Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 22. Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 11. Zwar hat der Beklagte zu 4 in mehrfacher Hinsicht pflichtwidrig gehandelt; es ist jedoch nicht hinreichend dargetan, daß die Klägerin nicht auch nach pflichtgemäßer Aufklärung das Wohneigentura gekauft hätte, um. Paulusch Zugehör Kirchhof Ganter Fischer
BUNDESGERICHTSHOF 2 8. OKI 19S8 N1 IX ZR 189/97 BESCHLUSS vom 22. Oktober 1998 in dem Rechtsstreit LG Fl®"s^url0.2.95 Entsch. v• OLG SJhl®SW596.97 Entsch. v- IX ZR 189/97 „40 16/9^ U U 43/95 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 22. Oktober 1998 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. Juni 1997 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 179.000 DM G r ü n d e Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis auch keinen Erfolg. Zwar hat der Beklagte zu 4 in mehrfacher Hinsicht pflichtwidrig gehandelt; es ist jedoch nicht hinreichend dargetan, daß die Klägerin nicht auch nach pflichtgemäßer Aufklärung das Wohneigentura gekauft hätte, um. mit den Beteiligten des Bauherrenmodells Geschäfte zu machen. Paulusch Zugehör Kirchhof Ganter Fischer