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BGH · IX ZR 193/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 193/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage stellt sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Die Kosten für den schließlich doch erforderlichen Abbruch und die Neuerrichtung konnte der Kläger aufgrund des Ver-

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG
RechtsstreitFinanzierungsschadenNichtzulassungsbeschwerdeDüsseldorfKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 193/09
vom 7. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 7. Oktober 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 169.573,96 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage stellt sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Ergänzend sei bemerkt:
2
Die Klage war unschlüssig. Die Kosten für den schließlich doch erforderlichen Abbruch und die Neuerrichtung konnte der Kläger aufgrund des Ver-
 
gleichs vollständig gegenüber der GmbH abrechnen. Im vorliegenden Rechtsstreit konnte es daher von vornherein nur um einen Finanzierungsschaden gehen. Dieser Schaden hängt jedoch nicht mit der technischen Durchführbarkeit einer Sanierung oder Notwendigkeit einer Neuerrichtung zusammen. Der Kläger hätte dartun müssen, er habe nicht gewusst, dass ihm der Finanzierungsschaden verbleibt, und der Beklagte habe ihn insoweit auch nicht aufgeklärt. Das hat er - jedenfalls in erster Instanz - nicht geltend gemacht.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 16.04.2009 -50 354/08 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.10.2009 -1-22 U 65/09 -