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BGH · IX ZR 187/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 187/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Folglich gehört die Abgabe von Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nicht zu dem in § 6 KO bestimmten Aufgabenkreis des Verwalters; dasselbe gilt im Falle eines belastenden Bescheids für das anschließende Einspruchs- und Klageverfahren.

Zitierte Normen: § 6 KO
KostenKommanditgesellschafteinheitlichKOGewinnfeststellungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 187/97	BESCHLUSS
	vom 2. April 1998
	in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 2. April 1998 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 1997 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 116.550,51 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochtene Urteil enthält keinen Rechtsfehler (§ 554 b ZPO).
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. August 1994 (BFHE 175, 309 = ZIP 1994, 1969) gehört die Durchführung der einheitlichen Gewinnfeststellung zu den konkursfreien Angelegenheiten der Kommanditgesellschaft, weil deren Folgen nur die Gesellschafter persönlich angehen. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Folglich gehört die Abgabe von Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nicht zu dem in § 6 KO bestimmten Aufgabenkreis des Verwalters; dasselbe
 gilt im Falle eines belastenden Bescheids für das anschließende Einspruchs- und Klageverfahren. Demzufolge wurde der Kläger im Prozeß lediglich beigeladen; die gerichtlichen Kosten sind nicht einmal zur Konkurstabelle geltend gemacht worden. Die von der Beklagten verauslagten Kosten gehören damit nicht nach § 59 Nr. 1 KO in Verbindung mit § 683 BGB zu den Masseschulden im Konkurs der Kommanditgesellschaft.
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer