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BGH · IX ZR 188/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 188/68

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. März 1958 meldete der Kläger nzu dem Zwecke der Fristwahrung sämtliche etwa noch nicht angemeldeten Ansprüche nach dem BEG oder dem BRÜGn an. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab, weil in der Erklärung des Klägers vom 29. März I960 ein Verzicht auch auf den Gesundheitsschadensanspruch zu erblik-ken sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Gesundheitsschadensanspruch weiter. Oktober 1963 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Antrag des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit ist verspätet gestellt. Die Nachholungsmöglichkeit des § 189 a Abs. 1 BEG ist nicht gegeben, weil der Kläger durch seine Erklärung vom 29. März I960 die nicht bereits erledigten Einzelansprüche und damit auch den Gesundheitsschadensanspruch zurückgenommen hat. Der Bundesgerichtshof hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. März 1969 - II ZR 200/68 - entschieden, daß ein nach dem Ablauf der Anmeldefrist zurückgenommener Anspruch auf Grund von § 189 a Abs. 1 BEG nicht erneut angemeldet werden kann. Ebensowenig steht dem Kläger ein Anspruch auf erneute Entscheidung nach den Angleichungsbestimmungen des BEG-Schlußgesetzes zu. Nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SehlußG ist auf Antrag des Berechtigten erneut über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, wenn der Anspruch auf eine Gesundheitsschadensrente aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist. Nr. 2 BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden, wenn der Anspruch auf Entschädigung durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden ist. Die Angleichungsmöglichkeit entfällt, weil der Kläger den Gesundheitsschadensanspruch nach seinem eigenen Vorbringen nicht aus medizinischen Erwägungen zurückgenommen hat.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 97 ZPO
GesundheitsschadensanspruchVerzichtBEGMärzAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2446 048

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 188/68	URTEIL	Verkündet	am
8. Mai 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urknndabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Sali Schlomo
S
Israel, H
Str. A
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen ,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
H
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Voesner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1907 geborene Kläger ist Jude. Er wanderte 1937 aus dem Reichsgebiet in das damalige Palästina aus. Im Mai 1934 begehrte er mit einem von ihm selbst Unterzeichneten Antragsformblatt Entschädigung wegen Schadens an Vermögen und im beruflichen Fortkommen. Weitere Schadensarten strich er durch. Über die geforderten Ansprüche ist durch Bescheide vom 28. November 1957 und 15- Februar 1958 unanfechtbar entschieden.
Am 28. März 1958 meldete der Kläger nzu dem Zwecke der Fristwahrung sämtliche etwa noch nicht angemeldeten Ansprüche nach dem BEG oder dem BRÜGn an. Zugleich stellte
 
er eine Erläuterung der Ansprüche "gegebenenfalls” in Aussicht. Eine Begründung im einzelnen gab er jedoch nicht. Mit Schreiben vom 29. März I960 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers: ”In Sachen pp ... stelle ich fest, daß weitere Entschädigungsansprüche nicht in Betracht kommen. Eventuell noch angemeldete Ansprüche werden hiermit zurückgenommen”.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 1965 machte der Kläger einen Gesundheitsschadensanspruch geltend. Er erklärte, soweit in seinem Schreiben vom 29. März I960 ein Verzicht auf diesen Anspruch zu erblicken sein sollte, fechte er ihn an. Im Juli 1966 erläuterte er den Gesundheitsschadensanspruch. Auf Anfrage der Entschädigungsbehörde hin versicherte er am 14. Juli 1966 an Eides Statt, er habe den Gesundheitsschadensanspruch zurückgenommen, weil er Schwierigkeiten bei der Beibringung von Beweismitteln gehabt habe. Niemals habe er auf diesen Anspruch, dessen Bestehen ihm von vornherein nicht zweifelhaft gewesen sei, verzichten wollen.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab, weil in der Erklärung des Klägers vom 29. März I960 ein Verzicht auch auf den Gesundheitsschadensanspruch zu erblik-ken sei. Deshalb sei weder ein JTachschieben dieses Anspruchs noch eine Angleichung möglich. Das Landgericht hat die Klage aus der gleichen Erwägung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Gesundheitsschadensanspruch weiter.
Er beantragt, unter Abänderung des Berufungsurteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Gesundheitsschadens Kapitalentschädigung und Rente zu zahlen sowie ihm ein Heilverfahren zu gewähren, hilfsweise Zurück-
 
Verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bntsche idungs gründe:
Die Revision ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Der am 6. Oktober 1963 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Antrag des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit ist verspätet gestellt.
Er war nach § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG bis zu dem 1. April 1958 einzureichen. Die Nachholungsmöglichkeit des § 189 a Abs. 1 BEG ist nicht gegeben, weil der Kläger durch seine Erklärung vom 29. März I960 die nicht bereits erledigten Einzelansprüche und damit auch den Gesundheitsschadensanspruch zurückgenommen hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Erklärung als Verzicht mit sachlich-rechtlicher Wirkung oder als verfahrensrechtliche Rücknahme zu werten ist. Der Bundesgerichtshof hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. März 1969 - II ZR 200/68 - entschieden, daß ein nach dem Ablauf der Anmeldefrist zurückgenommener Anspruch auf Grund von § 189 a Abs. 1 BEG nicht erneut angemeldet werden kann. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird insoweit verwiesen.
Ebensowenig steht dem Kläger ein Anspruch auf erneute Entscheidung nach den Angleichungsbestimmungen des BEG-Schlußgesetzes zu. Nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SehlußG ist auf Antrag des Berechtigten erneut über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, wenn der Anspruch auf eine Gesundheitsschadensrente aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist. Die Bestimmung ist nach Art. IV
 
Nr. 2 BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden, wenn der Anspruch auf Entschädigung durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden ist. Eine Rücknahmeerklärung steht insoweit einem Verzicht gleich (BGH Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 169/68 -).
Die Angleichungsmöglichkeit entfällt, weil der Kläger den Gesundheitsschadensanspruch nach seinem eigenen Vorbringen nicht aus medizinischen Erwägungen zurückgenommen hat. Er hat dazu behauptet, er habe den Antrag zurückgezogen, weil er auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Beschaffung der von seinem früheren Bevollmächtigten geforderten Beweismittel gestoßen sei. Teilweise hätten ärztliche Behandlungen mehr als 20 Jahre zuvor stattgefunden. Ein Teil der behandelnden Ärzte sei ausgewandert oder verstorben gewesen.
Eine Rücknahme wegen derartiger Beweisschwierigkeiten ist kein Fallenlassen des Anspruchs aus medizinischen Erwägungen. Der Kläger befürchtete nicht, daß der vorhandene medizinische Befund zur Erlangung der erstrebten Entschädigung nicht ausreichen werde, sondern nahm lediglich an, er werde ihn mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht hinreichend beweisen können. Für einen solchen Fall eröffnet das Gesetz keine Angleichungsmöglichkeit.
Das Oberlandesgericht hat danach die Klageabweisung im Ergebnis zu Recht bestätigt.
 
Die Nebenentscheidungen folgen aus 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO.
Mai Maaß von der Mühlen Zorn
u
§§ 209 Abs. 1,
Dr. Woesner