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BGH · IX ZR 189/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 189/10

Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung vom 13. Oktober 2011 und gegen den die Kostenerinnerung zurückweisenden Senatsbeschluss vom 4. 1 Die als (weitere) Gegenvorstellungen der Klägerin auszulegenden Schreiben vom 9. Die von der Klägerin gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 2. Hieran fehlt es, weil der Senat die von der Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 13. 2. Das Schreiben der Klägerin vom 9. März 2013 ist zugleich als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 13.

Zitierte Normen: § 3 GKG
AnlassMärzKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 189/10
vom 8. August 2014
in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 8. August 2014 beschlossen:
Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung vom 13. Oktober 2011 und gegen den die Kostenerinnerung zurückweisenden Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2012 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die als (weitere) Gegenvorstellungen der Klägerin auszulegenden Schreiben vom 9. Januar 2013 und 9. März 2013 geben keinen Anlass zur Abänderung der angegriffenen Entscheidungen.
2	1. Die von der Klägerin gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 2. November 2011 mit Blick auf ihre Mittellosigkeit geltend gemachte Kostenfreiheit besteht nicht. Die Klägerin ist verpflichtet, die Gerichtskosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen (Nr. 1242 KV zu § 3 Abs. 2 GKG, § 6 Abs. 2 GKG). Eine Kostenfreiheit hätte sie allenfalls mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangen können (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ZPO). Hieran fehlt es, weil der Senat die von der Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 13. Oktober 2011 abgelehnt hat.
2. Das Schreiben der Klägerin vom 9. März 2013 ist zugleich als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2011 auszulegen, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Anlass zu einer abweichenden Festsetzung des mit 528.762,79 € festgesetzten Streitwertes besteht jedoch nicht. Bei dem von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Zinsschaden in Höhe von 229.215,17 € handelt es sich nicht um eine Nebenforderung, die gemäß §4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO für den Streitwert unbeachtlich wäre. Zinsen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie wie hier Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - IX ZR 188/08, nv, Rn. 2 f; vom 17. November 2011 - IX ZR 161/09, nv, Rn. 2; vom 10. Mai 2012 - IX ZR 205/09, nv, Rn. 5).
 
4	3. Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf
 weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.09.2009 -40 16243/08 -OLG München, Entscheidung vom 22.09.2010 - 15 U 4871/09 -