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BGH · IX ZR 190/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 190/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. 2 Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschl. Mit der beabsichtigten Revision will die Klägerin erreichen, dass auch die Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden festgestellt wird, die daraus entstehen, dass die Beklagten es unterlassen haben, den Miteigentumsanteil des Schuldners an dem genannten Bild zu pfänden. Auch wenn man den Sachvortrag der Klägerin zugrundelegt, ist sehr zweifelhaft, ob das Gemälde von Vincent van Gogh stammt. Das Van-Gogh-Museum in Amsterdam hat in seiner von der Klägerin selbst vorgetragenen Begutachtung vom 19. Bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an dem mit der Revision verfolgten Ziel muss auch berücksichtigt werden, dass die bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung der Beklagten zu demindest einen beträchtlichen Teil eines möglichen Schadens der Klägerin abdeckt.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 26 EGZPO
WertKölnGemäldeBildKlägerinRevisionSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 190/06
vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 25. Juni 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. August 2006 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
2	Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, MDR 2007, 1093 m.w.N.).
 
3	1. Die Vorinstanzen haben rechtskräftig die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der darauf beruht, dass die Beklagten nicht sichergestellt haben, dass das Gemälde "Stillleben mit Pfingstrosen" nicht ohne Zustimmung der Klägerin in den Gewahrsam Dritter gelangen konnte und der Haftungsmasse ihres Schuldners erhalten blieb. Mit der beabsichtigten Revision will die Klägerin erreichen, dass auch die Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden festgestellt wird, die daraus entstehen, dass die Beklagten es unterlassen haben, den Miteigentumsanteil des Schuldners an dem genannten Bild zu pfänden.
4	2.	Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an diesem Ziel bewertet der
 Senat mit 10.000 €. Auch wenn man den Sachvortrag der Klägerin zugrundelegt, ist sehr zweifelhaft, ob das Gemälde von Vincent van Gogh stammt. Das Van-Gogh-Museum in Amsterdam hat in seiner von der Klägerin selbst vorgetragenen Begutachtung vom 19. November 2001 die Auffassung vertreten, dass das Bild nicht van Gogh zugeschrieben werden könne, obwohl zuvor mehrere Gutachten zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen waren. Neue Gesichtspunkte, die mit Gewicht für die Echtheit des Bildes sprechen würden, hat die Klägerin bis zu dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2006 nicht vorzutragen vermocht. Angesichts des Gewichts der Einschätzung des Van-Gogh-Museums Amsterdam für die Zuordnung von Gemälden zu dem Werk dieses Malers und der Sensibilität des Kunstmarkts gegenüber wahrscheinlichen oder auch nur möglichen Fälschungen hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die Klägerin bei einer Vollstreckung in dieses Gemälde, an dem ihr Schuldner nur hälftiger Miteigentümer war, in der gegebenen Situation einen Erlös von mehr als 20.000 € hätte erzielen können. Die Klägerin hat dies selbst offenbar nicht anders gesehen. Sie hat nach Bekanntwerden des Gutachtens des Van-Gogh-Museums an einer Vollstreckung in das Gemälde kein Interesse mehr
 
gezeigt und den Wert des Beschwerdegegenstands im Berufungsverfahren selbst mit nur 19.311,50 € angegeben.
5	3. Bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an
 dem mit der Revision verfolgten Ziel muss auch berücksichtigt werden, dass die bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung der Beklagten zu demindest einen beträchtlichen Teil eines möglichen Schadens der Klägerin abdeckt.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.02.2006 - 30 O 352/04 -OLG Köln, Entscheidung vom 29.08.2006 - 15 U 39/06 -