Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 193/06
vom 19. April 2007 in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
am 19. April 2007 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. September 2006 wird abgelehnt.
Gründe:
1 Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Ganter Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 15.12.2005 -40 574/04 -OLG Hamm, Entscheidung vom 07.09.2006 - 27 U 34/06 -