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BGH · IX ZR 189/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 189/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter WUstenberg, Henkel» Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Mit ihrer Berufung machte die Klägerin unter anderem geltend, der Pogrom in Jassy habe zwei Tage und zwei Nächte gedauert und könne als Terror nur mit Auschwitz verglichen werden. Die jüdische Bevölkerung der Stadt habe in der Erwartung gelebt, aus dem Hause geholt und erschossen oder in den Todeszug gesteckt zu werden. Das sei ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs.3 BEG gewesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Ausschreitungen gegen die jüdische Bevölkerung in Jassy am 29« und 30. Juni 1941 um eine Verfolgung durch den vom Deutschen Reich unabhängigen Staat Rumänien; eine unmittelbare Beteiligung deutscher Polizei- und Militäreinheiten hält es nicht für erwiesen. Sie führt aus: Wenn eine historische Tatsachenwürdigung vorzunehmen sei, gehöre zu dem Prozeßstoff alles zugängliche Quellenmaterial, dies selbst dann, wenn es die Parteien noch nicht in den Rechtsstreit eingeführt hätten. Das von Schüler in RzW 1972, 88 angeführte Buch des Matatias Carp habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Das ergibt die Bezugnahme auf die Ausführungen Schülers in RzW 1972, 88 (89)» die sich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen mit dem Ergebnis, das Oberlandesgericht habe die unmittelbare deutsche Beteiligung an dem Pogrom nicht erkannt. 141 ff, das er auszugsweise mitteilt, ausreichende Anhaltspunkte für die Feststellung einer deutschen Beteiligung; er teilt mit, daß sich dasselbe Bild aus dem "Buch des Matatias Carp, "Cartea Negra, Schwarzbuch über die Leiden der Juden in Rumänien", Bd. II, Der Pogrom von Jassy, Bukarest 1948" ergebe. Nach der Begründung des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht diese Quelle bei der Feststellung und Würdigung der Vorgänge in Jassy am 29. Was die Klägerin über ihr Leben während des Pogroms in Jassy am 29* und 30* Juni 1941 vorgetragen hat, reicht - auch unter dem Gesichtspunkt der Selbsteinschließung (BGH RzW 1966, 222 Nr. 49?

Zitierte Normen: § 43 BEG
FeststellungRumänienBEGBerufungsgerichtJassyKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2542 073
/IS
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
IX ZR 189/72	URTEIL	Verkündet	am
15* November 1973
Ade,
 Justizangestellte
al* Urkundabeamter der GeachaftMtelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Betty
d Street,
N.Y.,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
*
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
X
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter WUstenberg, Henkel» Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21« Oktober 1969 aufgehoben •
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei«
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1920 geborene jüdische Klägerin lebte 1941 in Jassy/Rumänien. Sie wurde nach Kriegsausbruch im Juni 1941 verfolgt. Der Freiheitsschaden ist entschädigt. Die Klägerin verlangt auch Entschädigung für Gesundheitsschaden und hat behauptet» beim Pogrom in Jassy am 29* und 30. Ju~ ni 1941 sei der Vater vor ihren Augen erschossen worden; seitdem leide sie an Angst- und Erschöpfungszuständen sowie Magen- und Darmstörungen.
 
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab:
Die Klägerin habe nach ihren Angaben keinen Freiheitsschaden erlitten; die Maßnahmen des souveränen Staates Rumänien seien keine Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG*
Die Klage blieb aus dem gleichen Grunde ohne Erfolg«
Mit ihrer Berufung machte die Klägerin unter anderem geltend, der Pogrom in Jassy habe zwei Tage und zwei Nächte gedauert und könne als Terror nur mit Auschwitz verglichen werden. Die jüdische Bevölkerung der Stadt habe in der Erwartung gelebt, aus dem Hause geholt und erschossen oder in den Todeszug gesteckt zu werden. Das sei ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs. 3 BEG gewesen. Entscheidend sei nicht die Dauer dieser Bedingungen, sondern der Grad des psychischen Drucks während der Pogromzeit. Sie habe alle Grausamkeiten erlebt. Sie sei mit der Familie aus dem Hause geschleift, der Vater vor ihren Augen erschossen, die Mutter schwer geschlagen worden, die Schwester vor Erregung am gleichen Tage gestorben. Die Verfolgungsmaßnahmen hätten bis 23« August 1944 angedauert.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewie-sen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nach § 2 BEG nur für deutsches Staatsunrecht, das aus den
j
 
Gründen des § 1 BEG begangen wurde, Entschädigung geleistet wird* Maßnahmen ausländischer, vom Deutschen Reich nicht abhängiger Staaten lösen grundsätzlich selbst dann keinen Entschädigungsanspruch aus, wenn sie durch deutsche Dienststellen veranlaßt waren (BGH RzW 1968, 121; 1971, 208; Urteil vom 27. April 1972 - IX 2R 70/70, nicht veröffentlicht).
Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Ausschreitungen gegen die jüdische Bevölkerung in Jassy am 29« und 30. Juni 1941 um eine Verfolgung durch den vom Deutschen Reich unabhängigen Staat Rumänien; eine unmittelbare Beteiligung deutscher Polizei- und Militäreinheiten hält es nicht für erwiesen. Bei dieser Würdigung hat es sich auf Reitlinger "Die Endlösung" S. 449 ff und ein Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte, 1958, München gestützt. Darin ist festgehalten, daß der Judenpogrom in Jassy von rumänischen Truppen ausgeführt worden sei.
Die Klägerin rügt Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 176 Abs. 1 BEG). Sie führt aus: Wenn eine historische Tatsachenwürdigung vorzunehmen sei, gehöre zu dem Prozeßstoff alles zugängliche Quellenmaterial, dies selbst dann, wenn es die Parteien noch nicht in den Rechtsstreit eingeführt hätten.
Das von Schüler in RzW 1972, 88 angeführte Buch des Matatias Carp habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Ohne Berücksichtigung aller zugänglichen Quellen hätte die Beweiskraft des Buches von Reitlinger und des Gutachtens des Instituts für Zeitgeschichte München nicht bejaht werden dürfen, und es wäre möglicherweise auch die von Schüler aufgezeigte irrige Deutung dieses Gutachtens vermieden worden«
Die Rüge greift durch. Ihr liegt die Behauptung zugrunde, an dem Pogrom von Jassy seien neben rumänischen Gendarmerie- und Militäreinheiten deutsche Polizei- und Militärangehörige beteiligt gewesen. Das ergibt die Bezugnahme auf die Ausführungen Schülers in RzW 1972, 88 (89)» die sich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen mit dem Ergebnis, das Oberlandesgericht habe die unmittelbare deutsche Beteiligung an dem Pogrom nicht erkannt. Schüler entnimmt dem Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte, 1958, München, S. 141 ff, das er auszugsweise mitteilt, ausreichende Anhaltspunkte für die Feststellung einer deutschen Beteiligung; er teilt mit, daß sich dasselbe Bild aus dem "Buch des Matatias Carp, "Cartea Negra, Schwarzbuch über die Leiden der Juden in Rumänien", Bd. II, Der Pogrom von Jassy, Bukarest 1948" ergebe. Auf diese Veröffentlichung ist schon bei Reitlinger "Die Endlösung" (1956, Deutsche Ausgabe des Colloquium Verlags Berlin) im Fünfzehnten Kapitel unter 2 "Rumänien übernimmt die Endlösung" (S. 450) bei der Darstellung der Ausschreitungen in Jassy unter Nr. 46 des Quellenverzeichnisses im Anhang verwiesen. Nach der Begründung des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht diese Quelle bei der Feststellung und Würdigung der Vorgänge in Jassy am 29. und 30. Juni 1941 nicht verwertet. Das stellt einen Verstoß gegen § 176 Abs. 1 BEG dar (vgl. BGH RzW 1965, 263 Nr. 11). Bei Verwertung wäre der Berufungsrichter möglicherweise zu anderen tatsächlichen Feststellungen über eine unmittelbare deutsche Beteiligung an den Vorgängen in Jassy gekommen.
Deshalb wird das Berufungsurteil einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und der Rechts-
i
streit zur erneuten Verhandlung und Entscheidtang an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Hierbei wird das 3eru-, fungsgericht auch die inzwischen vorgelegten Aussagen des Prof* Dr*	(Niederschrift	des Landgerichts Stutt-
gart vom 4. April 1957) und das in RzW 1973, 55 Nr. 4 ver öffentlichte Urteil des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zu berücksichtigen haben*
Was die Klägerin über ihr Leben während des Pogroms in Jassy am 29* und 30* Juni 1941 vorgetragen hat, reicht - auch unter dem Gesichtspunkt der Selbsteinschließung (BGH RzW 1966, 222 Nr. 49? 1970, 546 Nr. 13? Urteil vom 23. November 1972 - IX ZR 218/70, nicht veröffentlicht) -für die Annahme haftähnlicher Bedingungen nicht aus (vgl. BGH RzW 1966, 332 Nr. 34).
Mai	WUstenberg	Henkel
 Dr* Thumm
 Portmann