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BGH · IX ZR 189/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 189/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 19. war für die Frage, ob ein Vertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten zustande kam, unerheblich, weil das Zustandekommen des von der Zeugin P. Die Kläger stützen ihren Anspruch auf diesen Vertrag.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
AusführungVertragesKlägerKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 189/11
vom 9. November 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 9. November 2012 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von den Klägern als verletzt
 gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen.
2	Einen	ausreichend	dargelegten Zulassungsgrund hat er verneint. Eine
 Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger liegt darin nicht. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. war für die Frage, ob ein Vertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten zustande kam, unerheblich, weil das Zustandekommen des von der Zeugin P. für die Kläger abgeschlossenen Vertrages unstreitig ist. Die Kläger stützen ihren Anspruch auf diesen Vertrag. Der nähere Inhalt des Vertrages ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden.
 
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	entsprechend	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 25.06.2010 -30 5069/08 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 30 U 506/10 -