* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 193/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 193/01

Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, der den Auftrag erhält, den Anspruch eines Mandanten durchzusetzen, welcher nicht sicher benennen kann, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen sein Vertragspartner ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Auf die Revision des Klägers wird - unter Verwerfung des Rechtsmittels in Höhe von 1.249,71 DM nebst Zinsen - das Urteil des 19. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger verlangt von den beklagten Rechtsanwälten Schadensersatz, weil es ihnen nicht gelungen sei, einen ihm zustehenden Honoraranspruch durchzusetzen. Das ihm seiner Ansicht nach zustehende Honorar stellte er zunächst der "Treuhandanstalt Steuerungsgruppe", zu Händen von G. Auf ihre die weitergehende Verurteilung betreffende Berufung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen bis auf einen Betrag von Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 25.090,69 DM als Zinsschaden. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen des nicht durchgesetzten Honorars und des Zinsschadens verneint, weil es nicht Aufgabe der Beklagten gewesen sei, den Vertragspartner des Klägers zu ermitteln. Der Kläger habe selbst nicht gewußt, wen er als Auftraggeber habe ansehen sollen; die Rollen der "Steuerungsgruppe" und von G. Auch eine Streitverkündung gegenüber allen in Betracht kommenden Auftraggebern hätte nicht zur Feststellung des richtigen Anspruchsgegners geführt. Die Vorschrift des § 179 Abs. 1 BGB gilt entsprechend, wenn der Vertreter einen Vertrag namens einer nicht, noch nicht oder nicht mehr existenten Person geschlossen hat (BGHZ 63, 45, 48 f; 105, 283, 285; Staudinger/Schilken, BGB (2004) §179 Rn. 22 ff; Soergel/Leptien, BGB 13. Die Ansicht des Berufungsgerichts, im Wege der Streitverkündung lasse sich der richtige Anspruchsgegner nicht feststellen, trifft nur dann zu, wenn der Anspruchsteller im Verhältnis zu jedem in Betracht kommenden Anspruchsgegner beweispflichtig ist. Im Falle des § 179 Abs. 1 BGB trifft die Beweislast jedoch den Vertreter, nicht den Anspruchsteller. den im Rahmen des § 179 Abs. 1 BGB ihm obliegenden Beweis geführt, namens und in Vollmacht der Treuhandanstalt o-der eines anderen Auftraggebers gehandelt zu haben. Dann hätte dies auch im Folgeprozeß des Klägers gegen die Treuhandanstalt oder den sonstigen Auftraggeber festgestanden (§§ 74, 68 ZPO). Die Treuhandanstalt oder der sonstige Auftraggeber hätte auch die Kosten des erfolglosen Rechtsstreits gegen G. Eine Streitverkündung gegen bis dahin nicht bekannte Auftraggeber hätte noch während des Prozesses erfolgen können. Dann wäre er gemäß § 179 Abs. 1 BGB dem Kläger nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zu dem Schadensersatz verpflichtet gewesen. 3. Aufgabe der Beklagten wäre es gewesen, dem Kläger diese Zusammenhänge zu erläutern, ihm eine Klage gegen G. wäre nach Wahl des Klägers zur Erfüllung oder zu dem Schadensersatz verurteilt worden. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Honoraranspruch zustand. Die Beklagten haben den Umfang des von G.

Zitierte Normen: § 179 BGB § 74 ZPO § 179 BGB § 74 ZPO
BGBAuftraggeberTreuhandanstaltAuftragBerufungsgerichtPersonKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 193/01
URTEIL
Verkündet am:
21. Juli 2005 P r e u ß , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
BGB § 675
Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, der den Auftrag erhält, den Anspruch eines Mandanten durchzusetzen, welcher nicht sicher benennen kann, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen sein Vertragspartner ist.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Verwerfung des Rechtsmittels in Höhe von 1.249,71 DM nebst Zinsen - das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2001 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den beklagten Rechtsanwälten Schadensersatz, weil es ihnen nicht gelungen sei, einen ihm zustehenden Honoraranspruch durchzusetzen. Seiner Darstellung nach hatte er am 7. Juli 1993 mündlich den Auftrag erhalten, eine "Management-Analyse" in den neuen Bundesländern durchzuführen, die leitende Mitarbeiter zu privatisierender Gesellschaften betraf. Den Auftrag hatte der Zeuge G.	erteilt,	der	Mitarbeiter der damali-
gen Treuhandanstalt war, ein Büro in den Kanzleiräumen der Rechtsanwälte S.	unterhielt	und	einer mit der Privatisierung befaßten "Steue-
rungsgruppe" der Treuhandanstalt angehörte. Der Kläger führte Befragungen durch und hielt Seminare ab. Das ihm seiner Ansicht nach zustehende Honorar stellte er zunächst der "Treuhandanstalt Steuerungsgruppe", zu Händen von G. , in Rechnung, dann den Rechtsanwälten S.	mit
 dem Zusatz "Steuerungsgruppe der Treuhand". Alle in Betracht kommenden Auftraggeber - insbesondere die Rechtsanwälte S.	,	die	da-
malige Treuhandanstalt und die P.
mbH - lehnten es ab, die Rechnungen des Klägers zu begleichen.
Noch im Jahr 1993 beauftragte der Kläger die beklagten Rechtsanwälte mit der Durchsetzung seines Honoraranspruchs, den er mit insgesamt netto 70.752,30 DM bezifferte. Die Beklagten erhoben Klage gegen die Rechtsanwälte S.	als	vermeintliche Mitglieder der "Steuerungsgruppe"
und verkündeten G.	den	Streit. Die Klage wurde mit Urteil vom 3. Februar 1995 abgewiesen, weil G. für die Treuhandanstalt gehandelt habe und die Rechtsanwälte S.	nicht	einmal	Mitglieder der "Steuerungsgruppe" gewesen seien. Eine am 25. Juli 1996 gegen G.	als
 Vertreter ohne Vertretungsmacht eingereichte Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger zunächst insgesamt 144.621,60 DM verlangt. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 104.530,91 DM verurteilt. In Höhe von 7.798,50 DM haben die Beklagten das Urteil hingenommen. Auf ihre die weitergehende Verurteilung betreffende Berufung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen bis auf einen Betrag von
(weiteren) 24.730,40 DM, der die Kosten des Prozesses gegen die Rechtsanwälte S.	betraf;	die	Anschlußberufung	des	Klägers	hat	es
 zurückgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 25.090,69 DM als Zinsschaden.
Entscheidunqsaründe:
Die Revision ist wegen eines Betrages von 1.249,71 DM nebst Zinsen unzulässig, welcher die auf die Anwaltskosten des Vorprozesses entfallende Umsatzsteuer betrifft. Insoweit ist die Revision nicht begründet worden (§ 554a Abs. 1 ZPO a.F.). Die weitergehende Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen des nicht durchgesetzten Honorars und des Zinsschadens verneint, weil es nicht Aufgabe der Beklagten gewesen sei, den Vertragspartner des Klägers zu ermitteln. Wer im Rechtssinne Auftraggeber gewesen sei, habe sich nicht klären lassen. Der Kläger habe selbst nicht gewußt, wen er als Auftraggeber habe ansehen sollen; die Rollen der "Steuerungsgruppe" und von G.
seien unklar geblieben. Auch eine Streitverkündung gegenüber allen in Betracht kommenden Auftraggebern hätte nicht zur Feststellung des richtigen Anspruchsgegners geführt. Ersetzt verlangen könne der Kläger daher nur die ver-
geblich aufgewandten Kosten des Prozesses gegen die Rechtsanwälte S.
abzüglich der auf das Anwaltshonorar entfallenden Umsatzsteuer von 1.249,71 DM.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhalts hätte der Kläger von G.	Erfüllung	des am 7. Juli 1993 ge-
schlossenen Vertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können (§ 179 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift des § 179 Abs. 1 BGB gilt entsprechend, wenn der Vertreter einen Vertrag namens einer nicht, noch nicht oder nicht mehr existenten Person geschlossen hat (BGHZ 63, 45, 48 f; 105, 283, 285; Staudinger/Schilken, BGB (2004) §179 Rn. 22 ff; Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 179 Rn. 9; MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl. § 179 Rn. 11 f; Er-man/Palm, BGB 11. Aufl. § 179 Rn. 19) oder namens einer noch zu benennenden Person, deren Namen er später nicht angibt (BGHZ 129, 136, 149 f). G.
hat einen Auftrag erteilt, ohne daß über den Auftraggeber gesprochen worden ist. Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns war dieser Auftrag dem Geschäftsherrn zuzurechnen (vgl. RGZ 67, 148, 149; BGHZ 91, 148, 152; 92, 259, 268; BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, NJW 1995, 43, 44). Wer "Geschäftsherr" war, wer also die Befragungen und Seminare veranstalten und vor allem bezahlen sollte, war und blieb ungeklärt, weil G. die dazu notwendigen Angaben schuldig geblieben ist.
2.	Die Ansicht des Berufungsgerichts, im Wege der Streitverkündung lasse sich der richtige Anspruchsgegner nicht feststellen, trifft nur dann zu, wenn der Anspruchsteller im Verhältnis zu jedem in Betracht kommenden Anspruchsgegner beweispflichtig ist. Im Falle des § 179 Abs. 1 BGB trifft die Beweislast jedoch den Vertreter, nicht den Anspruchsteller. Der Kläger hätte also G. verklagen und den als Auftraggeber in Betracht kommenden natürlichen und juristischen Personen - der Treuhandanstalt, den Rechtsanwälten S.	,	der	P.
mbH - den Streit verkünden können. Dann wäre ihm ein Anspruchsgegner sicher gewesen.
Entweder hätte G.	den im Rahmen des § 179 Abs. 1 BGB ihm
 obliegenden Beweis geführt, namens und in Vollmacht der Treuhandanstalt o-der eines anderen Auftraggebers gehandelt zu haben. Dann hätte dies auch im Folgeprozeß des Klägers gegen die Treuhandanstalt oder den sonstigen Auftraggeber festgestanden (§§ 74, 68 ZPO). Die Treuhandanstalt oder der sonstige Auftraggeber hätte auch die Kosten des erfolglosen Rechtsstreits gegen G.	erstatten müssen, weil das wahrheitswidrige Leugnen, der Auftrag-
geber gewesen zu sein, Nebenpflichten aus dem Vertrag mit dem Kläger schuldhaft verletzt hätte. Eine Streitverkündung gegen bis dahin nicht bekannte Auftraggeber hätte noch während des Prozesses erfolgen können.
Oder G.	hätte	den	Beweis nicht führen können. Dann wäre er
 gemäß § 179 Abs. 1 BGB dem Kläger nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zu dem Schadensersatz verpflichtet gewesen. Das hätte sogar dann gegolten, wenn G.	eine	Einlassung	dazu verweigert hätte, in wessen Namen er
 gehandelt hat, oder sich dazu mit Nichtwissen erklärt hätte. Grundsätzlich ist zwar der Anspruchsteller im Rahmen des § 179 Abs. 1 BGB darlegungsund
 beweispflichtig für das Tatbestandsmerkmal "Handeln in fremden Namen" (Staudinger/Schilken, aaO Rn. 26; Palandt/Heinrichs, BGB 64. AufI. §179 Rn. 10). Für die Vertretungsmacht trifft jedoch den Vertreter die Beweislast (vgl. auch BGHZ 99, 50, 52). Bei entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 1 BGB auf ein Handeln für eine nicht bestimmte oder nicht existente Person gilt gleiches für die Frage, ob die angeblich vertretene Person bestimmt wurde oder existent ist.
3.	Aufgabe der Beklagten wäre es gewesen, dem Kläger diese Zusammenhänge zu erläutern, ihm eine Klage gegen G.	aus § 179 Abs. 1
BGB zu empfehlen und ihm zu raten, den als Auftraggeber in Betracht kommenden natürlichen und juristischen Personen den Streit zu verkünden. Das haben sie auch ihrem eigenen Vorbringen nach nicht getan. Nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. BGHZ 123, 311, 314 ff) hätte der Kläger diese Ratschläge befolgt und entsprechenden Klageauftrag erteilt. Dann hätte er seinen Honoraranspruch nicht verloren. Entweder wäre der wirkliche Auftraggeber - für diesen bindend - ermittelt worden (§§ 74, 68 ZPO), oder G.
wäre nach Wahl des Klägers zur Erfüllung oder zu dem Schadensersatz verurteilt worden.
Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Honoraranspruch zustand. Die Beklagten haben den Umfang des von G.	erteilten Auftrags bestrit-
ten und Mängel der vom Kläger erbrachten Leistungen eingewandt. Hinsichtlich des zusätzlich geltend gemachten Zinsschadens wird zu prüfen sein, ob dieser
 auch bei rechtzeitiger Klage gegen G.	oder	den "wirklichen" Auftragge
 ber eingetreten und gegebenenfalls von diesem als Verzugsschaden zu erset zen gewesen wäre.
Fischer
 Raebel
Vill
 Cierniak
Lohmann