Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 192/93 BESCHLUSS vom 26. Mai 1994 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 26. Mai 1994 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. August 1993 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der versäumten Hausratsteilung wäre dann begründet, wenn sie bestimmte Gegenstände für ihre eigenwirtschaftliche Lebenshaltung unbedingt benötigt hätte und diese ihr bei Durchführung des Verfahrens nach der Hausratsverordnung wahrscheinlich zugeteilt worden wären (vgl. BGHZ 98, 212, 222; 117, 260), Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, indessen nicht hinreichend dargetan. Brandes Zugehör Kirchhof Ganter Fischer