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BGH · IX ZR 188/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 188/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 18. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen die Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 18. 1 Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, dass der vom Senat für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzte Streitwert zu einem erheblichen Teil kapitalisierte Zinsen enthält. 2 Bei dem betreffenden Zinsbetrag von insgesamt 33.497,05 € handelt es sich jedoch nicht um Nebenforderungen, die gemäß § 4 Abs. 1 2. Das hat die Rechtsprechung insbesondere angenommen, wenn ein Schaden eingeklagt wird, der entgangene Zinsen und/oder Nutzungen mit umfasst (BGH, BeschI.

Zitierte Normen: § 291 BGB
Zins18NebenforderungenStreitwertZPOBeschwerdeführerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 188/08
vom 18. März 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 18. März 2009 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen die Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Zutreffend	geht der Beschwerdeführer davon aus, dass der vom Senat
 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzte Streitwert zu einem erheblichen Teil kapitalisierte Zinsen enthält.
2	Bei	dem	betreffenden Zinsbetrag von insgesamt 33.497,05 € handelt es
 sich jedoch nicht um Nebenforderungen, die gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO für den Streitwert unbeachtlich wären. Zinsforderungen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Das hat die Rechtsprechung insbesondere angenommen, wenn ein Schaden eingeklagt wird, der entgangene Zinsen und/oder Nutzungen mit umfasst (BGH, BeschI. v. 29. April 1971 - III ZR 142/70, KostRsp ZPO §4 Nr. 30; vgl. auch OLG Schleswig, SchIHA 1951, 46 f; ebenso Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 4 Rn. 32).
 
3	So verhält es sich im Streitfall. Der Beschwerdeführer hatte denjenigen Schaden eingeklagt, der ihm durch die nach seiner Auffassung mangelhafte Vertretung durch die Beschwerdegegnerin entstanden war. Zu diesem Schaden gehörten auch die Prozesszinsen, die er - ausgehend von seiner Rechtsposition - erhalten hätte, wenn die Beklagte die Vorprozesse ordnungsgemäß geführt hätte.
4	Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO sind nur diejenigen (nicht ausgerechneten) Zinsen, die der Beklagte im vorliegenden Regressprozess wegen Nichterfüllung jenes Schadensersatzanspruchs aus Verzug bzw. § 291 BGB fordert. Ihre Berechtigung hängt von der Berechtigung der Schadensersatzforderung als Hauptforderung ab.
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2007 - 27 O 994/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2008 - 11 U 22/07 -