In Oktober 1965 hat die Klägerin den Anspruch auf Grund des BEG-Schlußgesetzes erneut angemeldet und den Vergleich angefochten; ferner hat sie in August 1966 die Beruf sschadensrente verlangt* Zur Begründung trug sie vor, durch § 92 Abs* 2 BEG n* ?• habe sich die Kapitalentsohädi-gung erhöht* Weil es sich um einen neuen Anspruch handle, sei der Vergleich anfechtbar* Die zulässige Anfechtung habe das Bentenwahlrecht neu eröffnet* Die Entschädigungsbehörde hat ihr den Zuschlag von 20 v* H* nach § 92 Abs* 2 BEG für die Zeit von 5* März 1943 bis 15* April 1945 ■ 169 DM weitere Kapitalentschädigung bewilligt* Ein Rentenwahlrecht hat sie jedooh verneint, weil in Zeitpunkt des Vergleiohsabschlusses die Rentenwahlvoraussetzungen nicht Vorgelegen hätten* April 1962 habe den Anspruch auf Entschädigung für Berufsschaden in vollem Umfange erledigt* Mach Art* III Nr* 4 BEG-SchlußG stehe der Klägerin kein erneutes Wahlrecht zu* Absatz 1 dieser Vorschrift sei nicht anwendbar* Auch an den Voraussetzungen des Absatzes 2 fehle es* Zwar ergebe sich aus der Erhöhung der Kapitalentschädigung durch Gewährung des Zuschlags nach § 92 Abs« 2 BEG die - abstrakte -Möglichkeit einer Rentenerhöhung* Das Begehren der Klägerin scheitere jedoch daran, daß sie im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 94 BEG nicht erfüllt habe* Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Welke sei sie in dem zuletzt ausgeübten Beruf als Hausiererin erst seit 1* April 1965 nicht mehr als 50 v* H* arbeitsfähig* Die Klägerin hat kein Recht zur Anfechtung des Vergleichs nach Art* III Nr* 3 BEG-SchluSG* Denn nach den Feststellungen im Berufungsurteil und dem Inhalt der beigezogenen Behördenakten handelt es sich um einen sogenannten unechten Vergleich* Mai 1961 un die Bearbeitung des angeneideten Anspruchs auf Entschädigung ihres BerufsSchadens gebeten und hierbei für die Zeit von 5. Ebensowenig liegt ein Hachgeben des beklagten Landes Tor* Wie der Aktenvexnerk des Sachbearbeiters der Entschädigungsbehörde zun VergleichsTorschlag erkennen läßt» hat das beklagte Land der Klägerin nit den Vergleich das gewährt, was ihr in Rahnen des bezifferten Antrages in diesen Zeitpunkt auf Grund des zu dieser Zelt geltenden Rechts nach den danals bekannten und feststehenden Sachverhalt sustand* Das Begehren der Klägerin stellt sich dennach nicht als Anfechtung eines Vergleichs in Sinne des Art* III Ir* 3 BEG-SchluBG dar, sondern als leuanneldung eines weitergehenden Anppruchs nach Art. III Ir* 2 BEG-Schlu8G (BGH Urteil Ton 31. Durch das BEG-Schlußgesets hat sich an den Voraussetzungen des § 94 BEG für das Wahlrecht nichts geändert; mithin steht es der Klägerin nicht erstmalig auf Grund der Änderungen in Art* I BEG-SchlußG eu* Auch Art* III Mr* 4 Abs* 2 BEG-SchlußG scheidet aus. Dessen Anwendung setst voraus, daß dem Berechtigten nach bisherigen Vorschriften ein Wahlrecht su-stand und sich auf Grund der Änderungen in Art* I BEG-SchlußG die nioht gewählte Entschädigung erhöht hat« Hier fehlt es schon an der ersten Voraus set sung* Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen in Berufungsurteil war die Klägerin im Zeitpunkt der früheren Anspruchs rege lung in ihrem Beruf als Hauslererin noch mehr als 50 v* H* arbeitsfähig.
u 2*28 0'67 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZB 190/66 URTEIL Verkündet am 28* Januar 1971 Pohl, JustirhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln den Butachädigungsrechtsatreit Pranaiaka - ProseBbevollnächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Reohtsanwälte Br. gegen frelataat Bayern, vertreten durch daa Bayeriache Staataainiateriun der Finansen, München, Odeoneplats 4, Beklagten und Revialonabeklagten, - ProseBbevollnächtigters Rechtaanwalt Br« H - 2 ~ Ber IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di« nündliche Verhandlung tob 3* Bezenber 1970 untar Mitwirkung das Sanatspräaidantan Mai und dar Bundasriohtar Br. Graf9 Born, Henkel und fuoha für Rächt erkannt: Bia ReYiaion dar Klägerin gegen das Urteil das 18. ZiTilsenata das Oberlandesgerichts München tob 26. Juli 1968 wird surückgewiesen* Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Bie 1913 in Bf^ü^P geborene Klägerin staaat von Zigeunern ab. Sie war Tänserin in der Kapelle des Vaters. Von 3* März 1943 Bis Mitte April 1943 befand sie sich in den Konzentrationslagern Auschwitz 9 RaYensbrüok9 Mauthausen und Bergen-Belsen. Banach half sie ihren Angehörigen bei der Gründung einer neuen Kapelle. Später hausierte sie Bit Kurswaren. 8eit etwa I960 ist sie nicht sehr erwerbstätig. für die Haftzeit beantragte sie 4*223 HM ■ 843 BM Entschädigung für Berufsschäden Bit der Behauptung» sie habe ala Tänzerin täglich 20 bis 30 HM verdient• Der Anspruch wurde von der Entschädigungsbehörde durch Vergleich von 12« Juni 1961/2« April 1962 in der Weise geregelt, daß die Klägerin zur Abgeltung aller Ansprüche auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden in beruflichen Portkönnen die beantragte Entschädigung von 843 DM erhielt• In Oktober 1965 hat die Klägerin den Anspruch auf Grund des BEG-Schlußgesetzes erneut angemeldet und den Vergleich angefochten; ferner hat sie in August 1966 die Beruf sschadensrente verlangt* Zur Begründung trug sie vor, durch § 92 Abs* 2 BEG n* ?• habe sich die Kapitalentsohädi-gung erhöht* Weil es sich um einen neuen Anspruch handle, sei der Vergleich anfechtbar* Die zulässige Anfechtung habe das Bentenwahlrecht neu eröffnet* Die Entschädigungsbehörde hat ihr den Zuschlag von 20 v* H* nach § 92 Abs* 2 BEG für die Zeit von 5* März 1943 bis 15* April 1945 ■ 169 DM weitere Kapitalentschädigung bewilligt* Ein Rentenwahlrecht hat sie jedooh verneint, weil in Zeitpunkt des Vergleiohsabschlusses die Rentenwahlvoraussetzungen nicht Vorgelegen hätten* Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben* Mit der Revision verfolgt sie den Rentenanspruch für die Zeit ab 1* Wovenber 1933 weiter* Das beklagte Land bittet, die Revision zurücksuweisen* Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet* Das Berufungsgericht hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit folgenden Erwägungen bestätigt! Der Vergleich vom 2. April 1962 habe den Anspruch auf Entschädigung für Berufsschaden in vollem Umfange erledigt* Mach Art* III Nr* 4 BEG-SchlußG stehe der Klägerin kein erneutes Wahlrecht zu* Absatz 1 dieser Vorschrift sei nicht anwendbar* Auch an den Voraussetzungen des Absatzes 2 fehle es* Zwar ergebe sich aus der Erhöhung der Kapitalentschädigung durch Gewährung des Zuschlags nach § 92 Abs« 2 BEG die - abstrakte -Möglichkeit einer Rentenerhöhung* Das Begehren der Klägerin scheitere jedoch daran, daß sie im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 94 BEG nicht erfüllt habe* Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Welke sei sie in dem zuletzt ausgeübten Beruf als Hausiererin erst seit 1* April 1965 nicht mehr als 50 v* H* arbeitsfähig* Ob diese Begründung das Berufungsurteil trägt, kann offenbleiben* Im Ergebnis ist es richtig* Das BEG-Sohluß-gesetz hat der Klägerin entgegen der Auffassung der Revision kein erneutes Rentenwahlrecht eröffnet* Die Klägerin hat kein Recht zur Anfechtung des Vergleichs nach Art* III Nr* 3 BEG-SchluSG* Denn nach den Feststellungen im Berufungsurteil und dem Inhalt der beigezogenen Behördenakten handelt es sich um einen sogenannten unechten Vergleich* Die Klägerin hatte ait Schreiben von 27* Mai I960 und 18. Mai 1961 un die Bearbeitung des angeneideten Anspruchs auf Entschädigung ihres BerufsSchadens gebeten und hierbei für die Zeit von 5. März 1943 bis 15. April 1945 845 DM Entschädigung verlangt; von einer Rentenwahl war nioht die Rede. Auch zun angeneideten Gesundheitsschaden hatte die Klägerin keinerlei Tatsachen vorgetragen, die die Annahne nahelegtenf sie sei in zuletzt ausgeübten Beruf der Hausiererin nicht nehr als 50 v* H. arbeitsfähig und deshalb nach § 94 BEG wahlberechtigt. Die durch den Vergleich zuerkannte Kapitalentschädigung entsprach den bezifferten Antrag* Dennach bedeutete die Zustinnung der Klägerin zun Vergleich auch Insoweit kein lachgeben, als dieser den Anspruch auf Kapitalentschädigung oder Rente in Tollen TJu-fange endgültig regelte* Ebensowenig liegt ein Hachgeben des beklagten Landes Tor* Wie der Aktenvexnerk des Sachbearbeiters der Entschädigungsbehörde zun VergleichsTorschlag erkennen läßt» hat das beklagte Land der Klägerin nit den Vergleich das gewährt, was ihr in Rahnen des bezifferten Antrages in diesen Zeitpunkt auf Grund des zu dieser Zelt geltenden Rechts nach den danals bekannten und feststehenden Sachverhalt sustand* Ein solcher Vergleich steht grundsätzlich einen unanfechtbaren Bescheid gleich (BGH RzW 1963» 474 Vr* 38; 1969t 337 Ir. 38). Das Begehren der Klägerin stellt sich dennach nicht als Anfechtung eines Vergleichs in Sinne des Art* III Ir* 3 BEG-SchluBG dar, sondern als leuanneldung eines weitergehenden Anppruchs nach Art. III Ir* 2 BEG-Schlu8G (BGH Urteil Ton 31. Juli 1968 - IX ZR 231/67). • 6 - u Die Frage, ob die Klägerin erneut das Wahlrecht aus-üben kann, beurteilt sich nach Art* III Mr* 4 Abs* 1 und 2 BEG-SchlußG* Wenn nach Art* III Hr* 2 BEG-SchlußG ein Anspruch auf höhere Kapitalentschädigung besteht, dann ergibt sich ein erneutes Rentenwahlrecht nicht unnittelbar aus §§ 93, 94 BEG, sondern aus Art* III Mr« 4 BEG-SchlußG unter den dort bestinaten Voraussetzungen. Durch das BEG-Schlußgesets hat sich an den Voraussetzungen des § 94 BEG für das Wahlrecht nichts geändert; mithin steht es der Klägerin nicht erstmalig auf Grund der Änderungen in Art* I BEG-SchlußG eu* Auch Art* III Mr* 4 Abs* 2 BEG-SchlußG scheidet aus. Dessen Anwendung setst voraus, daß dem Berechtigten nach bisherigen Vorschriften ein Wahlrecht su-stand und sich auf Grund der Änderungen in Art* I BEG-SchlußG die nioht gewählte Entschädigung erhöht hat« Hier fehlt es schon an der ersten Voraus set sung* Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen in Berufungsurteil war die Klägerin im Zeitpunkt der früheren Anspruchs rege lung in ihrem Beruf als Hauslererin noch mehr als 50 v* H* arbeitsfähig. r Die Revieion ist deshalb unbegründet und wird surückgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ Abs« 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO. Hai Graf Zorn Henkel Puchs