April 1970 Pohl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-We stfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagter und Revisionskläger, Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des'5. Mai 1968, soweit die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und über die Kosten befunden wurde, aufgehoben und das Urteil der 2. Als Alleinerbin ihrer Eltern, die ihre Töchter Sonja und Gisela beerbt hatten, verlangte die Klägerin Entschädigung für Freiheits- und Ausbildungsschaden ihrer Schwester Gisela. Das Landgericht erkannte der Klägerin die Entschädigung für den Ausbildungsschaden zu, wies jedoch die Klage, soweit Freiheitsschaden geltend gemacht war, ab. Das Oberlandesgericht verurteilte auf die Berufung der Klägerin das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung für den Freiheitsschaden, wies die Berufung des beklagten Landes zurück und ließ die Revision zu. Mit ihr verfolgt das beklagte Land nur noch seinen Berufungsantrag, eine Entschädigung für Ausbildungsschaden nicht zu gewähren.
2462 063 U BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 191/68 URTEIL Verkündet am 23. April 1970 Pohl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-We stfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Adelgunde B geb. Br > 9 - Prozeßbevollmächtigte Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des'5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 1968, soweit die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und über die Kosten befunden wurde, aufgehoben und das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 4. April 1967 abgeändert. Die Klage auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung wird abgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision und drei Fünftel der außergerichtlichen Kosten des I. und II. Rechtszugs; im übrigen werden sie dem beklagten Land auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Die national sozial istIschen Machthaber verbrachten die am 1938 in Kreis Oi’teLsburg, Ost- preußen, geborene Klägerin, ihre Eltern und die 1939 und 1932 geborenen Schwestern der Klägerin, Gisela und Sonja BrMHHHI Zuge der rassischen Verfolgung der Zigeuner am 5. Januar 1941 von S|HBI9in das Konzentrationslager Auschwitz. Dort starben Gisela zwischen September und November 1944 und Sonja im Oktober 1944, während die Eltern im April 1945 den Tod fanden. Als Alleinerbin ihrer Eltern, die ihre Töchter Sonja und Gisela beerbt hatten, verlangte die Klägerin Entschädigung für Freiheits- und Ausbildungsschaden ihrer Schwester Gisela. Die Entschädigungsbehörde lehnte die Ansprüche ab. Das Landgericht erkannte der Klägerin die Entschädigung für den Ausbildungsschaden zu, wies jedoch die Klage, soweit Freiheitsschaden geltend gemacht war, ab. Das Oberlandesgericht verurteilte auf die Berufung der Klägerin das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung für den Freiheitsschaden, wies die Berufung des beklagten Landes zurück und ließ die Revision zu. Mit ihr verfolgt das beklagte Land nur noch seinen Berufungsantrag, eine Entschädigung für Ausbildungsschaden nicht zu gewähren. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Die Revision ist sachlich gerechtfertigt. Das Berufungsurteil kann, soweit angefochten, keinen Bestand haben; in diesem Umfang ist die Klage abzuweisen. Der Klägerin steht ein Anspruch au s §§ 115, 11.6 mit 140 BEO, einen Ausbildungsschaden der im Alter von 9 Jahren verstorbenen Schwester Gisela zu entschädigen, nicht zu. Der Ausschluß von der vorberuflichen Schulung und der dadurch eingetretene Mangel in der Ausbildung als solcher erfüllen zwar den Entschädigungstatbestand. Das reicht jedoch zur Begründung eines Anspruchs nach §§ 115, 116 BEG nicht aus. Weitere Voraussetzung ist die Möglichkeit, daß die Störung der Ausbildung einen Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft verursacht hat. Das BEO ordnet den Ausbildungsschaden den materiellen ErwerbsSchäden zu. Es geht davon aus, der Mangel der Ausbildung habe zu einem Schaden im beruflichen Fortkommen geführt, den die Pauschalentschädigung des § 116 BEO ausgleichen soll. Diese Unterstellung des Gesetzgebers muß im tatsächlichen Verlauf eine Stütze finden (BGH RzW 1969, 266 Nr. 19). Daran fehlt es hier. Gisela BrflBHHP, der jede Schulbildung versagt blieb, hatte nie Gelegenheit, in das Erwerbsleben einzutreten. Sie erlitt bei der Nutzung ihrer Arbeitskraft keine Nachteile, die auf dem Ausschluß vom VolksSchulbesuch beruhen könnten. Sie ist lange vor dem Ende der gesetzlichen Schulpflicht verstorben. Anhaltspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Abs. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225, 209 1 BEG, § 92 ZPO. Mai Graf Zorn Henkel Puchs