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BGH · ix zr 190/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 190/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1923 in Polen geborene Klägerin hat nach einem Vergleich aus dem Jahre I960 Anspruch auf Heilverfahren für "Magenneurose mit mittelschwerer Magenschleimhaut- Im Dezember 1966 hat die Klägerin den Antrag auf Weitergewährung der Zulage gestellt. Mit der Revision will das beklagte Land in erster Linie erreichen, daß das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt wird. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter trägt keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, weil das beklagte Land jedenfalls durch sein Prozeßverhalten zu dem Ausdruck gebracht habe, daß es den Antrag der Klägerin aus sachlichen Gründen ablehne* Das ist richtig. Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten (§30 Abs. 1 BEG). DV-BEG ist bestimmt, der Anspruch auf ein Heilverfahren werde dadurch erfüllt, daß die dem Verfolgten erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet werden. Allein damit, daß dem Patienten die Diät ärztlich verordnet worden und bekommen ist, lassen sich ihre Notwendigkeit und Angemessenheit nicht begründen. Zahlreiche nicht angezeigte Formen besonderer Kost mögen im Einzelfall dem Kranken verordnet worden sein und bekommen, ohne daß sie damit als notwendig und angemessen angesehen werden könnten. Welche Behandlung oder besondere Kost bei bestimmten Leidenszuständen notwendig und angemessen ist, läßt sich nur objektiv nach dem Stande des medizinischen Wissens der Zeit beurteilen. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob der Berufungsrichter nach diesen Grundsätzen entschieden hat. Einerseits bezeichnet er das Gutachten des Sachverständigen Dr. Bien als überzeugend, nach dem die Mehrkosten verursachende besondere Kost, die Dr. Levine verordnet hat, notwendig sei. Dr. Glatzel aufgestellten Grundsätze, nach denen Ulcus-kranke an normale Beköstigung herangeführt werden müßten, auch für die Klägerin zu gelten hätten, die unter anderem an Magen- und Zwölffingerdarmbeschwerden leidet für diesen Fall stehe ihr die Diätzulage noch bis zu dem 31. Februar 1966 zur Behandlung des Ulcusleidens genannten neueren diätetischen Erkenntnisse, nach denen eine mit Mehrkosten verbundene besondere Kost nicht erforderlich sei, für die Behandlung des Leidenszustandes der Klägerin gelten.

Zitierte Normen: § 30 BEG
LandBehandlungRevisionnotwendigGutachtenKlägerinKost

Volltext der Entscheidung

2446 003
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28. November 1974 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ix zr 190/70	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
Syma
• c
Canada,
 Klägerin und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juli 1970 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist.
In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1923 in Polen geborene Klägerin hat nach einem Vergleich aus dem Jahre I960 Anspruch auf Heilverfahren
 für "Magenneurose mit mittelschwerer Magenschleimhaut-
/
und Zwölffingerdarmentzündung, mäßige Blutarmut und Herabsetzung des Kräfte- und Ernährungszustandes". Anfang 1965
beantragte sie eine Diätzulage. Im April 1965 verglichen sich die Parteien dahin, daß der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. August 1948 bis 31. Januar 1967 die Mehrkosten für die Einhaltung einer Schonkost erstattete, und zwar ab 1. Mai 1965 in Höhe von monatlich 40 DM. Es wurde vereinbart, daß es für die Weiterzahlung der Diätzulage über den 31. Januar 1967 hinaus eines erneuten Antrages bedürfe.
Im Dezember 1966 hat die Klägerin den Antrag auf Weitergewährung der Zulage gestellt. Das beklagte Land hat mit Schreiben vom 27. Oktober 1967 mitgeteilt, es könne dem Antrag nicht entsprechen. Die Klägerin hat Klage auf Weiterzahlung erhoben, das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen. Das Begehren der Klägerin ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht das beklagte Land verurteilt, an sie für Mehraufwendungen, die ihr durch die Einhaltung einer Schonkost ab 1. Februar 1967 entstanden sind und bis 31. Januar 1971 noch entstehen werden, 1.920 DM zu zahlen. Die weitergehende, auf die Verurteilung zur Zahlung von Diätzula^e euch über den 31. Januar 1971 hinaus gerichtete Klage hat es abgewiesen. Mit der Revision will das beklagte Land in erster Linie erreichen, daß das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt wird. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter trägt keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, weil das beklagte Land jedenfalls durch sein Prozeßverhalten zu dem Ausdruck gebracht habe, daß es den Antrag der Klägerin aus sachlichen Gründen ablehne* Das ist richtig.
In der Sache kann das Berufungsurteil, soweit es zu Lasten des Beklagten erkennt, keinen Bestand haben.
Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten (§30 Abs. 1 BEG). Nach § 9 der 2. DV-BEG umfaßt das Heilverfahren unter anderem die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln. In § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG ist bestimmt, der Anspruch auf ein Heilverfahren werde dadurch erfüllt, daß die dem Verfolgten erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet werden. Entsprechendes ist in § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG vorgesehen. Diesem Grundsatz unterliegt auch § 3 dieser Verordnung. Die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Buchstabe c, daß Auslagen für die vom Arzt schriftlich verordnte besondere Kost erstattet werden, schließt nicht aus, daß Notwendigkeit und Angemessenheit einer solchen verordnten Kost wie die einer ärztlichen Behandlung (vgl. Plog/ Wiedow/Beck, Kommentar zu dem BBG, RechtsVerordnung zu §§ 137-138, Rdnr. 4) überprüft werden (BGH Beschluß vom 10. Januar 1974 - IX ZB 457/73). Allein damit, daß dem Patienten die Diät ärztlich verordnet worden und bekommen
 ist, lassen sich ihre Notwendigkeit und Angemessenheit nicht begründen. Zahlreiche nicht angezeigte Formen besonderer Kost mögen im Einzelfall dem Kranken verordnet worden sein und bekommen, ohne daß sie damit als notwendig und angemessen angesehen werden könnten. Es gilt insoweit für die Verordnung besonderer Kost nichts anderes als für die Verschreibung von Arzneimitteln: Ärztliche Verschreibung und Bekömmlichkeit allein machen die Behandlung nicht zu einer notwendigen und angemessenen. Welche Behandlung oder besondere Kost bei bestimmten Leidenszuständen notwendig und angemessen ist, läßt sich nur objektiv nach dem Stande des medizinischen Wissens der Zeit beurteilen.
Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob der Berufungsrichter nach diesen Grundsätzen entschieden hat. Einerseits bezeichnet er das Gutachten des Sachverständigen Dr. Bien als überzeugend, nach dem die Mehrkosten verursachende besondere Kost, die Dr. Levine verordnet hat, notwendig sei. Andererseits folgert er aus einem Grundsatzgutachten des Prof. Dr. Glatzel, es komme nid:* darauf an, ob die eingehaltene Diät allgemein sinnvoll gewesen sei, und bezeichnet es als entscheidend, daß die Klägerin sie auf ärztlichen Rat eingehalten habe und die Kost ihr bekommen sei. Schließlich hält er es für möglich, daß die von Prof. Dr. Glatzel aufgestellten Grundsätze, nach denen Ulcus-kranke an normale Beköstigung herangeführt werden müßten, auch für die Klägerin zu gelten hätten, die unter anderem an Magen- und Zwölffingerdarmbeschwerden leidet für diesen Fall stehe ihr die Diätzulage noch bis zu dem 31. Januar 1971 zu.
 
Das Berufungsgericht muß entscheiden, ob die von Prof. Dr. Glatzel in seinem Gutachten vom 7. Februar 1966 zur Behandlung des Ulcusleidens genannten neueren diätetischen Erkenntnisse, nach denen eine mit Mehrkosten verbundene besondere Kost nicht erforderlich sei, für die Behandlung des Leidenszustandes der Klägerin gelten. Dazu wird die Einholung des Gutachtens eines mit dem modernen Meinungsstand zur Diätetik von Magenerkrankungen vertrauten Sachverständigen unumgänglich sein.
Der Berufungsrichter ist der Ansicht, auf keinen Fall dürften die Ausführungen Prof. Dr. Glatzels den Maßstab bilden für das, was in der Vergangenheit als notwendige Behandlung zu gelten hatte. Auch das bedarf der Überprüfung. Im Streit ist die DiätZulage ab 1. Februar 1967. Das Gutachten Prof. Dr. Glatzels datiert vom 7. Februar 1966. Wenn es nach tatrichterlicher Feststellung den vorherrschenden medizinischen Meinungsstand richtig und auch für das Leiden der Klägerin zutreffend wiedergibt, steht der Anwendung dieser Erkenntnisse auf die Diätzulagenansprüche der Klägerin ab 1. Februar 1967 rechtlich nichts im Wege.
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Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Henkel	Fuchs
 Dr. Thumm
 Portmann