Der IX* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- April 1968 untor Mitwirkung der Bundesrichter Wüsteriborg, Maaß, Dr* Graf, von der Mühlen und Prof. Auf dio Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Seit 1947 war sie mit krankheitsbedingten Unterbrechungon in ihrem Beruf als Konditorin und Bäckerin, fernor als Verkäuferin und Bürokraft und seit 1957 nur noch als Verkäuferin tätig, v/oil sie wegen einer Mehlallergie ihren orlernten Be--ruf nicht mehr ausüben kenn .Di o Klägerin ist seit dem 1$. Das Landgericht hat der Klägerin oin Heilverfahren für das Leiden Asthma bronchiale auf dem Boden einer verfolgungöbedingten Mehlallergio ab 1951 und für anhaltend abgrenzbare Verschlimmerung der anlagebedingten Neigung zu reaktiven Verstimmungszuständon ab 1945 zu oinem Drittel der entstandenen und entstehenden Kosten zugesprochen, im übrigen aber die Klage abgev/iesen* Sie hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, ihr ein Heilverfahren für dio Leiden "Endokrine Störungen”, "Psy-chischo Insuffizienz”, ”Asthma” und "Spondylosis" zu gewähren sowie eine KapitalentSchädigung von 8*709*66 DM unter Anrechnung der bereits geleisteten Kapitalentochä-digung und ferner für die Zoit vom 1. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufungen beider Parteien teilweise geändert und dahin gefaßt, dass das beklagte Land verurteilt wird, der Klägerin über dio von der Entschädigungsbohör&o Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kntschädigungsbegehren, soweit ihm nicht stattgegeben ist, weiter« Bei Berufskrankheiten bestehe oin ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dom Gesundhoits-schaden nur, wenn der Verfolgte einen ihn ungewohnten Ausweichberuf habe ergreifen müssen und os zu der Erkrankung gekommen sei, weil der Verfolgte don Anforderungen dos neuen Berufs nicht gewachsen gewesen sei oder die Gefahren des neuen Berufs nioht habe meistern können. Bie Klägerin habe also lange Jahre hindurch ihren Ausweichbcruf ausgeübt, sei diesem Beruf auch in vollem Umfang gewachsen gewesen und habe ihn nur deshalb aufgebon müssen, weil sich bei ihr eine Unverträglichkeit gegen Mehl entwickelt habe. Bei dieser Sachlage fehle es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, und es komme weder darauf an, ob bei der Klägerin eine Anlage zu asthnaartigon Beschwerden Vorgelegen habe, noch darauf, daß die Klägerin ohne die Verfolgung wahrscheinlich nicht den Beruf eines Bäckers oder Konditors ergriffen hätte. Der Bundesgerichtshof hat hei Berufskrankheiten, die oin Verfolgter sich in dem von ihm ergriffenen Ausweichberuf zugozogen hat, ebenso v/ie bei Arbeitsanfällen, die er in Ausweichberuf erlitten hat, darauf ab-gestcllt, ob es zu der Erkrankung oder dem Unfall kam, weil der Verfolgte den Anforderungen des neuen Berufs nicht gewachsen war oder wegen fehlender Geschicklichkeit die Gefahren, die der neue Beruf mit sieh brachte, nicht meistern konnte; er hat in übrigen aber den adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Erkrankung oder dem Unfall verneint (BGH RzW 1962, 21 Nr, 10, 1963, 496 Nr, 13, 1964, 124 Nr« 18) o Bei Berufskrankheiten läßt sich aber der adäquate Kausalzusammenhang nicht mit der Begründung in Abrede stellen, daß es durch eine unglückliche Verkettung von Umstünden zu der Erkrankung gekommen ist« Es 4st -die Eigenart der Berufskrankheiten, daß ihnen bestirnte Personeugruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist (§ 541 Aba. 1 Satz 2 RVO); darauf ist im Schrifttum zutreffend hingewiesen worden (Briegleb RzW 1965, 1). Es läßt sich deshalb nicht als unwahrscheinlich oder außergewöhnlich bezeichnen, daß eine in dem Beruf tätige Person von der Kraruuioit befallen wird. Im allgemeinen ontfüllt der adäquate Kausalzusammenhang auch nicht deshalb, weil der Verfolgte sich durch eine freie Entscheidung den neuen Beruf gov/ählt und der mit ihm verbundenen Gefährdung ausgesotzr hatdenn die Verfolgten waron regelmäßig nach der Auswanderung in ihren beruflichen Möglichkeiten beschränkt und mußten sich den Tätigkeiten zuwonden, die sich ihnen anbo-ten. Wahl hatten und nach dem Verlust ihrer früheren beruflichen Existenz denjenigen Ausweichboruf ergriffen, der ihren Neigungen und Fähigkeiten am ehesten entsprach, wird daraus im allgemeinen eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgung und einer durch den neuen Beruf ausgelösten Berufskrankheit nicht herzuleiten sein. Entscheidend kann in diesen Fällen nur sein, ob die Krankheit, dio der Verfolgte sich durch den Ausweichberuf zugezogon hat, aus einer durch dio Verfolgung bedingten erhöhten Gofahronlagc entstanden und damit der eingetrotene Schaden der Verfolgung noch eigentümlich ist (BGH RzW 1964, 124 Nr« 18)o Bor Schaden ist der Verfolgung jedenfalls dann eigentümlich, wenn der vorfolgungsbedingto Berufswechsel die Gefahr von Er- Es liegt nahe, da0 dio Klägerin nur duroh die Verfolgung veranlaßt v/urdo, einen handwerklichen Beruf zu ergreifen, durch dessen Ausübung es im laufe der Zeit zur Ausbildung cor Allergie mit ihren Folgeerscheinungen kam. Wenn die Klägerin ohne dio Verfolgung niemals einen mit der Gefahr von Berufskrankheiten verbundenen handwerklichen, sondern etwa einen akademischen Beruf ergriffen hätte, der im allgemeinen dio Vermeidung gesundheitlicher Berufsschäden ermöglicht, so wäre der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Krankheit und die Verfolgungsoigentümlichkoit dos eingetretenen Gesundhoitssohadens nicht in Zweifel zu ziehen. November 1966 IV ZR 203/65 (inso-v/eit RzW 1967, 173 Nr, 20 nicht mitgotoilt) eino allergische Reaktion auf dio Tätigkeit in einem aus verfolgungsbedingten Gründen ergriffenen Notberuf und ein darauf zurückgehendes Beiden als für den Gosundhcits-schadonsanspruch erheblich bezeichnet hat.
Nachechlagev/crk s BGHZ: ja nein 2515 033 f BEG §§ 1, 28 Zur Frage doe adäquaten ursächlichen Zusammenhänge zwischen dor Verfolgung und einer Berufskrankheit, die eich der Verfolgte in dom verfol-gungobedingt ergriffenen Auswcichberuf sugozogon hat« BGH, Urt.v. 30. Mai 1968 - IX ZH 189/66 - OLG Colle IG Hildesho.im BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I2L2KJ§3/§£ URTEIL Verkündet im 30. Mai 1968 Justizangostcllts •1« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem EntschUdigungsrechtsstroit dor Frau Beate J Si “ geb. 'Stockholm, Klägerin und Bovisionelclügerin* - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt gegen dao Band HiedorDachsonj vertreten durch den ITiedoraäehoi sehen Minister doo Innern,,; IflBballeo 0, Beklagten und Roviaionsboklagtenu f w Der IX* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- April 1968 untor Mitwirkung der Bundesrichter Wüsteriborg, Maaß, Dr* Graf, von der Mühlen und Prof. Dr* Bökelmann für Rocht erkannt: Auf dio Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats dos Oberlan-de3gcrichto Celle vom 14* Januar 1966 aufgehoben, soweit die Klage abgev/ieoon und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwicaon. Das Verfahren des Revisionsrechtszugo ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestandj. Dio 1928 in Leipzig geborene Klägerin ist jüdischer Herkunft. Sio ist dio Toohtor eines Kaufmanns. Dieser verstarb im Jahre 1934 an einem Herzschlag. Die Mutter der Klägerin schloß Ende 1938 oder Anfang 1939 mit einem Schweden ihre zweite Eho. Die Klägerin, die von Ostern 1934 bis Ostern 1937 dio Büttner*sehe Privat-sohule und von da an dio Carlebachschule in Leipzig be- sucht hatte, gelangte Anfang 1939 mit ihren beiden Geschwistern in einem Kindertransport nach Schweden, wohin ihr ihre Mutter im Herbst 1939 nachfolgte. Die Klägerin war in Schweden in wechselnden Pflegeotellen untergebracht. Sic besuchte von 1939 bio sum Juni 1942 die Volksschule in Malmö und anschließend ein Jahr eine Haushaltungsschule in Stockholm. Vom Juni 1943 bis zu dem August 1944 war sie auf einem Bauernhof tätig. Anschließend zog sie zu ihrer Mutter und begann eine Bäcker- und Konditorlehro, die sie im Prühjahr 1947 beendete. Daneben besuchte sie oine Abendschule. Deren Besuch mußte sie im März 1945 wegen eines Nervenzusammenbruchs aufgeben. Seit 1947 war sie mit krankheitsbedingten Unterbrechungon in ihrem Beruf als Konditorin und Bäckerin, fernor als Verkäuferin und Bürokraft und seit 1957 nur noch als Verkäuferin tätig, v/oil sie wegen einer Mehlallergie ihren orlernten Be--ruf nicht mehr ausüben kenn .Di o Klägerin ist seit dem 1$. Mai 194B mit einem schwedischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe ist kinderlos. Die Klägerin hat durch die Heirat die schwedische Staatsangehörigkeit erlangt. Dio Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Ge-sundhoitsschadeiu. Die Bntschädigungsbehörde hat ihr für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis zu dem 31 <> Dezember 1942 wegen körperlichen und nervösen Erschöpfungszustandes ein Heilverfahren und oine Kapitalontschädi-gung von 960 DM zuerkannt. Die Klägerin verlangt eine weitergehondo Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Das Landgericht hat der Klägerin oin Heilverfahren für das Leiden Asthma bronchiale auf dem Boden einer verfolgungöbedingten Mehlallergio ab 1951 und für anhaltend abgrenzbare Verschlimmerung der anlagebedingten Neigung zu reaktiven Verstimmungszuständon ab 1945 zu oinem Drittel der entstandenen und entstehenden Kosten zugesprochen, im übrigen aber die Klage abgev/iesen* Gegen dieses Urteil hat dio Klägerin Berufung eingelegt* Sie hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, ihr ein Heilverfahren für dio Leiden "Endokrine Störungen”, "Psy-chischo Insuffizienz”, ”Asthma” und "Spondylosis" zu gewähren sowie eine KapitalentSchädigung von 8*709*66 DM unter Anrechnung der bereits geleisteten Kapitalentochä-digung und ferner für die Zoit vom 1. November 1953 bis zu dem 31 * März 1956 eine monatliche Bente von 100 DM und für die Zeit vom 1* April 1957 an eine monatliche Bente von 110 DM, und zwar unter Berücksichtigung der inzwischen oingetretenen gesetzlichen Änderungen, zu leisten* Das beklagte Land hat beantragt-, die Berufung zurückzuweisen. Es hat außerdem Anschlußberufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung dos angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweison. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufungen beider Parteien teilweise geändert und dahin gefaßt, dass das beklagte Land verurteilt wird, der Klägerin über dio von der Entschädigungsbohör&o zuorkannten Leistungen hinaus ein Heilverfahren für eine reaktiv depressive Verstimmung, durch Verfolgung wesentlich mitvorur-sacht, eu gewähren und eine weitere Kapitalentschädigung von 300 DM eu zahlen. Im übrigen hat das Oberlandosgericht die Klage abgewiesen und die Beehtsmittel der Parteien zurüokge-wieoen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kntschädigungsbegehren, soweit ihm nicht stattgegeben ist, weiter« bas beklagto band hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. bas Berufungsgericht ist auf Grund der Äußerungen der zugezogenen Ärzte zu dem Ergebnis golangt, daß die endokrinen Störungen, von denen die Klägerin betroffen ist, nicht auf die Verfolgung zurückgehen, sondern rein konstitutionsbodingt entstanden und schicksalsmäßig verlaufen sind, bassolbe gilt nach der Ansicht dos Berufungsgerichts, die es sich unter Verwertung der ärztlichen Gutachten gebildet hat, für die Lumbago-Ischialgie, an der die Klägerin 1952 erkrankt war, und die Spondylosis deformans geringen Grades, an dor sie später gelitten hat. bas Berufungsurteil ist insoweit unangreifbar, die Revision erhebt dagegen auch keine Einwendungen. In dem angefochtenen Urteil wird v/oitor ausgeführt, das bei der Klügerin aufgotretene Bronchialasthma boru-ho auf einer Mehlallergic. Es gehe auf ihron Umgang mit Mehl in ihrem Beruf als Bäckerin und Konditorin zu-rück. Es handele sich um eine typische Berufskrankheit, durch die kein Entschädigungsanspruch begründet werde. Bei Berufskrankheiten bestehe oin ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dom Gesundhoits-schaden nur, wenn der Verfolgte einen ihn ungewohnten Ausweichberuf habe ergreifen müssen und os zu der Erkrankung gekommen sei, weil der Verfolgte don Anforderungen dos neuen Berufs nicht gewachsen gewesen sei oder die Gefahren des neuen Berufs nioht habe meistern können. Biese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Bie Klägerin habe das Bäcker- und Konditorhandwerk seit 1944 erlernt und bis 1956 auoüben können. Frühestens 1951 oder 1952 seien asthmaartige Beschwerden und erst 1956 sei Mehlallorgie aufgetroten; diese habe die Ausübung dos Berufs eines Bäckers und Konditors für die Klägerin unmöglich gemacht. Bie Klägerin habe also lange Jahre hindurch ihren Ausweichbcruf ausgeübt, sei diesem Beruf auch in vollem Umfang gewachsen gewesen und habe ihn nur deshalb aufgebon müssen, weil sich bei ihr eine Unverträglichkeit gegen Mehl entwickelt habe. Bei dieser Sachlage fehle es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, und es komme weder darauf an, ob bei der Klägerin eine Anlage zu asthnaartigon Beschwerden Vorgelegen habe, noch darauf, daß die Klägerin ohne die Verfolgung wahrscheinlich nicht den Beruf eines Bäckers oder Konditors ergriffen hätte. Bern kann nicht beigetreten werden »r Der Bundesgerichtshof hat hei Berufskrankheiten, die oin Verfolgter sich in dem von ihm ergriffenen Ausweichberuf zugozogen hat, ebenso v/ie bei Arbeitsanfällen, die er in Ausweichberuf erlitten hat, darauf ab-gestcllt, ob es zu der Erkrankung oder dem Unfall kam, weil der Verfolgte den Anforderungen des neuen Berufs nicht gewachsen war oder wegen fehlender Geschicklichkeit die Gefahren, die der neue Beruf mit sieh brachte, nicht meistern konnte; er hat in übrigen aber den adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Erkrankung oder dem Unfall verneint (BGH RzW 1962, 21 Nr, 10, 1963, 496 Nr, 13, 1964, 124 Nr« 18) o Bei Berufskrankheiten läßt sich aber der adäquate Kausalzusammenhang nicht mit der Begründung in Abrede stellen, daß es durch eine unglückliche Verkettung von Umstünden zu der Erkrankung gekommen ist« Es 4st -die Eigenart der Berufskrankheiten, daß ihnen bestirnte Personeugruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist (§ 541 Aba. 1 Satz 2 RVO); darauf ist im Schrifttum zutreffend hingewiesen worden (Briegleb RzW 1965, 1). Es läßt sich deshalb nicht als unwahrscheinlich oder außergewöhnlich bezeichnen, daß eine in dem Beruf tätige Person von der Kraruuioit befallen wird. Im allgemeinen ontfüllt der adäquate Kausalzusammenhang auch nicht deshalb, weil der Verfolgte sich durch eine freie Entscheidung den neuen Beruf gov/ählt und der mit ihm verbundenen Gefährdung ausgesotzr hatdenn die Verfolgten waron regelmäßig nach der Auswanderung in ihren beruflichen Möglichkeiten beschränkt und mußten sich den Tätigkeiten zuwonden, die sich ihnen anbo-ten. Selbst wenn sie aber noch gewisao Möglichkeiten der f 9 Wahl hatten und nach dem Verlust ihrer früheren beruflichen Existenz denjenigen Ausweichboruf ergriffen, der ihren Neigungen und Fähigkeiten am ehesten entsprach, wird daraus im allgemeinen eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgung und einer durch den neuen Beruf ausgelösten Berufskrankheit nicht herzuleiten sein. Entscheidend kann in diesen Fällen nur sein, ob die Krankheit, dio der Verfolgte sich durch den Ausweichberuf zugezogon hat, aus einer durch dio Verfolgung bedingten erhöhten Gofahronlagc entstanden und damit der eingetrotene Schaden der Verfolgung noch eigentümlich ist (BGH RzW 1964, 124 Nr« 18)o Bor Schaden ist der Verfolgung jedenfalls dann eigentümlich, wenn der vorfolgungsbedingto Berufswechsel die Gefahr von Er- ----krankungon oder KörperaehMden gegenüber der läge, in der der Geschädigte sich ohne dio Verfolgung befunden hätte, wesentlich erhöht hat. Es liegt nahe, da0 dio Klägerin nur duroh die Verfolgung veranlaßt v/urdo, einen handwerklichen Beruf zu ergreifen, durch dessen Ausübung es im laufe der Zeit zur Ausbildung cor Allergie mit ihren Folgeerscheinungen kam. Wenn die Klägerin ohne dio Verfolgung niemals einen mit der Gefahr von Berufskrankheiten verbundenen handwerklichen, sondern etwa einen akademischen Beruf ergriffen hätte, der im allgemeinen dio Vermeidung gesundheitlicher Berufsschäden ermöglicht, so wäre der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Krankheit und die Verfolgungsoigentümlichkoit dos eingetretenen Gesundhoitssohadens nicht in Zweifel zu ziehen. Von Bedeutung wäre os auch, wenn die auf der Verfolgung beruhenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse die Klägerin veranlaßton, ihre Tätigkeit in dem ergriffenen Beruf noch geraume Zeit fortzusetzen, nachdem die allergischen Erscheinungen aufgetreten waren, die es notwendig gemacht hätten, daß die Klägerin alsbald dio Berührung mit Mehl vermied. Bemerkt sei, daß der Bundesgerichtshof bereite in dem Urteil vom 9. November 1966 IV ZR 203/65 (inso-v/eit RzW 1967, 173 Nr, 20 nicht mitgotoilt) eino allergische Reaktion auf dio Tätigkeit in einem aus verfolgungsbedingten Gründen ergriffenen Notberuf und ein darauf zurückgehendes Beiden als für den Gosundhcits-schadonsanspruch erheblich bezeichnet hat. Der Sachverhalt bedarf unter den dargelegten Gesichtspunkten einer erneuten Prüfung, bei der das Berufungsgericht gegebenenfalls die Hechtsgrundoätze zu beachten haben v/ird, die gelten, wenn eino auf einer Anlage beruhende Krankheit durch dio Verfolgung ausge-löat worden ist, Bas Berufungsgericht erhält damit auch die Möglichkeit zu üborprüien, in welchem Umfang die seelischen Störungon, die nach seiner Auffassung als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnähmon im Sinne der Entstehung verursacht gelten, dio Erwerbsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigt haben. Es wird dabei zu berücksichtigen sein, daß auch dio weiteren Auswirkungen der Verfolgung, die erst nach deren unmittelbarem Abschluß oin-gotroten sind, also die Belastungen, die das Vorfolgungs- -lo- rd Schicksal ija Zuflüolitoland mit sich gebracht hat, der Verfolgung zuzurochncn sind (BGH RzW 1965, 425 Nr. 50, 1967, 175 Nr. 20). Nach § 225 Ab3. 1 BEG ist das Verfahren dos Revisionsrechtszugs froi von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Wüstenberg Maaß Bundosrichtor 2)r. Graf ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Wüstenborg v„d. Mühlen Bundesrichter Brof.Br. Bökelmonn ist beurlaubt zu unterschreiben. Wüstenborg