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BGH · IX ZR 190/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 190/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 26. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.868,97 € festgesetzt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
26MünchenZPOBeschwerdeLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 190/04
26. April 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 26. April 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.868,97 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	statthafte	und	auch	im	Übrigen	zulässige	Beschwerde	ist	unbegrün-
det. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter		Raebel	Kayser
	Cierniak		Lohmann
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.06.2002 - 26 O 15825/01 -OLG München, Entscheidung vom 27.07.2004 - 18 U 4344/02 -