Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 189/68 URTEIL Verkündet am
20. April 1972 Pohl,
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Riwka
Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
gegen
Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, O^flPplatz fl
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 16. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Br. Thumm
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die aus Polen stammende jüdische Klägerin beantragte 1957 Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit. Zum Freiheitsschaden machte sie 1959 geltend, sie habe in ihrem Heimatort Alexandrow das Judenkennzeichen tragen müssen. Anfang 1940 sei es ihr gelungen, von dort zu fliehen und unterzutauchen. Nach schweren Entbehrungen sei sie 1945 in den sowjetischen Machtbereich gelangt.
Mit Bescheid vom 13. Oktober I960 gewährte ihr die Entschädigungsbehörde 300 DM für das Tragen des Judensterns und lehnte den weitergehenden Anspruch wegen Schadens an Freiheit ab. Die Klägerin erhob Klage auf Entschädigung für weitere 28 Monate illegalen Lebens. Der Rechtsstreit wurde auf Vorschlag des Gerichts durch Prozeßvergleich vom 20. Juni 1961 beendet, in dem die Parteien sich einigten, daß der Klägerin eine weitere HaftentSchädigung für 10 Monate zustehe. Ziff. III des Vergleichs lautet: ’’Der Beklagte verpflichtet sich daher, der Klagepartei hierfür einen Betrag von 1500.- (m.W. Tausendfünfhundert Deutsche Mark) zu zahlen, Dadurch sind alle Ansprüche der Klagepartei nach BEG abgegolten. ”
Im Februar 1962 übersandte die Entschädigungsbehörde dem Bevollmächtigten der Klägerin einen vorgedruckten Fragebogen zu dem Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (sog. B.-Bogen) mit der Aufforderung, ihn bis 1. August 1962 ausgefüllt und unterschrieben zurückzugeben; anderenfalls werde über den Antrag nach Aktenlage entschieden. Die Klägerin machte nunmehr mehrere Gesundheitsschäden geltend, die sie auf Mißhandlung durch einen Angehörigen der SS im Oktober 1939 und auf die Entbehrungen während ihres Lebens in der Illegalität zurückführte. Im Dezember 1965 focht sie der Entschädigungsbehörde gegenüber den Abgeltungsvergleich vom 20. Juni 1961 an und beantragte erneut Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Die Entschädigungsbehörde, die bereits im Jahre 1962 mit Ermittlungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin begonnen hatte, holte schließlich ein vertrauensärztliches Gutachten ein, das eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin um 30 $ seit der Befreiung bejahte.
Mit Bescheid vom 11. November 1966 lehnte die Entschädigungsbehörde den erneuten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als unzulässig ab. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Der Beklagte ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht führt aus, der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit scheitere daran, daß der Abgeltungsvergleich vom 20. Juni 1961 auch diesen Anspruch umfasse und seine Anfechtung durch die Klägerin nicht durchgreife. Sei ein Entschädigungsanspruch vor Verkündung des BEG-Schlußge-setzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden, so sei gemäß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG die Nr. 1 dieser Bestimmung entsprechend anzuwenden; der Berechtigte habe die Regelung bis zu dem 30. September 1966 anfechten können. Da nur die entsprechende Anwendung der Nr. 1 vorgeschrieben sei, stehe einer Auslegung nichts im Wege, die den Willen des Gesetzgebers berücksichtige und demgemäß Ermittlungen verbiete, die beim Fehlen genügender Hinweise in den Akten des EntschädigungsVerfahrens klären sollten, ob medizinische Gründe für Vergleich, Verzicht oder Abfindung maßgebend gewesen seien. Daraus folge aber keineswegs, daß nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG jede derartige Regelung von Gesundheitsschadensansprüchen ohne weiteres
angefochten werden könne, wenn aus den Akten des Entschädigungsverfahrens über die Gründe einer solchen Regelung nichts zu ersehen sei. Da der Gesetzgeber die Angleichung in allen Fällen nur in begrenztem Umfang habe zulassen wollen, sei sie nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG bei Ge-sundheitsschäden nur dann statthaft, wenn im früheren Entschädigungsverfahren zu demindest Angaben oder Ergebnisse von Ermittlungen Vorgelegen hätten, die es gestatteten, den Anspruch auf Rente gegebenenfalls auch durch Bescheid oder Urteil aus medizinischen Gründen abzulehnen. Das bloße Anmelden eines Gesundheitsschadens genüge insoweit nicht. Ergäben die Akten des Entschädigungsverfahrens sogar eindeutig, daß andere als medizinische Gründe für das Nicht-gewähren der Rente ira Vergleich oder für den Rentenverzicht maßgebend gewesen seien, so komme die Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG ohnehin nicht in Betracht. Gesundheitsschadensansprüche Verfolgter, die nach ihrer Flucht während ihres Aufenthalts in der Sowjetunion an ihrer Gesundheit Schaden genommen hätten, seien vor Bekanntwerden des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1961 (RzW 1962, 116) ganz allgemein wegen Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Maßnahmen der Sowjetregierung und der Verfolgung abgewiesen worden, ohne daß es auf eine ärztliche Beurteilung angekommen wäre. Es habe sich nicht um eine Ablehnung aus medizinischen Gründen gehandelt. Da die Klägerin, wie sie vortrage, dem Abgeltungsvergleich vom 20. Juni 1961 gerade mit Rücksicht auf diese rechtliche Beurteilung der sogenannten Rußlandfälle zugestimmt habe, könne sie sich nicht auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG berufen.
Im Ergebnis ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Wie der Bundesgerichtshof nach Erlaß des Berufungsurteils wiederholt dargelegt hat (RzW 1969, 358; 1971, 186 Nr. 28; Urteil vom 21. Dezember 1971 - IX ZR 25/70 -, zur Veröffentlichung bestimmt), setzt die Anfechtung eines Vergleichs über Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG entsprechend Nr. 1 Abs. la dieser Bestimmung unter anderem voraus, daß der Antragsteller einen Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen aufgegeben hat. Maßgebend sind die Beweggründe des Vertreters der Klägerin. Hat dieser nach bestimmten Weisungen der Klägerin gehandelt, dann kommt es auf die Beweggründe der Klägerin an. Es genügt, daß medizinische Gründe bei der Aufgabe des Rentenanspruchs mitgewirkt haben (BGH Urteil vom 18. März 1971 - IX ZR 199/68). Diese Beweggründe haben die Entschädigungsorgane ebenso wie andere für ihre Entscheidung erhebliche Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln (§ 176 Abs* 1 BEG). Die Berechtigten können sie mit allen im Entschädigungsverfahren zulässigen Mitteln dartun. Zur Vereinfachung des Verfahrens sind jedoch medizinische Gründe für die Aufgabe des Bentenanspruchs zu unterstellen, wenn der Verfolgte in dem früheren, mit der angefochtenen Regelung abgeschlossenen Verfahren bestimmte Schäden an Körper oder Gesundheit vorgebracht und auf Verfolgungsumstände zurückgeführt hatte. Diese Unterstellung greift nicht ein, wenn andere Gründe für seinen Entschluß ermittelt und festgestellt werden.
Es ist demnach nicht richtig, daß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG Ermittlungen verbiete, die beim Pehlen genügender Hinweise in den Akten des Entschädigungsverfahrens klären sollen, ob medizinische Gründe für das Zustandekommen des
Vergleichs maßgebend gewesen sind. Gleichwohl hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend medizinische Beweggründe der Klägerin für den Abschluß des Vergleichs verneint. Die Voraussetzungen, unter denen medizinische Beweggründe zu unterstellen sind (BGH RzW 1969, 353), liegen nicht vor. Ein Anfechtungsrecht der Klägerin setzt daher die Feststellung voraus, daß sie einen Rentenanspruch aus medizinischen Gründen aufgegeben hat. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hatte auch unabhängig von seiner unrichtigen Auslegung des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG keinen Anlaß, nach einem medizinischen Beweggrund der Klägerin zu forschen. Die Klägerin hat nämlich vorgetragen, sie habe dem Vergleich zugestimmt, weil bis zu dem Bekanntwerden des Urteils BGH RzW 1962, 116 nach der Flucht in Rußland erlittene Gesundheitsschäden wegen Fehlens eines adäquaten ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Maßnahmen der Sowjetregierung nicht als entschädigungsfähig angesehen worden seien. Dabei handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht um einen medizinischen Grund im Sinne des Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Vergleich sei nicht dadurch aufgehoben wörden, daß die Entschädigungsbehörde nach dem Bekanntwerden des Urteils BGH RzW 1962,
116 von sich aus in die Bearbeitung des Gesundheitsschadens eingetreten sei. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch mit der Revision nicht angegriffen.
Die Klägerin meint jedoch, die Entschädigungsbehörde habe ihr durch die Bearbeitung ihres Anspruchs stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs. 3 BEG gewährt. Es sei unerheblich, ob die Frist des § 189 BEG
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versäumt sei. Wenn die Behörde sich über eine offensichtliche Unzulässigkeit des Antrags hinwegsetze und ein Verfahren bis zur Entscheidungsreife bearbeite, habe sie stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Diese Auffassung ist unzutreffend.
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden vor Ablauf der Frist des § 189 Abs. 1 BEG wirksam angemeldet. Der erneuten Anmeldung dieses Anspruchs nach § 189a BEG stehen die frühere wirksame Anmeldung und der Vergleich vom 20. Juni 1961 entgegen (BGH RzW 1969» 351). Dieses Hindernis kann nicht durch Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs. 3 BEG für den nach Ablauf der Frist des § 189 Abs. 1 BEG wiederholten Antrag beseitigt werden. Außerdem gewährt die Entschädigungsbehörde stillschweigend Wiedereinsetzung nur dadurch, daß sie durch Bescheid (§ 195 BEG) sachlich über den Anspruch befindet (BGH RzW 1970, 314).
Hier hat die Entschädigungsbehörde aber in dem angefochtenen Bescheid den erneuten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als unzulässig und damit eine sachliche Entscheidung über diesen Anspruch abgelehnt.
Unwirksamkeit des Vergleichs der Parteien nach § 779 BGB kommt nicht in Betracht. Weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch das Vorbringen der Parteien bieten einen Anhaltspunkt dafür, daß beide Parteien sich über Tatsachen, von denen sie nach dem Inhalt des Vergleichs übereinstimmend ausgegangen sind, geirrt haben könnten.
Nach den tatsächlichen Erwägungen des Berufungsgerichts läßt sich jedoch die Möglichkeit nicht ausschließen, daß
es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen könnte, wenn das beklagte Land die Klägerin am Vergleich festhält. Vorschriften des Entschädigungsrechts stehen der Anwendung des § 242 BGB nicht entgegen. Der Senat hat allerdings in einem nicht veröffentlichten Beschluß vom 8. Oktober 1970
- IX ZB 515/68 - gesagt, Art. IV BEG-SchlußG zähle abschließend die Fälle auf, in denen vor dem 18. September 1965 abgeschlossene Vergleiche wegen einer Änderung der Rechtsauffassung oder der Beurteilung tatsächlicher Umstände ihre bindende Wirkung verlieren könnten. Dies widerspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Senats (RzW 1970, 235; Beschlüsse vom 13. Januar 1970 - IX ZB 408/69 vom 20. April 1971
- IX ZB 100/70 - und vom 13.-Januar 1972 - IX ZB 41/70 -),
an der er festhält. Nach ArtJ IV Nr. 2 BEG-SchlußG können vor Verkündung dieses Gesetzes abgeschlossene Vergleiche unter bestimmten Voraussetzungen von den Berechtigten angefochten werden mit der Folge, daß über den dort geregelten Anspruch ganz oder zu dem Teil erneut zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber wollte auf diesem Wege neue Erkenntnisse zu bestimmten rechtlichen und tatsächlichen Fragen den Berechtigten zugute kommen lassen, obwohl ihre Ansprüche bereits bindend geregelt waren. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß er dem Berechtigten die Berufung auf Mängel abschneiden wollte, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Wirksamkeit der früheren Regelung beeinträchtigten.
Das Berufungsgericht geht, wenn auch wegen unzutreffender Auslegung des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG ohne umfassende Prüfung des Prozeßstoffes, davon aus, daß die Klägerin dem Vergleich wegen der rechtlichen Beurteilung der sogenannten Rußlandfälle zugestiramt habe. In anderem Zusammenhang erwägt das Berufungsgericht, die Annahme erscheine gerechtfertigt, daß beide Parteien in der Bearbeitung des Anspruchs nach Abschluß des Vergleichs eine zunächst unverbindliche Überprüfung gesehen hätten,
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ob nach der neuen Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs zu den Rußlandfällen Gesundheitsschadensansprüche der Klägerin begründet sein könnten. Danach ist es jedenfalls möglich, daß die Entschädigungsbehörde ebenso wie die Klägerin bei Abschluß des Vergleichs von der später als unrichtig erkannten Auffassung ausgegangen ist, für in Rußland entstandene Gesundheitsschäden könne die Klägerin aus Rechtsgründen keine Entschädigung verlangen. Wenn dies der Pall gewesen ist, kann nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1965, 454 Nr. 10 und 522 dargelegten Grundsätzen das Pesthalten am Vergleich unter Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen. Da das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft hat und seine tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Beurteilung nicht ausreichen, mußs seine Entscheidung aufgehoben werden.
Mai Zorn
Puchs
Dr. Thumm
Henkel