwieweit die Erwerbsfähigkcit durch die verfolgungsbedingto Schädigung beeinträchtigt ist, auch zu berücksichtigen, wie weit sie bereits vor der verfolgungsbedingten Schädigung gemindert war und wie weit sie durch etv/a später auf getretene, verfolgungsun-abhängige leiden beeinträchtigt wird. Dabei ist unter Berücksichtigung aller Umstände dos Einzclfalles zu entscheiden, wie hoch der verfolgungsbedingto Antoilian der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung ist (BGH RzW I960, 505 Nr. 15). Diese Gesichtspunkte gelten, auch v/enn ztvischen einem ver-folguögsbedingten und einem verfolgungsunabhängigen Leiden SJ kein innerer Zusammenhang besteht. Sie müssen erst recht gelten, wenn verfolgungobedingte und nichtverfolgungsbedingte Schädigungen wechselseitig aufeinander einwirken (BGH RzW 1966, 28 Nr. 20). Weiter ist zu berücksichtigen, daß Gegenstand der Gcldentochädigung wegen Gesundheitoschadens nicht bestimmte physische oder psychische Veränderungen im Sinne des Körperschadens oder der Krankheit sind, sondern die Ausfälle und Beschwerden, die die Leistungsfähigkeit des Verfolgten - bewertet in Prozentsätzen der Erwerbsfähigkeit - beeinträchtigen (BGH HzW 1967, 460 Nr. 16). Nach diesen Grundsätzen kann bei der ontachädigungs-rechtlichen Beurteilung nicht allein darauf abgcstellt werden, ob der verfolgungsunabhängige Verlust eines paarigen Organs vor dem verfolgungsbedingten Ausfall des anderen Organs (Vorschaden) oder erst nach letzterem Zeitpunkt (Nachschaden oder Zweitschaden) eingetreten ist. Fällt ein paariges Wahrnehmungsorgan (z.B. ein Auge oder ein Ohr) aus, dann werden dessen Funktionen zunächst von dem anderen Organ, also dem anderen Auge oder dem anderen Ohr, in gewissem Umfang mitübernommen. Dadurch wird die Auswirkung des Ausfalls des Organs auf die Leistungsfähigkeit des Beschädigten gemindert. Tritt aber später ein Verlust des zweiten Organs ein, gleichgültig aus welchen Gründen, dann fällt diese, die Schadensfolge mindernde Ausgloichsfunktion dos zweiten Organs weg, und der erste Verlust wirkt sich voll aus. Zugleich aber sind auch die Folgen der Einbuße des zweiten Organa umso größer, als dieser Verlust nunmehr seinerseits nicht durch das erstgeschädigte Organ ausgeglichen werden kann. Die zwischen beiden Organen bestehende Wechselwirkung gestattet cs nicht, den Ausfall der Funktion jedes dieser Organe für sich zu betrachten und dabei auf dessen zeitliche - 13 Reihenfolge abzustcllen. Bei der gebotenen Gosamtschau ist vielmehr zu berücksichtigen, daß durch zwei, v/enn auch voneinander unabhängige Schädigungen die Punktion (Seih- oder Hörfunktion) des paarigen Organs ganz ausgefallen ist. Pür die Tragweite dieses Verluste bleibt es im Ergebnis ohne Bedeutung, welches der boiden Organe zuerst geschädigt wurde. Bas Ausmaß einer solchen Schädigung kann daher nicht schon deshalb geringer oder größer angenommen werden, je nachdem, ob die Schädigung des einen zeitlich vor oder nach der Schädigung des anderen Organs liegt. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist hier für die rechtliche Beurteilung im Revisionsrechtszug zu unterstellen, daß das Ohrcnlciden links durch die Verfolgung richtunggebend verschlimmert wurde und daher die auf diesem Ohr bestehende Taubheit gemäß § 3 Abo. 3 der 2. DV-BBG—der Verfolgung in vollem Umfang ^tmrrechncn ist. Dieser vorfolgungobedingte Schaden hat zunächst nicht zu einer fast völligen Taubheit des Klägers geführt, weil die Hörfunktion teilweise vom anderen Ohr mitübernomnon worden ist. Biese Punktion konnte jedoch das andere Ohr nicht mehr ausübon, als es, v/enn auch aus vcrfolgungounabhängigen Gründen, selbst weitgehend ausgefallen ist. Eine solche Folge lag von vornherein im Bereich des Möglichen. Mit Recht v/ciot Weiß in RzXf 1966, 77 Nr. 21 darauf hin, daß hier eine nachträgliche Schadenserweiterung sich durchaus nicht außerhalb des Haftungobereichs für den unmittelbaren Verfolgungsschaden bewegt, überdies beruht der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts später eingetretene weitgehende Verlust des Hörvermögens dos rechten Ohres zwar nicht unmittelbar auf der Verfolgung; diese Einbuße hat aber wegen der verfolgungsbedingten Schädigung des linken Öhres ungleich schwerere Gesamtfolgen, nämlich die fast vollständige Ertaubung; diese schwereren Folgen sind somit gleichfalls teilweise der Verfolgung zuzurechnen. Auch diese Auswirkung der Verfolgung muß bei der Prüfung berücksichtigt werden, in welchem Maße die Verfolgung für die nunmehr cingetrctene schwere Beeinträchtigung der Hörfähigkeit (Taubheit links und hochgradige Schwerhörigkeit"rechts) und für das darauf beruhende nervöse Beschwerdesyndrom ursächlich ist. Nach allen muß die Präge des verfolgungsbedington Grades der Erwerbsminderung des Klägers erneut tatrichtcr-lich geprüft werden. d) Dagegen ist die Rüge einer Verletzung des § 31 Abo. 2 BEG nach den bisher vorgetragenen Sachverhalt nicht begründet» da die Haftstätten, in denen der Kläger nach seiner Darstellung festgehalten.wurde, im Verzeichnis—dar Konzentrationslager und ihrer Außenkommandos (6. DV-BEG vom 23» Februar 1967, BGBl I 233) nicht aufgeführt sind. Auch die eingehenden Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht es abgelehnt hat, zur Frage des Zeitpunkts des Entstehens der Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr noch eine weitere Beweiserhebung durchzuführen, lassen keinen Verfahrensverstoß, insbesondere keine Verletzung des § 176 Abs. 1 BEG, erkennen. 3. Aus den unter 2) b und c dargelegten Gründen muß das angcfochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückvorwiooen werden. Für eine abschließende Bewertung kann der Senat schon deshalb keine Richtlinien geben, weil vorerst nicht feotsteht, ob das Ohrenlciden links durch die Verfolgung nur abgronzbar (§ 3 Abs. 2 der 2. DV-BEG) oder richtunggebend (§3 Abs. 5 der 2. DV-BEG) verschlimmert wurde. Trifft letzteres zu, so ist die auf di03em Ohr bestehende Taubheit der Verfolgung in vollem Umfang zuzurechnen. Die jetzt beim Kläger bestehende fast völlige Ertaubung ist dann sowohl auf die Verfolgung als auch auf ein verfolgungsunabhängigcs Leiden zurückzuführen. Ähnlich ist auch die Präge zu beurteilen, inwieweit das auf der fast völligen Ertaubung beruhende nervöse Beschwcrde-syndrom samt dem dadurch bedingten Erwerbsminderungsgrad der Verfolgung zuzurechnen ist. Ist das Ohronlciden links nur abgrenzbar verschlimmert worden, so wird zu prüfen sein, welchen Anteil diese Verschlimmerung an der auf diesem Ohr bestehenden Taubheit hat. Dementsprechend ist der Erwerbsminderungsgrad,jedoch auch in diesem Palle unter Berücksichtigung der weitgehenden Schwerhörigkeit rechts, festzusetzon. Ferner ist dann zu prüfen, inwieweit das nervöse Leiden des Klägers auf die abgrenzbaro Verschlimmerung seiner IlörfUhigkoit links zurückgeführt worden kann. Mai Wüstenberg Maaß Graf Bokolmann