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BGH · IX ZR 192/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 192/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Soweit die Beschwerdebegründung rügt, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich nicht näher mit den Angriffen der Berufungsbegründung gegen die Glaubwürdigkeit Juli 2004 (Anlage B 4) mandatiert, wobei der Kläger die Verwalterin durch seine Beitrittserklärung zur Interessengemeinschaft der Anleger vom 11. bei der Auslegung der vorgelegten Urkunden von Bedeutung sein soll, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.4 2. Juli 2004 ist gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1, § 166 Abs. 1 BGB nicht auf die Person des Klägers, sondern auf diejenige der Fonds-Verwalterin abzustellen, welche den Beklagten in Vertretung des Klägers mandatiert hat. Auf die Frage, ob die Verwalterin dieses Schreiben dem Kläger zur Kenntnis übermittelt hat, kommt es nicht an. Die betriebswirtschaftliche Fragestellung, welche Rendite künftig aus der Fondsbeteiligung des Klägers zu erwarten war, musste der Beklagte nicht prüfen. 7 b) Ob der Beklagte den Kläger auf die steuerrechtlichen Folgen einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung hätte hinweisen müssen, kann dahinstehen, weil die Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragestellung nicht aufzeigt. debegründung in steuerrechtlicher Hinsicht nicht angegriffen wird, hätte der Kläger bei einer Rückabwicklung die bereits gezogenen Steuervorteile nachversteuern müssen. Die Beschwerdebegründung zeigt keine individuellen Umstände des Klägers auf, wonach die Vorteilhaftigkeit des ausgehandelten Vergleichs für seine Person anders zu beurteilen gewesen wäre als bei den übrigen Mitgliedern der Interessengemeinschaft.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
FondsbeteiligungRückabwicklungsteuerrechtlichenBeschwerdebegründungKlägerAuslegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 192/11
vom 19. Juli 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 19. Juli 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 41.045,75 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	und	auch	im	Übrigen	zuläs-
sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt.
2	1.	Soweit	die	Beschwerdebegründung	rügt,	das	Berufungsgericht	habe
 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich nicht näher mit den Angriffen der Berufungsbegründung gegen die Glaubwürdigkeit
 
der Zeugin P. auseinandergesetzt habe, wird die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Gehörsverstoßes nicht ausreichend dargelegt.
3	Nach	den	Feststellungen	des Berufungsgerichts hat der Kläger den Be-
klagten durch das Schreiben der Verwalterin des Fonds vom 20. Juli 2004 (Anlage B 4) mandatiert, wobei der Kläger die Verwalterin durch seine Beitrittserklärung zur Interessengemeinschaft der Anleger vom 11. Juli 2004 (Anlage B 3) hierzu bevollmächtigt hat. Dass der Anwaltsvertrag zwischen den Parteien auf andere Weise zustande gekommen wäre, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt und wird auch von der Beschwerdebegründung nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des erteilten Mandats daher mit Recht aus einer Auslegung des Schriftverkehrs entnommen, nachdem die Parteien - wie die Beschwerdebegründung selbst aufzeigt - zu keinem Zeitpunkt mündlich miteinander in Kontakt getreten sind. Weshalb die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. bei der Auslegung der vorgelegten Urkunden von Bedeutung sein soll, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
4	2.	Für	die	Auslegung	des	Beauftragungsschreibens	vom	20. Juli 2004 ist
 gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1, § 166 Abs. 1 BGB nicht auf die Person des Klägers, sondern auf diejenige der Fonds-Verwalterin abzustellen, welche den Beklagten in Vertretung des Klägers mandatiert hat. Auf die Frage, ob die Verwalterin dieses Schreiben dem Kläger zur Kenntnis übermittelt hat, kommt es nicht an.
5	3.	Entgegen	der	Auffassung	der	Beschwerdebegründung	musste der
 Beklagte nicht wegen der mangelnden Rentabilitätserwartung des streitgegenständlichen Fonds von dem Abschluss des Vergleichs abraten.
 
6	a)	Es	ist nicht Aufgabe des Rechtsanwalts, dem Mandanten grundlegen-
de Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 13). Die betriebswirtschaftliche Fragestellung, welche Rendite künftig aus der Fondsbeteiligung des Klägers zu erwarten war, musste der Beklagte nicht prüfen. Es oblag vielmehr dem Kläger selbst zu beurteilen, ob er das Aufrechterhalten der Fondsbeteiligung zu günstigeren Konditionen als wirtschaftlich vorteilhaft erachtete.
7	b)	Ob	der Beklagte den Kläger auf die steuerrechtlichen Folgen einer
 Rückabwicklung der Fondsbeteiligung hätte hinweisen müssen, kann dahinstehen, weil die Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragestellung nicht aufzeigt.
8	Nach	der Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der Beschwer-
debegründung in steuerrechtlicher Hinsicht nicht angegriffen wird, hätte der Kläger bei einer Rückabwicklung die bereits gezogenen Steuervorteile nachversteuern müssen. Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten war der geschlossene Vergleich mit der S.	demnach	günstiger	als	eine Rückabwicklung.
Der Beklagte musste daher nicht aus steuerrechtlichen Gründen von dem Vergleichsschluss abraten.
9	4.	Die	Frage, ob der Beklagte seine Beratung an den gemeinsamen Inte-
ressen aller Mitglieder der Interessengemeinschaft auszurichten hatte oder eine Beratung der einzelnen Mitglieder unter Berücksichtigung individueller Umstände schuldete, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerdebegründung zeigt keine individuellen Umstände des Klägers auf, wonach die Vorteilhaftigkeit des ausgehandelten Vergleichs für seine Person anders zu beurteilen gewesen wäre als bei den übrigen Mitgliedern der Interessengemeinschaft.
 
10	5.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen	(§	544	Abs.	4	Satz	2
 Halbsatz 2 ZPO).
Kayser
 Gehrlein
Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 25.06.2010 -30 5070/08 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 30 U 517/10 -