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BGH · IX ZR 189/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 189/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neskovic und Vill am 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- €aus § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt. EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- € übersteigt (BGH, BeschI. Auch deshalb kann aus dem Umstand, daß die Klägerin die Zulassung der Revision in vollem Umfang erstrebt, nichts zur Höhe des Beschwerdegegenstandes abgeleitet werden (vgl. Zwar werden Angaben zu dem Beschwerdegegenstand dann entbehrlich, wenn der Streitgegenstand nicht teilbar und die Wertgrenze zweifelsfrei überschritten ist (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
BeschlEGZPOWertgrenzeunzulässigBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 189/02
vom 3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neskovic und Vill
 am 3. Mai 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.905,35 Cfestgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- €aus § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt.
Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob diese Wertgrenze überschritten ist, muß der Beschwerdeführer während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8
 
EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- € übersteigt (BGH, BeschI. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431,2433).
Hieran fehlt es. Die Klägerin hat lediglich beantragt, die Revision in vollem Umfang zuzulassen. Sie hat jedoch nicht dargelegt, daß damit die Wertgrenze von 20.000,- € überstiegen wird. Aus dem der Beschwerde beigefügten Berufungsurteil läßt sich schon zu der Beschwer der Klägerin nichts entnehmen, weil die Berufungsanträge nicht wiedergegeben sind. Auch deshalb kann aus dem Umstand, daß die Klägerin die Zulassung der Revision in vollem Umfang erstrebt, nichts zur Höhe des Beschwerdegegenstandes abgeleitet werden (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 aaO S. 2432).
Zwar werden Angaben zu dem Beschwerdegegenstand dann entbehrlich, wenn der Streitgegenstand nicht teilbar und die Wertgrenze zweifelsfrei überschritten ist (BGH, Beschl. v. 25. Juli 2002 -VZR 118/02, WM 2002, 1899; Beschl. v. 15. Juli 2003	-	XI	ZR	93/02, BGHR EGZPO §26 Nr. 8
- Darlegungen 1).
 
Diese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor; entsprechende Feststellungen sind anhand der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht möglich.
Ganter	Raebel	Kayser
 Neskovic	Vill