Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 7* Dezember 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente hat sie abgelehnt, weil die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht das rentenberechtigende Ausmaß erreiche. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt» das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen verfolgungsbedingter Erwerbsminderung von 25 # für die Zeit vom 1. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, sowohl der Vertrauensarzt als auch die Privatgutachter hätten eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 # bescheinigt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger sich ohne ausreichenden Grund geweigert habe, der angeordneten Untersuchung in Düsseldorf, die zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts notwendig sei, nachzukommen, Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Anspruchs gemäß § 7 der 2. Pie auf Grund dieses Leidens bestehende verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit liege jedoch unter 25 Hach den Ausführungen des Sachverständigen Pr. bewirke das Lei- Das Berufungsurteil läßt eine Feststellung darüber vermissen, ob das psychische Leiden des Klägers durch die Verfolgung verschlimmert (§3 der 2* DV-BEG) oder als anlagebedingtes Leiden wesentlich mitverursacht wurde (§4 der 2* DV-BEG). Labei ist zu beachten, daß die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhende Ursache als wesentlich anzusehen ist/'frenn sie mindestens zu einem Viertel zur Entstehung des Leidens beigetragen hat (BUH RzW 1962, 425 Nr. 50 m.w. N.; 1964, 157 Nr. 55; 1965, 425 Nr. 28 und 425 Nr. 50). Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, dann ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Kapital ent Schädigung oder Rente die insgesamt bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit und nicht nur der verfolgungsbedingte inteil dieser Minderung zu berücksichtigen (BGH RzW 1958, 518 Nr. 16). Es muß deshalb bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Kapitalentschädigung oder Rente stets geprüft werden, ob auch das jetzt bestehende, durch eine verfolgungsunabhängige Ursache nachträglich verschlimmerte Leiden noch nach den sich aus § 4 der 2. BV-BEG ergebenden Grundsätzen als im Sinne der Entstehung verursacht gilt, d.h., ob die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auch noch für den jetzt bestehenden Leidenszustand eine wesentliche Hitursache bilden. Venn dies der Pall ist, so ist die durch dieses Leiden bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in vollem Umfang als verfolgungsbedingt anzusehen (BGH RzW 1965, 264 Nr. 12 und 1966, 416 Nr. 25)* Außerdem hat es, wie die Revision mit Recht rügt, außer acht gelassen, daß nach dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Gutachten des Sachverständigen Br. KBB^ der verfolgungsbedingte Anteil an der durch das psychische Leiden insgesamt bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit weit mehr als ein Viertel beträgt. Ba nach dem Gutachten des Sachverständigen der Leidenszustand seit dem Jahre 1943 besteht und insgesamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 bis 25 # bewirkt, kann dem Kläger bei Anwendung dieser Grundsätze ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente zustehen.
2473 065 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES tt kr 190/67 URTEIL Verkfiidet am 15« Januar 1970 Pohl, Justi zhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschift—teile ln dem Entschädigungsrechtsstreit Andreas-David B rue de Fl Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Taimenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 15« Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 7* Dezember 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei• Von Rechts wegen Tatbestand Der 1898 in A^B^TÜrkei geborene jüdische Kläger wan-derte im Jahre 1919 nach Frankreich aus« Dort wurde er von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt« Er mußte in der Zeit von Juli 1942 bis August 1944 versteckt leben« Am 30« Juli 1948 hat er die französische Staatsangehörigkeit erworben« Die türkische Staatsangehörigkeit ist ihm durch Be* Schluß des türkischen Ministerrats vom 8« Juli 1943 entzogen worden« Dies besagt eine von ihm in beglaubigter Ablichtung überreichte Urkunde des türkischen Generalkonsulats in Paris vom 1. April 1957. Der Kläger hat Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Er hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet. Die Entschädigungsbehörde hat ein Gutachten des Vertrauensarztes Dr. GoflHIHfe in Paris samt einem neuro-psychiatrischen Gutachten des Chefarztes Dr. eingeholt. Nach Stel- lungnahme ihres medizinischen Beraters hat sie dem Kläger einen Anspruch auf Heilverfahren wegen eines psychastheni-schen Verfolgungssyndroms mit vegetativer Auswirkung im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung zugebilligt. Den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente hat sie abgelehnt, weil die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht das rentenberechtigende Ausmaß erreiche. Bei diesem Bescheid ist die Entschädigungsbehörde verblieben» nachdem der Kläger Privatgutachten des Internisten Dr. Pofl|^ und des Neuro-Psychiaters Dr. G^HBvorgelegt hatte. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt» das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen verfolgungsbedingter Erwerbsminderung von 25 # für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31* Oktober 1953 Kapital entschädigung und für die Folgezeit eine monatliche Rente zu zahlen, berechnet nach einem Hundertsatz von 28 der Bezüge eines Beamten des mittleren Dienstes. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, sowohl der Vertrauensarzt als auch die Privatgutachter hätten eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 # bescheinigt. Venn sich das Gericht diesen Ärzten nicht anschließe, sei die Einholung eines Obergutachtens erforderlich. Das Landgericht hat eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers auf neuro-psychiatri schein und internistischem Gebiet in Deutschland angeordnet. Der Kläger ist zur Untersuchung nicht erschienen. Hach Hinweis auf § 7 der 2. DV-BEG gab er an, er könne Paris nicht verlassen, weil ihn seine berufliche Tätigkeit als Kaufmann zur ständigen Anwesenheit im Geschäft zwinge. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger sich ohne ausreichenden Grund geweigert habe, der angeordneten Untersuchung in Düsseldorf, die zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts notwendig sei, nachzukommen, Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Das beklagte Dand hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Bntecheldungegründe Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Anspruchs gemäß § 7 der 2. DV-BEG nicht für gegeben erachtet und das Urteil des Landgerichts aus medizinischen Gründen bestätigt. Hach den auf den Gutachten des Vertrauensarztes Dr. GoHIBB und des Heuro-Psychiaters Dr, KMp beru- , *> henden Feststellungen des Berufungsgerichts leidet der Kläger an einem chronischen Ängstlichkeitszustand mit neurove-getativer Auswirkung, an Fettleibigkeit, an einem degenera- tiven arthrotischen Prozeß der Wirbelsäule und an Insuffizienz des Venenkreislaufs. Pie letzten drei Leiden hat das Berufungsgericht, im Gegensatz zu der Auffassung des Vertrauensarztes» jedoch in Übereinstimmung mit der Beurteilung des ärztlichen Beraters der Entschädigungsbehörde Pr. und des Privatgutachters Pr. Po^|^» als verfol- gungsunabhängig angesehen. Es hat lediglich den chronischen Ängstlichkeitszustand samt neuro-vegetativer Auswirkung als verfolgungsbedingte Leiden anerkannt. Hierzu hat es ausgeführt: Pieses Leiden sei nach der Auffassung aller in der Sache tätig gewordenen Ärzte mit der Verfolgung ursächlich verknüpft. Pementsprechend habe die Landesrentenbehörde die Verfolgungsbedingtheit anerkannt und dem Kläger insoweit einen Anspruch auf Heilverfahren gewährt. Pie auf Grund dieses Leidens bestehende verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit liege jedoch unter 25 Hach den Ausführungen des Sachverständigen Pr. bewirke das Lei- den insgesamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 bis 25 Pavon habe jedoch der Gutachter nur einen Teil» nämlich 15 bis 20 #» der Verfolgung angelastet. Pie höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit habe er einem erst nach der Verfolgung und gänzlich unabhängig von ihr eingetretenen Paktor» nämlich dem Alter des Klägers» zugeschrieben. Pie von den Privatgutacht em Pr. Gfl|9 und Pr. Po^|^ angenommene Auswirkung des verfolgungsbedingten Todes eines Bruders des Klägers auf dessen Gesundheitszustand müsse als Verfolgungseinfluß außer Betracht bleiben. Angesichts der zutreffenden Bewertung der verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch Pr. bestehe kein Grund zur Einholung eines Obergutachtens. Eine Anwendung des § 7 der 2. PV-BEG komme schon wegen der mangelnden Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Aufklärung nicht in Betracht. 2* Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand* Das Berufungsurteil läßt eine Feststellung darüber vermissen, ob das psychische Leiden des Klägers durch die Verfolgung verschlimmert (§3 der 2* DV-BEG) oder als anlagebedingtes Leiden wesentlich mitverursacht wurde (§4 der 2* DV-BEG). Der Hinweis auf den Bescheid der Entschädigungsbehörde spricht für die Annahme, daß das Berufungsgericht der Verfolgung nur einen verschlimmernden Einfluß beigemessen hat* Andererseits bezieht sich das Berufungsgericht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr* K demzufolge die gegenwärtigen Störungen des Klägers unmittel bar mit den während des Krieges erlittenen Traumen in Verbindung stehen* Dies spricht gegen die Annahme» es liege nur die Verschlimmerung eines Leidens vor* Zudem weist der Kläger nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen seit dem Kriege auf neuro-psychiatrischem Gebiet einen deut liehen Zustand chronischer Ängstlichkeit mit neurovegetati-ver Auswirkung auf* Diesen Ausführungen kann entnommen werden» daß vor der Verfolgung noch kein solcher Angstlich-keitszustand als Leiden im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes bestanden hat* Das Berufungsgericht hat auch» wie die Revision mit Hecht geltend macht» keine Feststellungen in dieser Richtung getroffen* Fehlte es aber an der Manifestation des psychischen Leidens vor der Verfolgung» so ist dieses Leiden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht nur verschlimmert worden (BGH RzV 1965 t 423 Nr* 28 m.w.N*; 1966» 283 Nr* 37)* Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Abs* 1 der 2* DV-BEG liegen dann nicht vor* Es ist folglich dann zu prüfen» ob es sich um ein anlagebedingtes Leiden handelt und ob dieses Leiden im Sinne des § 4 der 2. LV-BEG durch das Verfolgungsschicksal des Klägers wesentlich mitverursacht worden ist. Labei ist zu beachten, daß die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhende Ursache als wesentlich anzusehen ist/'frenn sie mindestens zu einem Viertel zur Entstehung des Leidens beigetragen hat (BUH RzW 1962, 425 Nr. 50 m.w. N.; 1964, 157 Nr. 55; 1965, 425 Nr. 28 und 425 Nr. 50). Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, dann ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Kapital ent Schädigung oder Rente die insgesamt bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit und nicht nur der verfolgungsbedingte inteil dieser Minderung zu berücksichtigen (BGH RzW 1958, 518 Nr. 16). Lies gilt solange, als der verfolgungsbedingte Anteil an der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit noch mindestens 25 # beträgt (BGH RzW 1959, 91 Nr. 47). Labei ist es unschädlich, wenn nachträglich eine verfolgungsunabhängige Ursache hinzutritt und das einheitliche Leiden erst durch eine solche Ursache einen Erwerbsminderungsgrad von 25 % oder mehr bewirkt. Eine erst nach dem Eintritt des Verfolgungsschadens hinzugetretene Schadensursache darf nicht außer Betracht gelassen werden (BGH RzW 1969, 74 Nr. 25; vgl. auch BGH RzW 1961, 67 Nr. 22). Eine nachträgliche Schadenserweiterung ist sonach nicht ausgeschlossen. Zwar können im weiteren Verlauf eines Leidens nichtverfolgungsbedingte Ursachen, z.B. Altersabbauvorgänge, nach und nach eine größere Bedeutung erlangen als bei der Entstehung des Leidens. Laher ist es denkbar, daß nach dessen weiterem Verlauf eine gegenüber der Zeit der Entstehung erhöhte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr durch verfolgungsbe- dingte Umstände verursacht wird* Eine derartige Ursachenentwicklung ist auch im Entschädigungsrecht zu berücksichtigen. Es muß deshalb bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Kapitalentschädigung oder Rente stets geprüft werden, ob auch das jetzt bestehende, durch eine verfolgungsunabhängige Ursache nachträglich verschlimmerte Leiden noch nach den sich aus § 4 der 2. BV-BEG ergebenden Grundsätzen als im Sinne der Entstehung verursacht gilt, d.h., ob die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auch noch für den jetzt bestehenden Leidenszustand eine wesentliche Hitursache bilden. Venn dies der Pall ist, so ist die durch dieses Leiden bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in vollem Umfang als verfolgungsbedingt anzusehen (BGH RzW 1965, 264 Nr. 12 und 1966, 416 Nr. 25)* Biesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Es hat nicht berücksichtigt, daß der Vertrauensarzt das Leiden als verfolgungsbedingt im Sinne der wesentlichen Mitverursachung angesehen hat. Außerdem hat es, wie die Revision mit Recht rügt, außer acht gelassen, daß nach dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Gutachten des Sachverständigen Br. KBB^ der verfolgungsbedingte Anteil an der durch das psychische Leiden insgesamt bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit weit mehr als ein Viertel beträgt. Ba nach dem Gutachten des Sachverständigen der Leidenszustand seit dem Jahre 1943 besteht und insgesamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 bis 25 # bewirkt, kann dem Kläger bei Anwendung dieser Grundsätze ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente zustehen. 3. Aus diesem Grande muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bas Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch darüber zu entscheiden haben, ob der Kläger sich im Sinne des § 7 der 2. BV-BEG ohne ausreichenden Grund geweigert hat, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Mai Maaß Graf von der Mühlen Henkel