Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof am 5. Gründe Wegen des Sachverhalts und wegen der Grundsätze, die für die Bemessung des Wertes der Beschwer maßgebend sind, wird auf den Senatsbeschluß vom 20, März 1986 Bezug genommen. März 1985 nur ein Anspruch der Klägerin in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen ihres verstorbenen Ehemannes und dem von der Beklagten bezahlten Unterhaltsbeitrag in Betracht komme, an dessen Durchsetzung die Klägerin durch die Entscheidung des Berufungsgerichts gehindert wäre. Nunmehr hat die Klägerin durch Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 29. Oktober 1985 nebst Anlage glaubhaft gemacht, daß die Beklagte den für die Zeit von Januar 1984 bis März 1985 gezahlten Unter- haltsbeitrag mit noch offenen Dienstbezügen für die Zeit von Oktober 1982 bis Dezember 1983 verrechnet und damit im Ergebnis zurückgefordert hat. Im Streit sind mithin die gesamten Dienstbezüge des verstorbenen Ehemanns der Klägerin für die Zeit von Januar 1984 bis März 1985 in Höhe von 72.029,41 DM.
BUNDESGERICHTSHOF ay IX ZR 189/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Karin Gl -Straße r Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr. gegen Allgemeine Ortskrankenkasse für den Kreis DfHP, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, LiflBstraße 9/ DflM, Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und WII 2 2? Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof am 5. Juni 1986 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Senatsbeschluß vom 20, März 1986 aufgehoben. Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf mehr als 40,000 DM festgesetzt. Gründe Wegen des Sachverhalts und wegen der Grundsätze, die für die Bemessung des Wertes der Beschwer maßgebend sind, wird auf den Senatsbeschluß vom 20, März 1986 Bezug genommen. In diesem Beschluß ist der Senat aufgrund des beiderseitigen Parteivorbringens davon ausgegangen, daß für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 9. März 1985 nur ein Anspruch der Klägerin in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen ihres verstorbenen Ehemannes und dem von der Beklagten bezahlten Unterhaltsbeitrag in Betracht komme, an dessen Durchsetzung die Klägerin durch die Entscheidung des Berufungsgerichts gehindert wäre. Nunmehr hat die Klägerin durch Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 29. Oktober 1985 nebst Anlage glaubhaft gemacht, daß die Beklagte den für die Zeit von Januar 1984 bis März 1985 gezahlten Unter- haltsbeitrag mit noch offenen Dienstbezügen für die Zeit von Oktober 1982 bis Dezember 1983 verrechnet und damit im Ergebnis zurückgefordert hat. Im Streit sind mithin die gesamten Dienstbezüge des verstorbenen Ehemanns der Klägerin für die Zeit von Januar 1984 bis März 1985 in Höhe von 72.029,41 DM. Würde das Feststellungsurteil des Berufungsgerichts rechtskräftig, könnte die Klägerin diese Dienstbezüge nicht fordern. Schon dieser Umstand rechtfertigt es, den Wert der Beschwer der Klägerin gemäß § 3 ZPO auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, selbst wenn man die von der Klägerin begehrte Feststellung geringer bewertet als eine Leistungsklage auf Zahlung der Dienstbezüge (vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO § 3 Anm. 2 Stichw. "Feststellungsklage"; Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO 44. Aufl. Anh. nach § 3 Stichw. "Feststellungsklage" unter a), jeweils mit weiteren Nachweisen) . Merz Winter