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BGH · IX ZR 192/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 192/69

Oktober 1969 unter Mitwir-kung der Bundesrichter Dr. Graf» Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Von Rechts wegen Tatbestand Der jüdische Kläger ist 1894 in geboren. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. nach Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger sei am 1. Die Flüchtlingseigenschaft des Klägers ist allgemeine Anspruchsvoraussetzung und damit für den mit der Berufung geltend gemachten Anspruch von Amts wegen neu zu prüfen. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, ent- Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Bationalität, Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rück sicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte. Auf die besondere Lage der Juden in Rumänien kommt es nur an, wenn dem Kläger ange~ sichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten war.

Zitierte Normen: § 209 BEG
RechtFlüchtlingRumänienBEGKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
DI NAMEN DES VOLKES
IX ZR 192/69	URTEIL	Verkündet	am
25. Oktober 1969
Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem
 Josef
/Uruguay,
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 23. Oktober 1969 unter Mitwir-kung der Bundesrichter Dr. Graf» Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21 ber 1968 aufgehoben.
Nove
 Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhand-
«
lung und Entscheidung, auch über die außerge-
* *
riehtliehen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der jüdische Kläger ist 1894 in	geboren.	Er
*
war in Rumänien von Juli 1941 bis August 1944 gegen die jüdische Bevölkerung gerichteten Verfolgungsmaßnahmen aus
 gesetzt. Er mußte in Ploesti den Judenstern tragen und
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— ■ sich im Ghetto aufhalten sowie im Lager Teisi und in Buka
 rest Zwangsarbeit leisten. Nach der Befreiung blieb er in
 Rumänien. 1951 wanderte er nach Uruguay aus.
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Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen abgelehnt« Das
 hat
dem Kläger als Flüchtling ein Heilverfahren zugesprochen und die weitergehende Klage ebenfalls aus medizinischen
 abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die all
.
veraeist und die
 eine höhere latechidiguaf gerichtete ierufung iurUchgewie«
sen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidung gründe
 Die Revision ist begründet. Der Kläger 160 BEG anspruchsberechtigt sein.
nach
 Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger sei am 1. Oktober 1953 rumänischer Staatsangehöriger gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts.
Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG;
 549 Abs. 1, 562 ZPO).
*
Die Flüchtlingseigenschaft des Klägers ist allgemeine Anspruchsvoraussetzung und damit für den mit der Berufung geltend gemachten Anspruch von Amts wegen neu zu prüfen.
t
Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die
 Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, ent-
sprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs, weichen aber von den inzwischen zu
160 BEG er
 gangenen Entscheidungen RzW 1968, 571 Br. 34 und 1969, 273 Br. 23 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn
 im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort
 aus Gründen der Rasse, der Religion, der Bationalität,
■
der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung
 Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Diese Grundsätze
 sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden,
 ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rück
 sicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte. Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen und
 liegen keine anderen Fluchtgründe vor, so ist der Verfolgte als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzusehen.
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In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufumgsge-
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rieht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers überprüfen
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müssen. Dabei kommt es zunächst darauf an, aus welchen Gründen er Rumänien verlassen hat. Wenn er danach nicht als Flüchtling anzusehen ist, ist zu prüfen, ob ihm bis

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zu dem 1. Oktober 1953 zuzu demuten gewesen wäre, in seinen
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Heimatstaat zurückzukehren. Auf die besondere Lage der Juden in Rumänien kommt es nur an, wenn dem Kläger ange~ sichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten war.
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von der Mühlen
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Dr. Woesner	Henkel
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