Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser Am 20. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 250.000 DM festgesetzt. gen, also insbesondere nicht die Forderung aus dem erst später von der Klägerin gewährten - und vom Beklagten verbürgten - Kontokorrent-Kredit.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser Am 20. November 2001 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2000 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 250.000 DM festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Einrede des - nicht wirksam abbedungenen (vgl. BGFIZ 144, 52, 55 ff) - § 776 BGB steht dem Beklagten deshalb nicht zu, weil das Pfandrecht am Auflassungsanspruch keine anderweitige Sicherheit für die vom Beklagten verbürgte Hauptforderung darstellte. Es sicherte keine zukünftigen Forderun- gen, also insbesondere nicht die Forderung aus dem erst später von der Klägerin gewährten - und vom Beklagten verbürgten - Kontokorrent-Kredit. Kreft Ganter Kirchhof Kayser Fischer