Leistungen, die der Witwe oder dem Witwer auf Grund eines neuen, infolge der Auflösung oder Nichtigererklärung der späteren Ehe erworbenen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruchs zustehen, sind nicht wie sonstige Einkünfte oder Versorgungsbezüge bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente gemäß § 18 Abs, 2 BEG, § 13 der 1, DV-BEG zu berücksichtigen, sondern von der nach diesen Vorschriften errechneten Rente in vollem Umfange abzuziehen. Durch Bescheide von 1961 und 1962 erhielt sie bis zu ihrer Wiederverheiratung nach ihrem ersten Ehemann Kapitalentschädigung und Witwenrente. Dezember 1983 diesen Antrag ab, weil die Feststellung der Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG in den Bescheiden wegen des Lebensschadens bindend sei. Mai 1984 bei der Behörde einen Abhilfeantrag wegen der Bescheide von 1961 und 1962 gestellt und die Behörde diesen Antrag mit Schreiben vom 28. Der Beklagte widersprach dem nicht und beantragte, auch insoweit die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Das Berufungsgericht gab der Klage in dem angefochtenen Teilurteil für die Zeit vom 1. Oktober 1984 insoweit statt, als es der Klägerin eine Rentennachzahlung von 10.187 DM auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 30 zusprach; die weitergehende Klageforderung für diesen Zeitraum wies es ab. Nach Meinung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin nach dem Tode ihres zweiten Mannes die wiederaufgelebte Witwenrente nach §§ 150, 159, 23 BEG verlangen. Zwar hätten die Ausgangsbescheide von 1961 und 1962 ihre Anspruchsberechtigung nach §§ 160 ff BEG bindend festgestellt. Die früheren Entscheidungen von 1961 und 1962 seien nach Auffassung beider Parteien unrichtig, weil die Klägerin bereits 1961/62 eine Witwenrente nach §§ 150, 159 BEG hätte beanspruchen können. Diesen Anspruch habe die Klägerin aber erst nach dem Tode ihres zweiten Ehemannes im Jahre 1983 geltend machen können. § 23 Satz 2 BEG) geht der Berufungsrichter davon aus, daß die Klägerin neben ihrer Gesundheitsschadensrente (B-Rente) eine eigene Rente von der Bundesanstalt für Angestellte (BfA-Rente), eine eigene israelische Altersrente sowie wegen des Todes ihres zweiten Ehemannes eine BfA-Witwenrente und eine irsraelische Hinterbliebenenrente erhalte. Bereits die deutschen Einkünfte (B-Rente, BfA-Rente und Bf A-Witwenrente) ergäben aber unter Berücksichtigung des Freibetrages von 550 DM so hohe Abschläge vom Hundertsatz 100, daß Das Berufungsgericht übersieht, daß § 23 Satz 3 BEG für die Berücksichtigung von Leistungen, die der Witwe aufgrund eines neuen, infolge der Auflösung der Ehe erworbenen Versorgungsanspruchs zustehen, eine Sonderregelung trifft. Diese Leistungen sind nicht wie sonstige Einkünfte und Versorgungsbezüge bei der Bemessung des Hundertsatzes gemäß § 18 Abs. 2 BEG, § 13 der 1. DV-BEG durch Kürzung des Hundertsatzes zu berücksichtigen, sondern von der nach diesen Vorschriften errechneten Rente in vollem Umfang abzuziehen (BGH RzW 1977, 14, 15 a.E.). Das ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Satz 3 BEG, wonach diese Leistungen auf die wiederaufgelebte Rente anzurechnen sind, sondern auch aus der Zweckbestimmung des § 23 Satz 2 BEG. Wenn diese Vorschrift nach der Auflösung der zweiten Ehe der Witwe eines Verfolgten ein Wiederaufleben der Rente nach dem ersten Ehemann vorsieht, so rechtfertigt sich das nur insoweit, als die Witwe keine sonstigen Versorungsleistungen wegen der Auflösung der zweiten Ehe erhält. Das kann dazu führen, daß u.U. die wiederaufgelebte Witwenrente nach dem ersten Ehemann ganz entfällt (vgl. 4. Das Berufungsgericht hätte daher zunächst feststellen müssen, mit welchem Hundertsatz die Witwenrente nach dem ersten Ehemann gemäß §§ 18 Abs. 2, 141 d Abs. 1 BEG, § 13 der 1. Von der auf diese Weise errechneten Hundertsatzrente wären sowohl die BfA-Witwen-rente als auch die israelische Hinterbliebenenrente, sofern sie der Klägerin wegen des Todes ihres zweiten Ehemannes gewährt wird, in vollem Umfang abzuziehen. Da die entsprechenden Feststellungen über die Art und Höhe der israelischen Renten fehlen, es auf diese aber wegen der Bemessung der Rente nach § 23 Satz 2 und 3 BEG ankommt, kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BEG 1956 § 23 Satz 3 Leistungen, die der Witwe oder dem Witwer auf Grund eines neuen, infolge der Auflösung oder Nichtigererklärung der späteren Ehe erworbenen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruchs zustehen, sind nicht wie sonstige Einkünfte oder Versorgungsbezüge bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente gemäß § 18 Abs, 2 BEG, § 13 der 1, DV-BEG zu berücksichtigen, sondern von der nach diesen Vorschriften errechneten Rente in vollem Umfange abzuziehen. Dabei kann auch der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 19 BEG unterschritten werden. BGH, Urt. v. 10. April 1986 - IX ZR 188/85 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF 6 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/85 Verkündet am: ------------ 10. April 1986 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kl ■Straße w, MI Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen f - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Klägerin und Rechtsanwalt Revisionsbeklagte, WII 2 6 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1986 durch den Vorsitzen den Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Teil-Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Mai 1985 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand Die 1902 geborene Klägerin verlor ihren ersten Ehemann David durch Tod im Konzentrationslager a£|BH| 1944. Im Oktober 1955 ging sie mit Smuel eine zweite Ehe ein. Durch Bescheide von 1961 und 1962 erhielt sie bis zu ihrer Wiederverheiratung nach ihrem ersten Ehemann Kapitalentschädigung und Witwenrente. Da in diesen 3 1 Bescheiden festgestellt wurde, daß Anspruch auf Entschädigung nur nach §§ 160, 163 BEG bestehe, erhielt sie keine Abfindung gemäß § 23 Satz 1 BEG. Nach dem Tode ihres zweiten Ehemannes am 11. März 1983 beantragte die Klägerin am 28. Juni 1983, ihr die wiederaufgelebte Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann zu zahlen. Aus den ihr erteilten Bescheiden wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ergebe sich, daß sie bereits nach § 150 BEG anspruchsberechtigt sei. Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 21. Dezember 1983 diesen Antrag ab, weil die Feststellung der Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG in den Bescheiden wegen des Lebensschadens bindend sei. Die Klägerin begehrte Zahlung einer Witwenrente ab 1. April 1983 in Höhe von 100 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes. Das Landgericht wies die Klage ab. Nachdem die Klägerin am 10. Mai 1984 bei der Behörde einen Abhilfeantrag wegen der Bescheide von 1961 und 1962 gestellt und die Behörde diesen Antrag mit Schreiben vom 28. Mai 1984 abgelehnt hatte, führte die Klägerin diesen Antrag in ihrer Berufungsbegründung in das Verfahren ein. Der Beklagte widersprach dem nicht und beantragte, auch insoweit die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Dabei berief er sich auf die Versäumung der Frist zur Stellung eines Zweitverfahrensantrages. Das Berufungsgericht gab der Klage in dem angefochtenen Teilurteil für die Zeit vom 1. April 1983 bis 31. Oktober 1984 insoweit statt, als es der Klägerin eine Rentennachzahlung von 10.187 DM auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 30 zusprach; die weitergehende Klageforderung für diesen Zeitraum wies es ab. 4 6 W Mit der Revision beantragt der Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Entsche idungsgründe Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat nur über die Rente für die Zeit vom 1. April 1983 bis 31. Oktober 1984 entschieden, weil für die Folgezeit noch weitere Ermittlungen erforderlich seien. Nach Meinung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin nach dem Tode ihres zweiten Mannes die wiederaufgelebte Witwenrente nach §§ 150, 159, 23 BEG verlangen. Zwar hätten die Ausgangsbescheide von 1961 und 1962 ihre Anspruchsberechtigung nach §§ 160 ff BEG bindend festgestellt. Diese Bindung könne jedoch durch eine entsprechende Anwendung der Grundsätze über die Abhilfe entfallen, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Das sei der Fall. Die früheren Entscheidungen von 1961 und 1962 seien nach Auffassung beider Parteien unrichtig, weil die Klägerin bereits 1961/62 eine Witwenrente nach §§ 150, 159 BEG hätte beanspruchen können. Auch die Ermessenserwägungen des Beklagten rechtfertigten die Ablehnung der Abhilfe nicht. Auf die Versäumung der Neuantragsfrist nach Art. III BEG-SchlußG wegen Zahlung der Witwenabfindung nach § 23 Satz 1 BEG könne sich der Beklagte schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil die Klägerin bereits nach § 150 BEG a.F. anspruchsberechtigt gewesen sei und ihr somit keine weitergehenden Ansprüche nach dem BEG-Schlußgesetz 5 i zugestanden hätten. Auch die Versäumung der 18-Monatsfrist gemäß Nr. Ill Ziff. 2 der im Januar 1972 veröffentlichten Zweitverfahrensrichtlinien der Länder könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Denn Gegenstand des jetzigen Verfahrens sei nicht die Witwenabfindung, sondern nur das Wiederaufleben der Rente. Diesen Anspruch habe die Klägerin aber erst nach dem Tode ihres zweiten Ehemannes im Jahre 1983 geltend machen können. Das habe sie jedenfalls durch den Antrag vom 10. Mai 1984 fristgerecht getan. Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGH RzW 1977, 15). Sie werden auch vom Beklagten nicht mehr angegriffen. 2. Bei der Bemessung der der Klägerin demnach für die Zeit ab 1. April 1983 zustehenden Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann (vgl. § 23 Satz 2 BEG) geht der Berufungsrichter davon aus, daß die Klägerin neben ihrer Gesundheitsschadensrente (B-Rente) eine eigene Rente von der Bundesanstalt für Angestellte (BfA-Rente), eine eigene israelische Altersrente sowie wegen des Todes ihres zweiten Ehemannes eine BfA-Witwenrente und eine irsraelische Hinterbliebenenrente erhalte. Sämtliche Renten seien bei der Hundertsatzberechnung nach §§ 18 Abs. 2, 23 Satz 3, 141 d Abs. 1 BEG, § 13 Abs. 3 Nr. 6 und 7 der 1. DV-BEG hundertsatzmindernd zu berücksichtigen. Die Entwicklung der israelischen Einkünfte der Klägerin lasse sich - abgesehen vom Monat September 1983 - anhand der Unterlagen zwar nicht genau feststellen. Bereits die deutschen Einkünfte (B-Rente, BfA-Rente und Bf A-Witwenrente) ergäben aber unter Berücksichtigung des Freibetrages von 550 DM so hohe Abschläge vom Hundertsatz 100, daß schon insoweit nur der Mindesthundertsatz 30 in Betracht käme. Der Klägerin stünde daher für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1983 eine Witwenrente von monatlich 591 DM, vom 1. Juli 1983 bis 31. Oktober 1984 eine solche von monatlich 601 DM zu. Das ergebe einen Gesamtbetrag von 10.187 DM. 3. Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Außerdem ist dem Berufungsgericht bei der Addition der Renten ein Rechenfehler - insofern allerdings zu dem Nachteil der Klägerin - unterlaufen. Das Berufungsgericht übersieht, daß § 23 Satz 3 BEG für die Berücksichtigung von Leistungen, die der Witwe aufgrund eines neuen, infolge der Auflösung der Ehe erworbenen Versorgungsanspruchs zustehen, eine Sonderregelung trifft. Diese Leistungen sind nicht wie sonstige Einkünfte und Versorgungsbezüge bei der Bemessung des Hundertsatzes gemäß § 18 Abs. 2 BEG, § 13 der 1. DV-BEG durch Kürzung des Hundertsatzes zu berücksichtigen, sondern von der nach diesen Vorschriften errechneten Rente in vollem Umfang abzuziehen (BGH RzW 1977, 14, 15 a.E.). Das ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Satz 3 BEG, wonach diese Leistungen auf die wiederaufgelebte Rente anzurechnen sind, sondern auch aus der Zweckbestimmung des § 23 Satz 2 BEG. Wenn diese Vorschrift nach der Auflösung der zweiten Ehe der Witwe eines Verfolgten ein Wiederaufleben der Rente nach dem ersten Ehemann vorsieht, so rechtfertigt sich das nur insoweit, als die Witwe keine sonstigen Versorungsleistungen wegen der Auflösung der zweiten Ehe erhält. Es besteht kein sachlicher Grund dafür, daß die Witwe nunmehr doppelte Versorgungsbezüge erhält (vgl. BGH RzW 1977, 56). Die Witwe 7 soll nach Auflösung der zweiten Ehe nicht besser gestellt sein, als sie nach Auflösung der ersten Ehe stände (BSGE 24, 293, 295). Diese Regelung lehnt sich unmittelbar an die entsprechende beamtenrechtliche Regelung in § 164 Abs. 3 BBG (jetzt § 61 Abs. 3 BeamtVG) an (vgl. hierzu Amtliche Begründung zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, BTDrucks. 11/1949 S. 107/08 zu § 14 g). Da § 23 Satz 3 BBG gegenüber § 19 BEG die spezielle Gesetzesvorschrift ist, sind die aus der zweiten Ehe herrührenden Versorgungsbezüge sogar auch auf den Mindestbetrag der Witwenrente nach § 19 BEG anzurechnen (so auch van Dam/Loos, Kommentar zu dem Bundesentschädigungsgesetz, § 23 Anm. 3; Blessin/Giessler, Kommentar zu dem Bundesentschädigungsgesetz, § 19 Anm. II 2). Das kann dazu führen, daß u.U. die wiederaufgelebte Witwenrente nach dem ersten Ehemann ganz entfällt (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juni 1985 -IX ZB 26/85). 4. Das Berufungsgericht hätte daher zunächst feststellen müssen, mit welchem Hundertsatz die Witwenrente nach dem ersten Ehemann gemäß §§ 18 Abs. 2, 141 d Abs. 1 BEG, § 13 der 1. DV-BEG unter Berücksichtigung der Gesundheitsschadensrente der Klägerin, ihrer eigenen BfA-Rente und der eigenen israelischen Altersrente festzusetzen ist, wobei die Kaufkraft der israelischen Rente gemäß § 22 a Abs. 1 der 1. DV-BEG zu berücksichtigen wäre. Von der auf diese Weise errechneten Hundertsatzrente wären sowohl die BfA-Witwen-rente als auch die israelische Hinterbliebenenrente, sofern sie der Klägerin wegen des Todes ihres zweiten Ehemannes gewährt wird, in vollem Umfang abzuziehen. Auch insoweit wäre 8 die Kaufkraft der israelischen Rente zu berücksichtigen (§ 22 a Abs. 2 der 1. DV-BEG). Da die entsprechenden Feststellungen über die Art und Höhe der israelischen Renten fehlen, es auf diese aber wegen der Bemessung der Rente nach § 23 Satz 2 und 3 BEG ankommt, kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß der Faktor für die Rentenberechnung in der Zeit vom 1. Juli 1983 bis 31. Oktober 1984 nicht 14, sondern 16 beträgt. Merz Zorn Henkel Gärtner Graßhof \