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BGH · IX ZR 189/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 189/71

Die Bestimmung ist auch anzuwenden, soweit Art. I Nr. 80 BEG-SchlußG (§ 141 Abs.1, 2, 3 und 6 BEG nF) den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert hat. Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr, Thumm, Portmann und Dr, Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das statt der Verkündung am 15. Auch insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Entscheidungsgründe Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein ererbter Anspruch auf Soforthilfe gemäß Art. I Nr. 80, Zwar sei nach § 141 Abs.7 BEG der Anspruch auf Soforthilfe vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung weder übertragbar noch vererblich. Eine solche Festsetzung habe hier aber nicht vorgenommen werden können, weil die Soforthilfeberechtigung der ehemaligen Danziger erst 1965 durch das BEG-Schlußgesetz mit Rückwirkung auf den 1. Auf die fehlende Festsetzung komme es nach dem BEG-Schlußgesetz nicht an. Die Rückbeziehung wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber nur die zur Zeit der Verkündung des Schlußgesetzes noch lebenden Danziger hätte In Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG sei die materielles Recht gewordene Absicht des Gesetzgebers sichtbar geworden, allen rückwandemden Verfolgten aus Danzig einen Soforthilfeanspruch zu geben. Der Wortlaut des § 141 BEG in der Fassung des Art, I Nr. 80 BEG-SchlußG ist eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich: Nach § 141 Abs, 7 BEG ist der Anspruch auf die Soforthilfe vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung weder übertragbar noch vererblich. Gegen den Gesetzeswortlaut, der die Rechtsfolgen für den Fall des Todes eines Anspruchsberechtigten klar und unmißverständlich bestimmt, könnte die Anwendung des § 141 Abs.7 BEG nur unterbleiben, wenn sich feststellen ließe, daß der Ausschluß der Vererblichkeit vor Festsetzung dem SinnZusammenhang der gesetzlichen Normen und damit dem zu dem Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers widerspräche. Ein derart begründetes Abweichen vom eindeutigen Wortlaut des Gesetzes käme insbesondere in Betracht, wenn die zur Entscheidung stehende Frage bei Erlaß des Gesetzes noch nicht hätte erkannt werden können (vgl. Der in Art. I Nr. 80 BEG-SchlußG ausgesprochene Grundsatz, daß Soforthilfe nur nach Festsetzung oder rechtskräftiger Zuerkennung vererblich ist, auch soweit die Neufassung der Absätze 1, 2, 3 und 6 des § 141 BEG den Kreis der anspruchsberechtigten Verfolgten erweitert hat, steht nicht in Widerspruch zu anderen die Vererblichkeit regelnden Normen in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes und dem Sinnzusammenhang des Gesetzes. Oktober 1953 in Kraft getretene Vorschriften Ansprüche unter der Voraussetzung begründet, daß der Verfolgte nicht schon vor Verkündung des Gesetzes verstorben war und auch die Festsetzung oder rechtskräftige Zuerkennung auf Grund der neuen Rechtslage erleben werde. September 1965 verkündet wurde, war allerdings die Gefahr, daß der Verfolgte die Festsetzung oder rechtskräftige Zuerkennung nicht mehr erlebte, größer geworden* Das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Sie würde überdies, weil eine Abgrenzung fehlt, die Erben zurückgekehrter Danziger oder der nach §§ 141 Abs. 2, 3 und 6 BEG nF Berechtigten besser stellen als die Erben der aus dem Altreichsgebiet nach dem Stande vom 31. Der Gesetzgeber hat innerhalb des ihm nach der Verfassung zustehenden Freiraums gegen die Lösung des Berufungsgerichts entschieden, als er die Hilfe nach § 141 BEG, die nicht auf dem Prinzip des Schadensausgleichs beruht, den Lebenden vorbehielt und die Erben, gleich welcher Rangordnung, ausschloß.

Zitierte Normen: § 141 BEG § 1922 BGB § 141 BEG
FestsetzungGrundGesetzBEGGesetzgeberAnspruchVererblichkeitKlägerin

Volltext der Entscheidung

2434 092
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 141 Abs. 7
Die Bestimmung ist auch anzuwenden, soweit Art. I Nr. 80 BEG-SchlußG (§ 141 Abs. 1, 2, 3 und 6 BEG nF) den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert hat.
BGH, Urt. v. 6. Mai 1976 - IX ZR 189/71 - OLG Frankfurt (Main)
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 189/71	URTEIL	Verkündet	am
6. Mai 1976 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister in Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Charlotte
$
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte
2
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr, Thumm, Portmann und Dr, Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das statt der Verkündung am 15. und 22. Juli 1971 zugestellte Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat.
Auch insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Entschädigungskammer des Landgerichts Wiesbaden vom 20. August 1970 zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision trägt die Klägerin; das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin und ihr jüdischer Ehemann wanderten 1940 von Danzig nach Shanghai aus. 1949 ließen sie sich in Frankfurt (Main) nieder. Dort starb der Ehemann am 25. November 1958. Er wurde von der Klägerin allein beerbt.
 
T
Sie beantragte Ende 1965, ihr als Erbin ihres Mannes Soforthilfe zu gewähren. Die Behörde lehnte ab. Die Klage auf Zahlung von 6000 DM blieb ohne Erfolg. Auf die Berufung verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten,
3000 DM zu entrichten, und wies im übrigen, weil die Entschädigung für Vermögensschaden nach § 141 Abs. 5 BEG anzurechnen sei, die Berufung zurück. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts in vollem Umfang. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein ererbter Anspruch auf Soforthilfe gemäß Art. I Nr. 80,
III Nr. 1 Satz 2, XII Nr. 1 BEG-SchlußG, § 141 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 BEG zu. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien erfüllt. Zwar sei nach § 141 Abs. 7 BEG der Anspruch auf Soforthilfe vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung weder übertragbar noch vererblich. Eine solche Festsetzung habe hier aber nicht vorgenommen werden können, weil die Soforthilfeberechtigung der ehemaligen Danziger erst 1965 durch das BEG-Schlußgesetz mit Rückwirkung auf den 1. Oktober 1953 geschaffen worden sei. Auf die fehlende Festsetzung komme es nach dem BEG-Schlußgesetz nicht an. Durch die Rückbeziehung auf den 1. Oktober 1953 sei klargestellt, daß alle Danziger, wenn sie die vorerwähnten Voraussetzungen erfüllen, soforthilfeberechtigt sein sollten. Die Rückbeziehung wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber nur die zur Zeit der Verkündung des Schlußgesetzes noch lebenden Danziger hätte
 
bedenken wollen. In Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG sei die materielles Recht gewordene Absicht des Gesetzgebers sichtbar geworden, allen rückwandemden Verfolgten aus Danzig einen Soforthilfeanspruch zu geben. Dem stehe § 141 Abs. 7 BEG nur scheinbar im Wege. Diese Vorschrift würde bei wörtlicher Interpretation eine Bedeutung erlangen, die sie nach früherem Recht nicht gehabt habe. Sie mache die Vererblichkeit der Soforthilfeberechtigung als Ausnahme vom Grundsatz uneingeschränkter Vererblichkeit gemäß § 1922 Abs. 1 BGB, § 13 Abs. 1 BEG lediglich von einer vorherigen Festsetzung abhängig. Jetzt würde Absatz 7 aufgewertet werden und praktisch weitgehend das Erbrecht bei rückwirkend geschaffenen Soforthilfeansprüchen ausschließen. Da der Gesetzgeber die gegenteilige Absicht gehabt habe, könne in der unterbliebenen Anpassung nur ein redaktionelles Versehen liegen.
Zu diesem Ergebnis gelange man auch bei Betrachtung des Sinns und Zwecks der Soforthilfeleistung. Wenn ein Ausgleich für die Wiedereingliederung gegeben werden solle, sei es unverständlich, daß der Witwe eines verfolgten Danzigers, der die Wiedereingliederung aus seinem Vermögen bestritten habe, ein Ausgleich dieser Vermögensleistung verweigert werde.
Eine solche Folge zu vermeiden, sei der Sinn des rückwirkenden Inkrafttretens des Art, I Nr. 80 BEG-SchlußG.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Wortlaut des § 141 BEG in der Fassung des Art, I Nr. 80 BEG-SchlußG ist eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich: Nach § 141 Abs, 7 BEG ist der Anspruch auf die Soforthilfe vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung weder übertragbar noch vererblich. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Verfolgte zu seinen Lebzeiten schon nach § 141 Abs. 1 BEG in der bis 17. September 1965 geltenden Fassung oder erst auf Grund der Änderungen
 
durch das BEG-Schlußgesetz (§ 141 Abs, 1, 2, 3 oder 6 BEG nF) anspruchsberechtigt gewesen wäre. Gegen den Gesetzeswortlaut, der die Rechtsfolgen für den Fall des Todes eines Anspruchsberechtigten klar und unmißverständlich bestimmt, könnte die Anwendung des § 141 Abs. 7 BEG nur unterbleiben, wenn sich feststellen ließe, daß der Ausschluß der Vererblichkeit vor Festsetzung dem SinnZusammenhang der gesetzlichen Normen und damit dem zu dem Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers widerspräche. Ein derart begründetes Abweichen vom eindeutigen Wortlaut des Gesetzes käme insbesondere in Betracht, wenn die zur Entscheidung stehende Frage bei Erlaß des Gesetzes noch nicht hätte erkannt werden können (vgl. BGHZ 17, 266, 275;
 18, 44, 49).
Davon kann hier keine Rede sein. Der in Art. I Nr. 80 BEG-SchlußG ausgesprochene Grundsatz, daß Soforthilfe nur nach Festsetzung oder rechtskräftiger Zuerkennung vererblich ist, auch soweit die Neufassung der Absätze 1, 2, 3 und 6 des § 141 BEG den Kreis der anspruchsberechtigten Verfolgten erweitert hat, steht nicht in Widerspruch zu anderen die Vererblichkeit regelnden Normen in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes und dem Sinnzusammenhang des Gesetzes. Parallel zu § 141 Abs. 7 BEG nF schließen die §§ 26, 39, 46, 50, 140, 152, 159, 161, 162, 163 BEG nF die Vererblichkeit bestimmter Entschädigungsleistungen vor ihrer Festsetzung oder gerichtlicher Zuerkennung auch dann aus, wenn bis 17. September 1965 nicht bestehende Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben, an Körper oder Gesundheit oder im beruflichen Fortkommen erstmals auf Grund rückwirkend ab 1. Oktober 1953 in Kraft getretener Änderungen in Art. I, etwa der Nr. 2, 41, 87, 97 BEG-SchlußG (§§ 4 Abs. 1 Nr, 1 c, 64 Abs. 1 Satz 1, 150, 164 Abs. 1 BEG nF), hätten zuerkannt oder Ansprüche wegen Schadens an Freiheit auf Grund der ebenfalls
 
rückwirkenden Änderungen in Art, I Nr. 32 oder 35 BEG-SchlußG (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 47 Abs. 2 BEG nF) erstmals hätten durchgesetzt werden können. Es fehlt Jeder Anhalt, daß der Gesetzgeber diese auf der Hand liegenden Rechtsfolgen nicht erkannt und nicht gewollt hätte. Schon das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes vom 29. Juni 1956 hatte durch rückwirkend zu dem 1. Oktober 1953 in Kraft getretene Vorschriften Ansprüche unter der Voraussetzung begründet, daß der Verfolgte nicht schon vor Verkündung des Gesetzes verstorben war und auch die Festsetzung oder rechtskräftige Zuerkennung auf Grund der neuen Rechtslage erleben werde. Bei vergleichbarer Ausgangslage hat das BEG-SchlußG Entsprechendes getan. Weil es erst am 18. September 1965 verkündet wurde, war allerdings die Gefahr, daß der Verfolgte die Festsetzung oder rechtskräftige Zuerkennung nicht mehr erlebte, größer geworden* Das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Weder die Begründung des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BT-Drucks. IV/1550) noch der schriftliche Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (BT-Drucks. IV/3423) enthalten irgendeinen Hinweis, daß der Gesetzgeber die Tragweite der erbrechtlichen Vorschriften gegenüber den neu geschaffenen Ansprüchen verkannt habe oder daß gerade die Erbregelung in der Neufassung des § 141 BEG auf einem Redaktionsversehen beruhe.
Danach besteht kein Grund für die vom Berufungsgericht ins Auge gefaßte Abweichung vom Gesetzeswortlaut. Sie würde überdies, weil eine Abgrenzung fehlt, die Erben zurückgekehrter Danziger oder der nach §§ 141 Abs. 2, 3 und 6 BEG nF Berechtigten besser stellen als die Erben der aus dem Altreichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 ausge-wanderten, ausgewiesenen oder deportierten Rückkehrer, so-
 
weit die Erblasser beider Gruppen nach dem 1. Oktober 1953 und vor der Festsetzung, möglicherweise zur selben Zeit verstorben waren. Der Gesetzgeber hat innerhalb des ihm nach der Verfassung zustehenden Freiraums gegen die Lösung des Berufungsgerichts entschieden, als er die Hilfe nach § 141 BEG, die nicht auf dem Prinzip des Schadensausgleichs beruht, den Lebenden vorbehielt und die Erben, gleich welcher Rangordnung, ausschloß.
Nach alledem ist es den Entschädigungsorganen verwehrt, von der Regelung des § 147 Abs. 7 BEG Ausnahmen zuzulassen. Deshalb wird das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt, soweit es vom Berufungsgericht abgeändert worden ist.
Mai	Fuchs	Dr.	Thumm
 Portmann	Dr,	Lang