Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Die 1897 in Polen geborene Klägerin hat wegen in Frankreich erlittener Verfolgung aus rassischen Gründen Entschädigung für Freiheitsschaden erhalten* Ihr Gesundheitsschadensanspruch blieb nach negativer medizinischer Beurteilung durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen und das Landgericht am 8* Juni 1964 auch bei dem Oberlandesgericht ohne Erfolg, weil es an der allein in Betracht kommenden Anspruchsberechtigung nach § 160 BEG fehle* Eine Bitte der Klägerin vom 3* Dezember 1965 um erneute Überprüfung behandelte die Landesrentenbehörde als Angleichungsantrag nach Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchluöG. November 1967 als unzulässig ab9 weil der Bescheid außerhalb des im Bundesentschädigungsgesetz geregelten Ver fahrens ergangen und deshalb der Anfechtung entzogen sei« Das Oberlandesgericht entschied mit Urteil vom 5# Februar die Klage sei zwar entgegen der Auffassung des Land gerichts zulässig) weil die Behörde zur Rücknahme der Klage aufgefordert und eine Neuentscheidung zugesagt habe. Oktober 1969 wandte sich die Klägerin an den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen. nister teilte mit, yon der Beibringung ärztlicher Unterlagen zur Stützung eines möglichen Rentenanspruchs könne abgesehen werden* Das Verfahren über die Rechtsansprüche der Klägerin sei abgeschlossen* Ihm obliege lediglich die Prüfungf ob die Voraussetzungen des § 163 BEG erfüllt seien* Mit Bescheid Tom 17. Die Klägerin hat diesen Bescheid mit der vorliegenden Klage angefochten* Sie hat beantragt* das beklagte Land zu verurteilen einzelnen bezifferter Kapitalentschädigungs- und Rentenbeträge zu verur teilen* Der Beklagte hat schon vor dem Landgericht darauf hin gewiesen, daß die Klägerin die Bemessung des Härteausgleichs nicht angreife* Er hat die Ansicht vertreten, das erneute Aufgreifen des Anspruchs auf GesundheitsSchadensentSchädigung sei nicht zulässig* Zur Vereinfachung des Verfahrens hat er, um den fehlenden Bescheid zu ersetzen, aber auch insoweit Klageabweisung beantragt* Klage und Berufung sind ohne Er folg geblieben. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht* Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. November 1970 in seiner Eigenschaft als Aufslchtsbe hörde der an sich zuständigen Landesrentenbehörde Nord rhein-Westfalen erklärt, das Land weise den Rentenantrag der Klägerin ab, weil dieser Antrag bereits einmal rechts kräftig und im Wege der Ermessensprüfung erneut rechts kräftig abgewiesen worden sei. Zu dem erneut geltend gemachten Gesundheitsschadensanspruch hat das Berufungsgericht ausgeführt: Es könne auf sich beruhen, ob der Wandel in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 160 BEG der Entschädigungsbehörde Anlaß zu einem zweiten Bescheide im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (RzW 1970, 160 Nr. 7) geben müsse und ob bejahendenfalls davon auszugehen sei, daß die Klägerin zu dem nach § 160 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre. Selbst wenn man sie diesem Personenkreis zurechnen wolle, müsse ihre Berufung deshalb scheitern, weil der Innenminister als oberste Entschädigungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schriftsatz vom 2. November 1970 und erneut mit Schriftsatz vom 3# Juni 1971 - dort auch unter Beachtung neu von der Klägerin eingereichter medizinischer Unterlagen - ohne Ermessensfehler eine erneute medizinische Überprüfung des Gesundheitsschadensanspruchs der Klägerin abgelehnt habe. Zur Rede stehe im vorliegenden Palle nicht schon die sachliche Entscheidung über den Anspruch selbst als sogenannte "Drittentscheidung", sondern erst die Entscheidung darüber, ob das beklagte Land in eine erneute Sachprüfung hätte eintreten, d.h. eine für die Klägerin insoweit positiv "zweite Entscheidung" hätte erlassen müssen. Es ist ergangen, bevor der Bundesgerichtshof in den Urteilen RzW 1972, 341 und 344 über die durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 aufgeworfenen Rechts fragen zu dem Abhilfeverfahren entschieden hat. Der Bundesgerichtshof hat die Trennung des Verfahrens über den Wiedereintritt in die sachliche Prüfung von dem gesonderten Verfahren über die Abhilfegewährung selbst nicht gebilligt. Neben anderen, der richterlichen Kontrolle nicht standhaltenden Gründen, die der Beklagte gegen einen Wiedereintritt in die sachliche Prüfung vorgebracht hat, hat er in der Berufungserwiderung auch auf das "in jeder Hinsicht zutreffende erstinstanzliche Urteil" verwiesen. Der Beklagte hat sich diese Erwägungen zu eigen ge macht und damit weder die Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht Bedenkenfrei hat er auch dargelegt, daß die mit der Berufung vorgelegten "äußerst dürftigen Atteste keine neue Sachlage begründen"* Da somit Anhaltspunkte dafür fehlten9 daß die frühere Entscheidung unrichtig sein könnte, brauchte er nicht in eine erneute Sachprüfung einzutreten*
BUNDESGERICHTSHOF n IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 11. Juli 1974 Peisker, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Chana C Boulevard '/Frankreich Prozeßbevollmächtigter Klägerin und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Br. 9 gegen Land Nordrhein Westfalen 9 vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf. Elisabethstraße 9 Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 1971 wird zurückgewiesen* Das Revisionsverfahren ist gebühren- und $us-lagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin* Von Rechts wegen Tatbestand Die 1897 in Polen geborene Klägerin hat wegen in Frankreich erlittener Verfolgung aus rassischen Gründen Entschädigung für Freiheitsschaden erhalten* Ihr Gesundheitsschadensanspruch blieb nach negativer medizinischer Beurteilung durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen und das Landgericht am 8* Juni 1964 auch bei dem Oberlandesgericht ohne Erfolg, weil es an der allein in Betracht kommenden Anspruchsberechtigung nach § 160 BEG fehle* Eine Bitte der Klägerin vom 3* Dezember 1965 um erneute Überprüfung behandelte die Landesrentenbehörde als Angleichungsantrag nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchluöG. Sie lehnte diesen Antrag am 4. Januar 1966 ab, weil das Erstverfahren nioht aus medizinischen Gründen, sondern wegen Fehlens der Anspruchsberechtigung nach $ 160 BEG erfolglos geblieben sei. Ebenso entschied das Land gericht. Vor dem Oberlandesgericht nahm die Klägerin auf Anraten 3 * der Behörde die Klage zurück, nachdem diese zugesagt hatte die Bearbeitung wieder aufzunehmen und den Brstbescheid im Rahmen des Art. IV BEG-SchlußG medizinisch zu überprüfen » Hach Stellungnahme eines Arztes ihres Gutachterdienstes lehnte die Behörde mit Bescheid vom 22. Mai 1967 den Antrag auf Rente und KapitalentSchädigung erneut aus medizinischen Gründen ab. Bas Landgericht wies die dagegen erhobene Klage am 9. November 1967 als unzulässig ab9 weil der Bescheid außerhalb des im Bundesentschädigungsgesetz geregelten Ver fahrens ergangen und deshalb der Anfechtung entzogen sei« Das Oberlandesgericht entschied mit Urteil vom 5# Februar 1969 9 die Klage sei zwar entgegen der Auffassung des Land gerichts zulässig) weil die Behörde zur Rücknahme der Klage aufgefordert und eine Neuentscheidung zugesagt habe. Sie sei aber nicht begründet) da die Angleichungsvoraussetzungen des Art« IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht vorlägen. Die das Erstverfahren abschließende Entscheidung des Oberlandesge richte vom 8. Juni 1964 habe allein wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 160 BEG einen Entschädigungsanspruch verneint. Der insoweit inzwischen eingetretene Wandel der Rechtsauffassung (BGH RzW 1968f 571) ermögliche keine Wie deraufnahme des Verfahrens. Die Klägerin legte gegen die Nichtzulassung der Revision sofortige Beschwerde ein. Diese wurde am 12. Juni 1969 durch den Bundesgerichtshof zurückge wiesen. Unter dem 31. Oktober 1969 wandte sich die Klägerin an den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie bat um Überprüfung) ob ihr im Vergleichswege eine Gesundheitsschadens rente zuerkannt werden könne. Hilfsweise beantragte sie die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 165 BEG. Der Innenmi 4 nister teilte mit, yon der Beibringung ärztlicher Unterlagen zur Stützung eines möglichen Rentenanspruchs könne abgesehen werden* Das Verfahren über die Rechtsansprüche der Klägerin sei abgeschlossen* Ihm obliege lediglich die Prüfungf ob die Voraussetzungen des § 163 BEG erfüllt seien* Mit Bescheid Tom 17. Februar 1970 gewährte er der Klägerin gemäß § 165 BEG eine ab 1* November 1969 zahlbare, jederzeit widerrufliche Beihilfe zu dem Lebensunterhalt in Höhe von 150 DM monatlich* Die Klägerin hat diesen Bescheid mit der vorliegenden Klage angefochten* Sie hat beantragt* das beklagte Land zu verurteilen > den Bescheid vom 17* Februar 1970 insoweit aufzuheben, als Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht gewährt worden seien. Hilfe weise hat sie gebeten, den Beklagten zur Leistung i einzelnen bezifferter Kapitalentschädigungs- und Rentenbeträge zu verur teilen* Der Beklagte hat schon vor dem Landgericht darauf hin gewiesen, daß die Klägerin die Bemessung des Härteausgleichs nicht angreife* Er hat die Ansicht vertreten, das erneute Aufgreifen des Anspruchs auf GesundheitsSchadensentSchädigung sei nicht zulässig* Zur Vereinfachung des Verfahrens hat er, um den fehlenden Bescheid zu ersetzen, aber auch insoweit Klageabweisung beantragt* Klage und Berufung sind ohne Er folg geblieben. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht* Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. 5 Entscheid ungsgründe Bas Berufungsgericht führt aus. die Klägerin wende sich nicht gegen die Bemessung des Härteausgleichs. Sie'habe vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, daß sie dem Innen minister keinen Ermessensfehler bei der Festsetzung des Härteausgleichs vorwerfe. Bas ist richtig. Bie Klägerin erstrebt keine Erhöhung des Härteausgleichs. Sie verlangt eine erneute Entscheidung über Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit• Daraus t ■ t folgt 9 daß Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung "in diesem Punkte" (zu dem Härteausgleich) inhaltslos sind; über einen im Rechtsstreit nicht erhobenen Anspruch auf höhere Härteausgleichsleistungen ist nicht zu entscheiden. Haupt- und Hilfsantrag der Klägerin aus den Vorin stanzen betreffen allein den Anspruch auf Kapitalentschä digung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit unter dem Gesichtspunkt der Abhilfe. Insoweit hat der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 2. November 1970 in seiner Eigenschaft als Aufslchtsbe hörde der an sich zuständigen Landesrentenbehörde Nord rhein-Westfalen erklärt, das Land weise den Rentenantrag der Klägerin ab, weil dieser Antrag bereits einmal rechts kräftig und im Wege der Ermessensprüfung erneut rechts kräftig abgewiesen worden sei. Bie nunmehr wiederum darauf gerichtete Klage sei unzulässig. Sie sei im übrigen auch unbegründet, weil sich ein verfolgungsbedingter Ge-sundheitsschadin nicht habe feststellen lassen. Zumindest f I i sei die erneute negative Entscheidung nicht ermessens-mißbräuchlich im Sinne des § 211 BEG. Biese Erklärung in Verbindung mit dem Antrag auf Abweisung der Klage ersetzt den ablehnenden Bescheid. Zu dem erneut geltend gemachten Gesundheitsschadensanspruch hat das Berufungsgericht ausgeführt: Es könne auf sich beruhen, ob der Wandel in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 160 BEG der Entschädigungsbehörde Anlaß zu einem zweiten Bescheide im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (RzW 1970, 160 Nr. 7) geben müsse und ob bejahendenfalls davon auszugehen sei, daß die Klägerin zu dem nach § 160 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre. Selbst wenn man sie diesem Personenkreis zurechnen wolle, müsse ihre Berufung deshalb scheitern, weil der Innenminister als oberste Entschädigungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schriftsatz vom 2. November 1970 und erneut mit Schriftsatz vom 3# Juni 1971 - dort auch unter Beachtung neu von der Klägerin eingereichter medizinischer Unterlagen - ohne Ermessensfehler eine erneute medizinische Überprüfung des Gesundheitsschadensanspruchs der Klägerin abgelehnt habe. Zur Rede stehe im vorliegenden Palle nicht schon die sachliche Entscheidung über den Anspruch selbst als sogenannte "Drittentscheidung", sondern erst die Entscheidung darüber, ob das beklagte Land in eine erneute Sachprüfung hätte eintreten, d.h. eine für die Klägerin insoweit positiv "zweite Entscheidung" hätte erlassen müssen. Liese Entscheidung könne nur auf fehlerhaften Ermessensgebrauch überprüft werden. Im Streitfälle sei ein Ermessensmißbrauch oder Ermessensfehler der Ent- 4 I Schädigungsbehörde nicht festzustellen. Sie habe ihre ablehnende Haltung in dem Schriftsatz vom 2. November 1970 damit begründet, daß der Antrag der Klägerin bereits einmal rechtskräftig und im Wege der Ermessensprüfung erneut rechtskräftig abgewiesen worden sei. Damit habe sie auf all die Unterlagen und Stellungnahmen Bezug genommen9 die zu den früheren Ablehnungen geführt hätten. Diese Unterlagen und Stellungnahmen rechtfertigten auch die Ablehnung der erneuten Sachprüfung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin. Anhand der bei den Akten befindlichen medizinischen Beurteilungen » * ■ ■ legt das Berufungsgericht sodann dar, die Entschädigungsbehörde habe die Ablehnung einer erneuten medizinischen Sachprüfung in einer Weise begründet, die keine Ermessensfehler erkennen lasse. Das Berufungsurteil geht von einer Zweiteilung des Abhilfeverfahrens in eine nur im Rahmen des § 211 BEG nachprüfbare ZweitentScheidung über den Wiedereintritt in die sachliche Prüfung und eine Drittentscheidung über den Anspruch selbst aus. Es ist ergangen, bevor der Bundesgerichtshof in den Urteilen RzW 1972, 341 und 344 über die durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 aufgeworfenen Rechts fragen zu dem Abhilfeverfahren entschieden hat. Der Bundesgerichtshof hat die Trennung des Verfahrens über den Wiedereintritt in die sachliche Prüfung von dem gesonderten Verfahren über die Abhilfegewährung selbst nicht gebilligt. Auf BGH RzW 1972, 341 und 344 wird verwiesen. Indes lassen es auch die vom Bundesgerichtshof für die Abhilfe aufgestellten Rechtsgrundsätze zu, daß die Entschädigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine erneute sachliche Prüfung ablehnt. Nicht jeder Abhilfeantrag zwingt die Behörde, 8 zunächst zu prüfen» ob nach dem Gesetz ein Entschädigungsanspruch besteht. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Abhilfe enthalten Hinweise, in welchen Fällen eine Ermessensentscheidung, die die erneute Prüfung des gesetzlichen Anspruchs ablehnt, in Betracht kommt (vgl. RzW 1972, 341 (343); 344 (345)). Dazu gehört der Fall, in dem Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die frühere Entscheidung unrichtig sein könnte (vgl. dazu Küster, RzW 1973, 41, 42). So liegen die Dinge hier. Neben anderen, der richterlichen Kontrolle nicht standhaltenden Gründen, die der Beklagte gegen einen Wiedereintritt in die sachliche Prüfung vorgebracht hat, hat er in der Berufungserwiderung auch auf das "in jeder Hinsicht zutreffende erstinstanzliche Urteil" verwiesen. Darin ist ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, daß der Beklagte sich auf den negativen Ausgang der medizinischen Überprüfungen aus 1961, 1963, März und September 1967 berufe. Seitdem seien keine neuen medizinischen Gesichtspunkte vorgetragen oder Atteste und Gutachten eingereicht worden, die den Beklagten hätten veranlassen können oder müssen, die Angelegenheit noch einmal medizinisch überprüfen zu lassen. Deshalb sei es nicht ermessenefehlerhaft, daß die Entschädigungsbehörde eine erneute medizinische Überprüfung ablehne. Der Beklagte hat sich diese Erwägungen zu eigen ge macht und damit weder die Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht Bedenkenfrei hat er auch dargelegt, daß die mit der Berufung vorgelegten "äußerst dürftigen Atteste keine neue Sachlage begründen"* Da somit Anhaltspunkte dafür fehlten9 daß die frühere Entscheidung unrichtig sein könnte, brauchte er nicht in eine erneute Sachprüfung einzutreten* Zorn Henkel Fuchs Br. Thumm Portmann