Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr« Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Der Kläger hat diesen Bescheid nicht angefochten. Nach der Verkündung des BEG-SchluBgesetzes hat er beantragt, gemäß Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG erneut Uber seinen Anspruch wegen Gesundheitsschadens zu entscheiden. Das beklagte Land hat sich im Revisions-rechtszug nicht vertreten lassen. Die Prüfung habe sich darauf zu beschränken, ob nach neueren medizinischen oder rechtlichen Erkenntnissen eine von dem früheren Ergebnis abweichende Beurteilung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigt sei.
2531 033 't BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 190/71 URTEIL Verkündet am 20. März 1975 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Bernard Frankreich, rue de Fl Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten Sf\S - 2 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr« Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31* Oktober 1968 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1914 in Polen geborene jüdische Kläger lebt seit 1937 in Frankreich« Er mußte vom 6. Juni 1942 an den Judenstern tragen und sich, um einer Deportation zu entgehen, vom Juli 1942 bis zu dem August 1944 unter ungünstigen Lebensbedingungen verborgen halten« Seit 1946 besitzt er die französische Staatsangehörigkeit« Seinen Antrag auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens lehnte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 5. Oktober 1961 ab. Der Kläger hat diesen Bescheid nicht angefochten. Nach der Verkündung des BEG-SchluBgesetzes hat er beantragt, gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG erneut Uber seinen Anspruch wegen Gesundheitsschadens zu entscheiden. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag wiederum abgelehnt. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisions-rechtszug nicht vertreten lassen. Entscheldungssründe Das Berufungsgericht hält den nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG zulässigen Angleichungsantrag für unbegründet. Eine Kapitalentschädigung könne in diesem Verfahren nicht gefordert werden. Auch die Gewährung einer Rente komme nicht in Betracht. Die Prüfung habe sich darauf zu beschränken, ob nach neueren medizinischen oder rechtlichen Erkenntnissen eine von dem früheren Ergebnis abweichende Beurteilung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigt sei. Grundlage der Angleichung könnten nur die Leiden sein, die bereits Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen seien, da sich die Angleichungsmöglichkeit infolge der Bindungswirkung des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG allein auf die tatsächlichen Feststellungen des Erstbescheids erstrecke. Es sei auch nicht zulässig, daß 454 - k - der Kläger die seinerzeit unterlassene Anfechtung des Erstbescheids über das Angleichungsverfahren mit einer Begründung zu erreichen suche, die er bereits damals hätte vortragen können* Diese Erwägungen widersprechen den Grundsätzen 9 die der erkennende Senat zu Art. IV Nr. 1 Abs. 1a, 5 BEG-SchlußG in seinem Urteil RzW 1970, 77 Nr. 24 entwickelt hat. Auf diese Entscheidung wird verwiesen. Dr. Thumm Zorn Henkel Portmann Dr. Lang