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BGH · IX ZR 189/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 189/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 20. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). symptomatischer Natur, Willkür oder eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht erkennen. 5 Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die substantiierte Darstellung des Stundenaufwandes nicht ausreichend konkret bestritten, ist wiederum eine Einzelfallentscheidung ohne allgemeine Bedeutung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten liegt auch in diesem Zusammenhang nicht vor.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
BedeutungkonkretZPOCelleAnnahme

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 189/06
20. November 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 20. November 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. August 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.098 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Der	vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der Ein-
heitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Honorarforderung habe der Sozietät W. zugestanden, beruht auf der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und lässt einen Rechtsfehler
 
symptomatischer Natur, Willkür oder eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht erkennen.
3	Dasselbe gilt für die Annahme, die Honorarvereinbarung sei wirksam.
4	Schadensersatzansprüche sind vom Beklagten nicht ausreichend dargelegt und der Klageforderung entgegengesetzt worden.
5	Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die substantiierte Darstellung des Stundenaufwandes nicht ausreichend konkret bestritten, ist wiederum eine Einzelfallentscheidung ohne allgemeine Bedeutung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten liegt auch in diesem Zusammenhang nicht vor.
 
6	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.01.2006 -1 0 195/05 -OLG Celle, Entscheidung vom 30.08.2006 - 3 U 54/06 -