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BGH · IX ZR 193/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 193/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Den ungeschriebenen Rechtssatz, für die Höhe des von den Klägern beanspruchten Schadensersatzes gelte das Beweismaß des § 286 ZPO, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Vielmehr hat es sich zutreffend mit den zur Begründung des Kündigungsfolgeschadens trotz Anwendung von § 287 ZPO darzulegenden Anknüpfungstatsachen (vgl. Das Berufungsgericht hat sämtlichen Sachvortrag der Kläger berücksichtigt, die Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schadens a- rektur eines Rechenfehlers bei der gemäß § 9 ZPO vorzunehmenden Bewertung des Klagantrages zu 2.Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 286 ZPO
PapeLohmannGrundBerufungsgerichtAnwendungZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 193/07
vom 18. November 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 18. November 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 17. Oktober 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.644,83 € festgesetzt.
Gründe:
1	Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Den
 ungeschriebenen Rechtssatz, für die Höhe des von den Klägern beanspruchten Schadensersatzes gelte das Beweismaß des § 286 ZPO, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Vielmehr hat es sich zutreffend mit den zur Begründung des Kündigungsfolgeschadens trotz Anwendung von § 287 ZPO darzulegenden Anknüpfungstatsachen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 2006 - XII ZR 47/04, WM 2006, 1927, 1929 Rn. 13) befasst. Hierbei ist auch das rechtliche Gehör der Kläger nicht verletzt worden. Das Berufungsgericht hat sämtlichen Sachvortrag der Kläger berücksichtigt, die Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schadens a-
 
ber aus Gründen sachlichen Rechts verneint. Von ihnen nicht zu vertretende Vortragshindernisse (Beweisvereitelung) sind den Klägern dabei nicht zur Last gefallen. Die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts bewegen sich in allen Punkten auf der Ebene des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbotes und seiner fallbezogenen Anwendung. Auch ein rechtsfortbildender Inhalt ist dem Berufungsurteil insoweit nicht zu entnehmen.
2	Die geringfügig abweichende Streitwertfestsetzung beruht auf der Kor-
rektur eines Rechenfehlers bei der gemäß § 9 ZPO vorzunehmenden Bewertung des Klagantrages zu 2.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2007 - 27 O 1274/06 -KG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2007 - 11 U 17/07 -