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BGH · IX ZR 191/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 191/69

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9« Oktober 1968 aufgehoben« Den Antrag der Klägerin auf erneute Entscheidung über diesen Anspruch nach Art« IV Nr« 1 Abs« la BEG-SchlußG lehnte die Behörde wiederum aus medizinischen Erwägungen ab« Das Landgericht hat die Klage wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 160 BEG und aus medizinischen Gründen abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat ebenfalls die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen« Die Allgleichung nach Art« IV Nr« 1 Abs« la BEG-SchlußG ist zulässig« Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Anspruch der Klägerin auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit im Vorverfahren aus medizinischen Gründen in vollem Umfang rechtskräftig abgelehnt worden ist« Es ist zutreffend auch davon ausgegangen, daß die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen im Angleichungsverfahren neu zu prüfen sind« Die Ausführungen des Berufungsgerichts , die Klägerin sei am 1« September 1947 nicht staatenlos, sondern polnische Staatsangehörige gewesen9 beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts« Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs« 1 BEG; §§ 549 Abs« 19 562 ZPO). Liese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs« 2 BEO maßgeblichen Zeitpunkt und nach der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Be-rechtigtenkreises (29* Juni 1956) zuteil wurde« Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in BGH RzW 1968, 571 Nr« 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird« Wenn die Klägerin nach § 160 BEG entschädigungsberechtigt sein sollte, wird das Berufungsgericht auch die Grundsätze zu beachten haben, die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 77 Nr« 24 zur Anwendung des Art« IV Nr« 1 Abs« 1a BEG-SchlußG dargelegt sind«

Zitierte Normen: § 209 BEG § 549 ZPO § 160 BEG
medizinischRechtBEGMärzLageKlägerinHeimatstaat

Volltext der Entscheidung

2473 061
BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
5. März 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urknndabeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 191/69	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ren&e F 4P, Boulevard
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br«
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 5* März 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woeener
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9« Oktober 1968 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zprückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei«
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die jüdische Klägerin ist am	1942	in
 als Tochter polnischer Einwanderer geboren« Von Juli 1942 bis August 1944 war sie in Frankreich der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzt« Sie blieb nach der Befreiung in Frankreich und erwarb am 1« September 1947 die französische Staatsangehörigkeit.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den ersten Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Erwägungen ab« Die Klägerin erhob unter verschiedenen Namen zwei Klagen«
Das Landgericht hat beide aus medizinischen Gründen abgewiesen« Ein Urteil wurde nicht angefochten. Nach dessen Hechtskraft wurde im anderen Verfahren die Klage im Berufungsrechtszug durch Vergleich zurückgenommen«
Den Antrag der Klägerin auf erneute Entscheidung über diesen Anspruch nach Art« IV Nr« 1 Abs« la BEG-SchlußG lehnte die Behörde wiederum aus medizinischen Erwägungen ab« Das Landgericht hat die Klage wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 160 BEG und aus medizinischen Gründen abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat ebenfalls die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«
Entscheidungsgründe
 toi
Die Revision ist begründet« Die Klägerin kann nach §160 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören«
Die Allgleichung nach Art« IV Nr« 1 Abs« la BEG-SchlußG ist zulässig« Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Anspruch der Klägerin auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit im Vorverfahren aus medizinischen Gründen in vollem Umfang rechtskräftig abgelehnt worden ist« Es ist zutreffend auch davon ausgegangen, daß die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen im Angleichungsverfahren neu zu prüfen sind«
Die Ausführungen des Berufungsgerichts , die Klägerin sei am 1« September 1947 nicht staatenlos, sondern polnische Staatsangehörige gewesen9 beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts« Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs« 1 BEG; §§ 549 Abs« 19 562 ZPO).
Die weiteren Erwägungen9 aus denen das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Sinne des § 160 BEG verneint hat9 entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs9 weichen jedoch von der inzwischen ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr« 54 ab« Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend
 sind« Auf die besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre«
Liese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs« 2 BEO maßgeblichen Zeitpunkt und nach der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Be-rechtigtenkreises (29* Juni 1956) zuteil wurde« Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in BGH RzW 1968, 571 Nr« 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird«
Liese Gesichtspunkte gelten uneingeschränkt auch für Minderjährige (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1969 - IX ZR 268/68)« Bei der Überprüfung ist deshalb nicht mehr auf die persönlichen Verhältnisse der Eltern der Klägerin abzustellen«
Lie Bescheinigung vom 6« März 1961 enthält keine Anerkennung der Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention« Sie bietet auch keinen Anlaß zu der Annahme, daß die Klägerin bis zu dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit am 1« September 1947 (§ 160 Abs« 2 BEG) in Frankreich als Flüchtling im Sinne dieser Konvention anerkannt oder behandelt wor-
den ist« Eine solche Anerkennung oder Behandlung der Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genier Konvention läßt sich auch nicht mit den ihren Eltern am 21« Februar 1958 erteilten Bescheinigungen begründen«
Wenn die Klägerin nach § 160 BEG entschädigungsberechtigt sein sollte, wird das Berufungsgericht auch die Grundsätze zu beachten haben, die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 77 Nr« 24 zur Anwendung des Art« IV Nr« 1 Abs« 1a BEG-SchlußG dargelegt sind«
Graf
 Maaß	von	der	Mühlen
 Zorn
Br
 Woesner