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BGH · IX ZR 190/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 190/71

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr« Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Der Kläger hat diesen Bescheid nicht angefochten. Nach der Verkündung des BEG-SchluBgesetzes hat er beantragt, gemäß Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG erneut Uber seinen Anspruch wegen Gesundheitsschadens zu entscheiden. Das beklagte Land hat sich im Revisions-rechtszug nicht vertreten lassen. Die Prüfung habe sich darauf zu beschränken, ob nach neueren medizinischen oder rechtlichen Erkenntnissen eine von dem früheren Ergebnis abweichende Beurteilung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigt sei.

LandfrühKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2531 033
't
BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES VOLKES	
IX ZR 190/71	URTEIL	Verkündet am
		20. März 1975 Adomeit, Justizangestellte
		als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Bernard
Frankreich,
 rue de Fl
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Sf\S
- 2
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr« Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31* Oktober 1968 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1914 in Polen geborene jüdische Kläger lebt seit 1937 in Frankreich« Er mußte vom 6. Juni 1942 an den Judenstern tragen und sich, um einer Deportation zu entgehen, vom Juli 1942 bis zu dem August 1944 unter ungünstigen Lebensbedingungen verborgen halten« Seit 1946 besitzt er die französische Staatsangehörigkeit« Seinen Antrag auf Entschädigung
 
wegen Gesundheitsschadens lehnte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 5. Oktober 1961 ab. Der Kläger hat diesen Bescheid nicht angefochten.
Nach der Verkündung des BEG-SchluBgesetzes hat er beantragt, gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG erneut Uber seinen Anspruch wegen Gesundheitsschadens zu entscheiden. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag wiederum abgelehnt. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisions-rechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheldungssründe
 Das Berufungsgericht hält den nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG zulässigen Angleichungsantrag für unbegründet. Eine Kapitalentschädigung könne in diesem Verfahren nicht gefordert werden. Auch die Gewährung einer Rente komme nicht in Betracht. Die Prüfung habe sich darauf zu beschränken, ob nach neueren medizinischen oder rechtlichen Erkenntnissen eine von dem früheren Ergebnis abweichende Beurteilung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigt sei. Grundlage der Angleichung könnten nur die Leiden sein, die bereits Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen seien, da sich die Angleichungsmöglichkeit infolge der Bindungswirkung des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG allein auf die tatsächlichen Feststellungen des Erstbescheids erstrecke. Es sei auch nicht zulässig, daß
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der Kläger die seinerzeit unterlassene Anfechtung des Erstbescheids über das Angleichungsverfahren mit einer Begründung zu erreichen suche, die er bereits damals hätte vortragen können*
Diese Erwägungen widersprechen den Grundsätzen 9 die der erkennende Senat zu Art. IV Nr. 1 Abs. 1a,
5 BEG-SchlußG in seinem Urteil RzW 1970, 77 Nr. 24 entwickelt hat. Auf diese Entscheidung wird verwiesen.
Dr. Thumm Zorn Henkel Portmann Dr. Lang