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BGH · IX ZR 191/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 191/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin % und der Beklagte % zu tragen. 2 Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Rechnungsbetrages nebst Zinsen verurteilt. Der vom Beklagten zu leistende Schadensersatz stelle ein Entgelt für die von der Klägerin als Unternehmerin erbrachten Leistungen dar. Der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gemäß § 61 InsO umfasst nicht die Umsatzsteuer. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 3. Die von der Revisionserwiderung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2001 (BFHE 196, 376) hat der Senat in seinem Urteil vom 3.

Zitierte Normen: § 61 InsO § 10 UStG § 61 InsO § 563 ZPO
KlägerinZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 191/04	IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 1. Dezember 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2004 und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 3. Dezember 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in einer 12.456,52 € nebst Zinsen übersteigenden Höhe zu seinem Nachteil erkannt worden ist; insoweit wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin % und der Beklagte % zu tragen. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Der	Beklagte	ist	Verwalter	in	dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der V.	Co.	KG.	Nach	Anzeige	der	drohenden
 Masseunzulänglichkeit bestellte der Beklagte bei der Klägerin Waren. Für deren Lieferung stellte die Klägerin der Masse einen Betrag von insgesamt 16.327,19 € (brutto) in Rechnung. Zahlungen aus der Masse erfolgten nicht.
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Deswegen nimmt die Klägerin den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch.
2	Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Rechnungsbetrages
 nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Urteilssumme auf 14.449,56 € nebst Zinsen ermäßigt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, soweit in der Urteilssumme Umsatzsteuer (1.993,04 €) enthalten ist.
Entscheidunqsqründe:
3	Die	Revision	hat	Erfolg.
I.
4	Das	Berufungsgericht	meint,	der	Beklagte	sei	verpflichtet,	der	Klägerin
 die Umsatzsteuer zu ersetzen, die diese auf den ihr zufließenden Schadensersatzbetrag zu entrichten habe. Der vom Beklagten zu leistende Schadensersatz stelle ein Entgelt für die von der Klägerin als Unternehmerin erbrachten Leistungen dar. Dem stehe nicht entgegen, dass der Schadensersatzanspruch nach § 61 InsO auf das negative Interesse (Vertrauensschaden) gerichtet sei. Denn die Schadensersatzleistung des Beklagten falle unter § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gemäß § 61 InsO umfasst nicht die Umsatzsteuer. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 3. November 2005 (IX ZR 140/04, z.V.b.; ebenso schon Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 50/03, n.v.; vom 17. Dezember 2004 - IX ZR 185/03, NZI 2005, 222, 223) näher ausgeführt. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin fest. Die von der Revisionserwiderung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001 (X ZR 71/99, NJW 2001, 3535) sowie des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 1971 (BFHE 102, 327 = DB 1971, 1895) und vom 19. Oktober 2001 (BFHE 196, 376) hat der Senat in seinem Urteil vom 3. November 2005 berücksichtigt; ein Grund für die Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes besteht nicht.
Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Die vom Landgericht zuerkannte Urteilssumme ist um weitere 1.993,04 € zu kürzen.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 03.12.2003 -50 149/03 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.09.2004 - 4 U 14/04 -