* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 192/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 192/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 13. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 666.900 DM festgesetzt. November 1994 ergibt, hatte der Beklagte nicht lediglich etwa eine Woche jährlich, sondern in ganz erheblichem Umfang kontinuierlich für die Gesellschaft unentgeltlich tätig zu sein. richts, daß der festgestellte Arbeitsaufwand den Beklagten nicht überobligationsmäßig belastet hat, ist nach dem Beweisergebnis haltbar.

13MärzKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 192/96	BESCHLUSS
vom 13. März 1997
in dem Rechtsstreit
 Herward LI L(
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 Steuerberater Gunther G| als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der GmbH & Co. KG in Hi^traßeA,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
2
!
L
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 13. März 1997 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juli 1996 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 666.900 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) und die Revision im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Wie sich schon aus der Vertragsauslegung des Senats im Revisionsurteil vom 15. November 1994 ergibt, hatte der Beklagte nicht lediglich etwa eine Woche jährlich, sondern in ganz erheblichem Umfang kontinuierlich für die Gesellschaft unentgeltlich tätig zu sein. Die Würdigung des Berufungsge-
3
richts, daß der festgestellte Arbeitsaufwand den Beklagten nicht überobligationsmäßig belastet hat, ist nach dem Beweisergebnis haltbar.
Brandes
 Kirchhof
Fischer
 Zugehör
Ganter