Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Entscheidungsgründe Zur Bemessung des Hundertsatzes (§ 31 Abs.4 BEG) führt das Berufungsurteil aus, das bei der Mißhandlung erlittene schwere Schädelhirntrauma begründe seit 1947 eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen leide der Kläger außerdem an einer erlebnisreaktiven Depression, die ihrerseits die Erwerbsfähigkeit um 40 i» mindere. Dieser Minderungsgrad sei wegen der KnieVerletzung» die für sich genommen eine Minderung von 10 $ begründe, auf Da Zu- und Abschläge nicht in Betracht kämen, sei die Entschädigung nach dem mittleren sich aus § 31 Abs.6 BEO ergebenden Hundertsatz von 47.5 zu berechnen. Allerdings stünden auch das Zuckerleiden des Klägers und seine Fettsucht im Zusammenhang mit der Verfolgung. Es sei auch durchaus verständlich, so wird im Berufungsurteil gesagt, daß ein Diabetes mit Fettsucht für sich allein eine Erwerbsminderung von 30 # verursache, eine wesentlich höhere Minderung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet aber nicht weiter erhöhe. Jedoch trägt das internistische Gutachten die aus ihm abgeleitete Folgerung des Berufungsrichters nicht, die Erwerbsfähigkeit des bereits durch neurologische Störungen und eine Depression behinderten Klägers werde von seiner Zuckerkrankheit und seiner Fettsucht nicht weiter beeinträchtigt. Im Falle des Klägers hat der Psychiater für die Gesamtheit der neurologischen und psychiatrischen Störungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 65 $ angesetzt. Daher hat das Landgericht dem Internisten aufgegeben, nach Klärung des Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und diesen beiden inneren Leiden die gesamte verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bestimmen. Anscheinend nimmt der Sachverständige an, daß es auf eine zusätzliche Behinderung des Klägers durch die Folgen von Diabetes und Adipositas nicht ankomme, weil beide ihre auslösende Ursache letztlich in der Schädelverletzung haben und "die Schädeltraumen" wie die "darin liegende Schädigungseinwirkung" bereits durch die Bewertung des Psychiaters erfaßt seien. Der Psychiater hat aber mit Recht nicht die Gewalteinwirkung oder ihre Verletzungsfolge in Prozentsätzen der Erwerbsfähigkeit bewertet, sondern die bleibenden Auswirkungen des Verfol-gungsgeschehens auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers, soweit sie sein Fachgebiet betreffen. Da der Berufungsrichter davon ausgeht, daß auch die Zuckerkrankheit und die Fettsucht solche Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben haben, bleibt mit Hilfe eines ärztlichen Sachver-
2467 042 \ \ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 188/69 URTEIL Verkündet am 14. Juli 1970 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Jules G- Boulevard M Frankreich, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Sozialminister Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 31* Oktober 1967 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1909 geborene väterlicherseits jüdische Kläger wurde im April 1933 von der SA verhaftet und mißhandelt. Einige Tage danach floh er nach Frankreich. Er führt eine Reihe körperlicher und seelischer Störungen auf die Mißhandlung und auf sein Leben in der Emigration zurück. Die Entschädigungsbehörde hat ihm für eine Kniegelenksverletzung Heilverfahren und 708 DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Mai 1933 bis zu dem 30. April 1935 unter Einreihung in den gehobenen Dienst gewährt. Das Landgericht hat die Klage auf höhere Entschädigung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat Heilverfahren für weitere Leiden, insgesamt 37.246 DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Mai 1933 bis zu dem 31. Oktober 1953 und Rente von 47.5 v. H. des Vergleichseinkommens im höheren Dienst zugesprochen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Berechnung seiner Entschädigung nach einem erhöhten Hundertsatz und bittet um Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Zur Bemessung des Hundertsatzes (§ 31 Abs. 4 BEG) führt das Berufungsurteil aus, das bei der Mißhandlung erlittene schwere Schädelhirntrauma begründe seit 1947 eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen leide der Kläger außerdem an einer erlebnisreaktiven Depression, die ihrerseits die Erwerbsfähigkeit um 40 i» mindere. Überzeugend bewerte der Sachverständige die Folgen beider Leiden zusammen mit 65 $ der Erwerbsfähigkeit. Dieser Minderungsgrad sei wegen der KnieVerletzung» die für sich genommen eine Minderung von 10 $ begründe, auf % 70 - 75 *f> 25u erhöhen. Da Zu- und Abschläge nicht in Betracht kämen, sei die Entschädigung nach dem mittleren sich aus § 31 Abs. 6 BEO ergebenden Hundertsatz von 47.5 zu berechnen. Allerdings stünden auch das Zuckerleiden des Klägers und seine Fettsucht im Zusammenhang mit der Verfolgung. i Der internistische Gutachter habe die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch ein solches Leiden mit 30 $> veranschlagt. Er habe jedoch dargelegt, daß diese Minderung in den vom Psychiater geschätzten 65 $> enthalten sei. Es sei auch durchaus verständlich, so wird im Berufungsurteil gesagt, daß ein Diabetes mit Fettsucht für sich allein eine Erwerbsminderung von 30 # verursache, eine wesentlich höhere Minderung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet aber nicht weiter erhöhe. Der Ausgangspunkt dieser Erwägung ist richtig. Jedoch trägt das internistische Gutachten die aus ihm abgeleitete Folgerung des Berufungsrichters nicht, die Erwerbsfähigkeit des bereits durch neurologische Störungen und eine Depression behinderten Klägers werde von seiner Zuckerkrankheit und seiner Fettsucht nicht weiter beeinträchtigt. Beschwerden und Funktionsausfälle eines Einzelleidens brauchen für die Arbeitsfähigkeit einer auch anderweit schwer geschädigten Person nicht mehr die gleiche Bedeu-tung zu besitzen, die sie für die Erwerbsfähigkeit eines sonst Gesunden haben würden. Umgekehrt kann die Arbeitsfähigkeit einer schwer geschädigten Person durch hinzutretende Beschwerden und Ausfälle eines weiteren Leidens, auch wenn sie - für sich betrachtet - nicht sehr gewichtig sind, vollends beseitigt oder unverhältnismäßig gemindert werden. In welchem Grade die Gesamtheit der Beschwerden und Behinderungen die Einsatzfähigkeit einer Person im allgemeinen Erwerbsleben beeinträchtigt (§33 BEG), ist eine Frage der Sozialmedizin, die im allgemeinen nicht ohne Hilfe des ärztlichen Sachverständigen beantwortet werden kann. Im Falle des Klägers hat der Psychiater für die Gesamtheit der neurologischen und psychiatrischen Störungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 65 $ angesetzt. Die Auswirkungen des Diabetes und der Adipositas hat er, weil nicht in sein Fachgebiet einschlagend, nicht bewertet. Daher hat das Landgericht dem Internisten aufgegeben, nach Klärung des Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und diesen beiden inneren Leiden die gesamte verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bestimmen. Das ist in dem internistischen Gutachten nicht geschehen. Der Sachverständige führt aus, die Zuckerkrankheit sei mit Wahrscheinlichkeit durch die schwere Schädelverletzung, die nachfolgende Entzündung der Schädelhöhlen und das psychische Trauma ausgelöst worden. Die Fettsuch habe sich teilweise aus dem Diabetes entwickelt. Die Erwerbsfähigkeit werde durch einen Diabetes der vorliegenden Art an sich um 30 % gemindert. Doch erhöhe das Leiden die von dem Psychiater auf 65 $ geschätzte Gesamtminderung nicht. Denn "die Anerkennung der Auslösung des Diabetes” erfolge ’’innerhalb der 40 die der Psychiater für die SchädelVerletzung angenommen habe. Das sei folgerichtig, 6 weil "die auslösenden Noxen für die Manifestation des Diabetes im Rahmen dieser Schädigungseinwirkung zu sehen" seien. Für die Fettsucht ergebe sich aufgrund seiner Überlegungen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit. Anscheinend nimmt der Sachverständige an, daß es auf eine zusätzliche Behinderung des Klägers durch die Folgen von Diabetes und Adipositas nicht ankomme, weil beide ihre auslösende Ursache letztlich in der Schädelverletzung haben und "die Schädeltraumen" wie die "darin liegende Schädigungseinwirkung" bereits durch die Bewertung des Psychiaters erfaßt seien. Der Psychiater hat aber mit Recht nicht die Gewalteinwirkung oder ihre Verletzungsfolge in Prozentsätzen der Erwerbsfähigkeit bewertet, sondern die bleibenden Auswirkungen des Verfol-gungsgeschehens auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers, soweit sie sein Fachgebiet betreffen. Da der Berufungsrichter davon ausgeht, daß auch die Zuckerkrankheit und die Fettsucht solche Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben haben, bleibt mit Hilfe eines ärztlichen Sachver- ständigen zu klären, in welchem Grade die Erwerbsfähig keit des Klägers durch die Gesamtheit aller Verfolgung bedingten Behinderungen beeinträchtigt wird. Mai Maaß von der Mühlen Henkel Puchs