Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Sie habe Zwangsarbeit leisten müssen und unter haftähnlichen Bedingungen gelebt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die gegen die Klägerin gerichteten judenfeindlichen Maßnahmen von dem souveränen rumänischen Staat ausgegangen sind, der in seiner Judenpolitik unabhängig gewesen ist. Die Revision meint, daß alle gegen Juden gerichteten Maßnahmen in Rumänien, die das Dritte Reich veranlaßt habe, als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen anzusehen seien; deshalb sei der Anspruch unmittelbar aus §§ 2, 28 ff, 150 BEG herzuleiten. ein^s souveränen und in seinen Entschließungen freien Staates Juden geschädigt wurden, Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1971, 708 Nr. 5). Der Bundesgerichtshof hat jedoch aus Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG entnommen, daß diese Angleichungs-bestimraung auch eine Auslegungsregel zu § 2 3EG erkennen läßt. Sie macht deutlich, daß die von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßte Freiheitsentziehung durch einen souveränen Staat, auch hinsichtlich der damit verbundenen Lebens- oder Gesundheitsschädigung wie eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zu beurteilen ist. Deshalb werden die Gesundheitsschäden, deren adäquate und verfolgungseigentümliche Ursache eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr, 2 BEG ist, nach § 28 ff BEG entschädigt (RzW 1968, 121 Nr. 13; 1970, 542 Nr. 9; 1971, 184 Nr. 25; 208 Nr. 5). Ein solches Leben setze zwar keine vollständige Absonderung von der Umwelt voraus; es genüge bereits, daß der Verfolgte erheblich und laufend streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen gewesen sei und nach den sonstigen Bedingungen ein Leben habe führen müssen, das dem eines Häftlings sehr nahekomme. Die Klägerin habe nach ihrem Vortrag eine eigene Wohnung gehabt und sei in ihrer Bewegungsfreiheit nur während der Sperrstunden und während der Zwangsarbeit beschränkt gewesen. Obwohl die Klägerin durch das Urteil des Landgerichts darauf hingewiesen worden sei, daß ihr Vortrag nicht ausreiche, ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen zu bejahen, habe sie hierzu keine näheren Angaben gemacht. Der Tatrichter unterstellt, daß die Klägerin in Jassy seit Juni 1941 Zwangsarbeit in nicht näher bestimmtem Ausmaß geleistet habe. Der Tatbestand der Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen (§43 Abs.3 BEG) sei jedoch nicht erfüllt, weil die Klägerin außerhalb ihres Zwangsarbeitseinsatzes nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt habe.
2421 084 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 139/70 URTEIL Verkündet am 9. Dezember 1971 Amtsinspektor als Urknndflbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsreohtsstreit Franziska f T /Israel, str. 9 t - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in Mafl^, Af^^platz®, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 11. November 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Juli 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1890 geborene jüdische Klägerin verlangt Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Sie hat vorgetragen: An ihrem Wohnsitz Jassy habe sie ab Juni 1941 das Judenkennseichen tragen, ihre Wohnung verlassen und in einen Keller ziehen müssen. Juden sei der Zutritt zu bestimmten Stadtteilen untersagt worden. Die Zeit, in der sie ausgehen durfte, sei beschränkt gewesen. Sie habe Zwangsarbeit leisten müssen und unter haftähnlichen Bedingungen gelebt. Am 21. August 1944 sei sie befreit worden. Seither stehe sie wegen zahlreicher Leiden in ständiger ärztlicher Behandlung. 1951 sei sie in Israel eingewandert. Sie entstamme einer deutschsprachigen Familie und habe nur deutsche Schulen, auch in Wien, besucht. Die Behörde lehnte den Ansi>ruch ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision macht die Klägerin ihren Anspruch aus §§ 28 ff BEO weiter geltend. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die gegen die Klägerin gerichteten judenfeindlichen Maßnahmen von dem souveränen rumänischen Staat ausgegangen sind, der in seiner Judenpolitik unabhängig gewesen ist. Es fehlten auch in der Darstellung der Klägerin Anhaltspunkte dafür, daß sie Übergriffen deutscher Stellen oder Militärpersonen ausgesetzt gewesen sei. Sie führe den Gesundheitsschaden nicht auf das Pogrom Ende Juni 1941 zurück, an dem eine deutsche Beteiligung nicht auszuschließen sei. Die Revision meint, daß alle gegen Juden gerichteten Maßnahmen in Rumänien, die das Dritte Reich veranlaßt habe, als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen anzusehen seien; deshalb sei der Anspruch unmittelbar aus §§ 2, 28 ff, 150 BEG herzuleiten. Diese Auffassung ist nicht richtig: Nach dem BEG wird grundsätzlich nur das vom Deutschen Staat zugefügte Unrecht (§2 BEG) entschädigt. Deutsches Staatsunrecht liegt nicht vor, wenn durch Unrechtsmaßnahmen ein^s souveränen und in seinen Entschließungen freien Staates Juden geschädigt wurden, Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1971, 708 Nr. 5). Nur § 43 BEG erweitert die Entschädigungspflicht. Ein Verfolgter, dem die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze von ausländischen Staaten entzogen worden ist, hat Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens, wenn die deutsche Regierung die ausländische Regierung dazu veranlaßt hat. Bei den von Rumänien aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt nunmehr der 6. April 1941 als Zeitpunkt des Beginns der deutschen Veranlassung. Nur in diesem Punkt hat das BEG-SchlußG den bisherigen Rechtszu-stand geändert. Der Bundesgerichtshof hat jedoch aus Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG entnommen, daß diese Angleichungs-bestimraung auch eine Auslegungsregel zu § 2 3EG erkennen läßt. Sie macht deutlich, daß die von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßte Freiheitsentziehung durch einen souveränen Staat, auch hinsichtlich der damit verbundenen Lebens- oder Gesundheitsschädigung wie eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zu beurteilen ist. Deshalb werden die Gesundheitsschäden, deren adäquate und verfolgungseigentümliche Ursache eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr, 2 BEG ist, nach § 28 ff BEG entschädigt (RzW 1968, 121 Nr. 13; 1970, 542 Nr. 9; 1971, 184 Nr. 25; 208 Nr. 5). Der Freiheitsentziehung nach § 43 Abs. 1 BEG in der Regelform der Haft (Abs. 2) sind die Tatbestände des § 43 Abs. 3 BEG gleichgestellt. Wenn diese Tatbestände in Rumänien seit dem 6. April 1941 verwirklicht waren, sind die durch das Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder durch die Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen verursachten Gesundheitsschäden zu entschädigen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Ein Loben unter haftähnlichen Bedingungen verneint das Berufungsgericht. Ein solches Leben setze zwar keine vollständige Absonderung von der Umwelt voraus; es genüge bereits, daß der Verfolgte erheblich und laufend streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen gewesen sei und nach den sonstigen Bedingungen ein Leben habe führen müssen, das dem eines Häftlings sehr nahekomme. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Die Klägerin habe nach ihrem Vortrag eine eigene Wohnung gehabt und sei in ihrer Bewegungsfreiheit nur während der Sperrstunden und während der Zwangsarbeit beschränkt gewesen. Im übrigen habe sie ihr Leben nach eigenem Ermessen gestalten und zu demindest mit der jüdischen Bevölkerung Jassys verkehren können. Obwohl die Klägerin durch das Urteil des Landgerichts darauf hingewiesen worden sei, daß ihr Vortrag nicht ausreiche, ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen zu bejahen, habe sie hierzu keine näheren Angaben gemacht. Deshalb sei eine weitere Aufklärung nicht geboten. Die Angriffe der Revision regen diese rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts sind unbegründet; seine Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 332 Nr. 34; *1969, 262 Nr. 13). Das Berufungsurteil kann aber aus einem anderen Grund nicht bestehen bleiben. Der Tatrichter unterstellt, daß die Klägerin in Jassy seit Juni 1941 Zwangsarbeit in nicht näher bestimmtem Ausmaß geleistet habe. Der Tatbestand der Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen (§43 Abs. 3 BEG) sei jedoch nicht //J} erfüllt, weil die Klägerin außerhalb ihres Zwangsarbeitseinsatzes nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt habe. Biese Begründung folgt der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW I960, 210 Nr. 17; 1962, 410 Nr. 15). Der Senat hat diesen Standpunkt jedoch im Urteil RzW 1970, 546 Nr. 13 aufgegeben. Der Tatbestand der Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen ist auch dann erfüllt, wenn der Verfolgte nur während der Zwangsarbeit, nicht aber außerhalb des erzwungenen Arbeitseinsatzes unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat. Der Wortlaut des § 43 Abs. 3 REG ist maßgebend, wie der Senat in der vorgenannten Entscheidung näher dargelegt hat. Das Berufungsurteil wir* deshalb aufgehoben. Auf die verfahrenerechtliehen Rügen der Revision könnt es nicht nehr an. Wüstenberg Bundesrichter Ilaaß von der Mühlen ist eitBerankt und deshalb verhindert zu un erschreiben Wüstenberg Henkel Puchs