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BGH · IX ZR 191/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 191/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 18. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Gründe Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 554 b ZPO). Es entspricht fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Widerspruch gegen einen Teilungsplan von nachrangigen Grundschuldgläubigern auch auf eigene Ansprüche auf Rückgewähr nicht (mehr) valutierter vorrangiger Grund- Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die der übertragenen Rückgewähran- sprüche von dieser auf den Sicherungsgeber und Eigentümer zurückübertragen wurden und die Kläger Inhaber dieser Ansprüche geworden sind.

WMBundesgerichtshofsAnspruchSicherungsgeberKlägerErgebnisZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 191/96	BESCHLUSS
vom 18. September 1997
in dem Rechtsstreit
 vertreten durcl TflHIfcstraße
 und
den Vorstand Dr.
AG,
Hans R
nd Dr. Klaus
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
1.	Karin Zj
2.	Peter
 beide wohnhaft S|
Istraße
 Kläger und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof, und DrA
- Prozeßbevollmächtigte:
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 18. September 1997
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Ober-landesgeriehts Stuttgart vom 17. Juli 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
75.000 DM.
Gründe
 Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 554 b ZPO).
Es entspricht fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Widerspruch gegen einen Teilungsplan von nachrangigen Grundschuldgläubigern auch auf eigene Ansprüche auf Rückgewähr nicht (mehr) valutierter vorrangiger Grund-
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schulden gestützt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 20. März 1981 - V ZR 85/80, WM 1981, 693, 694 f; v. 21. Februar 1991 - IX ZR 64/90, WM 1991, 779, 780; v. 19. September 1991 - IX ZR 69/90, WM 1991, 2117, 2119). Darauf, ob das Bestehen eines Rückgewähranspruchs unstreitig ist oder nicht, kommt es dabei nicht an.
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die der	übertragenen	Rückgewähran-
sprüche von dieser auf den Sicherungsgeber und Eigentümer zurückübertragen wurden und die Kläger Inhaber dieser Ansprüche geworden sind. Die V^BBHVwar mit dem Übergang der zu ihren Gunsten bestellten Grundschulden auf die Kreissparkasse GMHHieinverstanden und hatte mit der vollständigen Ablösung ihres Kreditengagements jedes Interesse an den Rückgewähransprüchen verloren. Es ist deshalb von einer schlüssigen Rückabtretung der Rückgewähransprüche an den Sicherungsgeber auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1985 - VII ZR 305/84, NJW 1986, 977).
Brandes
 Kirchhof
Kref t
Fischer
 Stodolkowitz